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Schultze & Braun Achern, 19.01.2010
BGH: Wirksamkeit von Forderungsabtretungen trotz Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren
BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 90/08 (OLG Köln)
InsO § 21 II 1 Nr. 2, § 24 I, § 81 I 1; BGB § 398 I
I. Leitsatz des Verfassers
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht den Erwerb einer zuvor abgetretenen, jedoch erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners. Der Erwerb kann jedoch anfechtbar sein.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin, ein Autohaus, hatte Forderungen gegen die Beklagte zu 1, die von dieser vereinbarungsgemäß in ein Verrechnungskonto eingestellt wurden. Die Ansprüche aus diesem Verrechnungskonto hatte die Schuldnerin an die Beklagte zu 2 zur Sicherung von dieser gewährter Finanzierungshilfen abgetreten. Nachdem Insolvenzantrag gestellt worden war und das Insolvenzgericht angeordnet hatte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, erstellte die Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss. Das sich daraus ergebende Guthaben forderte der vorläufige Insolvenzverwalter bei dieser an. Dennoch überwies die Beklagte zu 1 das Guthaben an die Beklagte zu 2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt der klagende Insolvenzverwalter von beiden Beklagten Zahlung in Höhe des Guthabens. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 antragsgemäß verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers und der Beklagten zu 2 blieben erfolglos.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH stellt zunächst fest, dass die angeordneten Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO einem Forderungserwerb der Beklagten zu 2 nicht entgegenstünden. Der Senat habe bereits 1997 (BGHZ 135, 140) entschieden, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Daran halte der Senat auch unter Geltung der Insolvenzordnung fest. Regelmäßig falle der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem letzten Akt des Verfügungstatbestandes zusammen, etwa in den Fällen der Übertragung beweglicher (§ 929 BGB) oder unbeweglicher Gegenstände (§ 873 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen träfe der Rechtssatz zu, dass die Verfügungsmacht des Verfügenden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen müsse. Anders sei dies jedoch bei Übertragung künftiger Forderungen. Hier genüge als Verfügungstatbestand die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollziehe sich jedoch erst bei Entstehen der Forderung. Insoweit sei ein Verlust der Verfügungsbefugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtretung unschädlich. Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertige keine andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung. Eine Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten zu 1 scheide im Übrigen aus, da das Verrechnungskonto ein Guthaben zugunsten der Schuldnerin aufgewiesen habe. Die Beklagte zu 1 habe daher weder eine Sicherung noch eine Befriedigung im Sinne der §§ 130, 131 InsO erlangt. Hingegen sei eine Anfechtung gegen die Beklagte zu 2 nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfolgreich. Die Abtretung der Saldoforderung sei erst durch das Anerkenntnis des Saldos entstanden. Die einzelnen in das Kontokorrent eingestellten Forderungen waren wegen der Kontokorrentbindung hingegen vorher nicht selbständig abtretbar. Die Beklagte zu 2 habe insoweit an der Saldoforderung kein insolvenzfestes Recht erlangen können. Die Auszahlung benachteilige daher die Insolvenzgläubiger.
IV. Praxishinweis
Der Leitsatz der Entscheidung verspricht dem Gläubiger mehr, als er hält. Was der Gläubiger durch die vom BGH zugelassene Wirksamkeit der Vorausabtretung erlangt, wird ihm sogleich im Wege der Insolvenzanfechtung wieder genommen. Dies wird in der Praxis regelmäßig das Ergebnis sein. Soweit der Gläubiger eine inkongruente Deckung erhalten hat, ist diese nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ohne weiteres anfechtbar. Wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine kongruente Deckung handelt, wird zumeist die Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrags i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 2 InsO vorhanden sein. Nur wenn dies nicht der Fall ist, besteht eine Chance des Gläubigers, die abgetretene Forderung letztendlich wirtschaftlich auch zu verwerten. Ansonsten hat die Entscheidung Bedeutung für das Verhältnis des Drittschuldners (hier: die Beklagte zu 1) im Verhältnis zum Gläubiger (hier die Beklagte zu 2). Der Drittschuldner kann (und muss) vor einer gegebenenfalls erklärten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter mit befreiender Wirkung an den Gläubiger zahlen. Das Risiko der Insolvenz dieses Gläubigers trägt dann insoweit der anfechtende Insolvenzverwalter. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Hätten die Gerichte in der Anforderung des Guthabens des späteren Klägers nicht die Genehmigung des Kontoabschlusses gesehen, so wäre eine – abtretbare – kausale Saldoforderung erst mit Verfahrenseröffnung entstanden, die die Gläubigerin insoweit wegen der Beschränkung des § 91 InsO nicht mehr hätte erwerben können (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 25.06.2009 – IX ZR 98/08, NZI 2009, 599). Dann hätte die Drittschuldnerin befreiend nur an den Insolvenzverwalter leisten können. Die Drittschuldnerin wird in vergleichbaren Konstellationen deshalb regelmäßig gut daran tun, den in Rede stehenden Betrag zu hinterlegen.
Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt