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Insolvenzjahrbuch 2011, Frankfurt/M. 2010
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
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BGH: Keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur frühzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit
BGH, Urteil vom 21.Oktober 2010 - IX ZR 220/09 (LG Berlin)
InsO § 60 Abs. 1, §§ 61, 208, 209 Abs. 1
I. Amtlicher Leitsatz
Den Insolvenzverwalter trifft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs
keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck
rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer
Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld bevorzugt zu
befriedigen sind.
II. Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der R. GmbH & Co. KG. Die
Klägerin ist zur Prozessführung ermächtigte Verwalterin einer
Eigentumswohnanlage, in der sich eine zur Insolvenzmasse gehörende
Wohnung befindet. Der Beklagte hat am 13.12.2007 die
Masseunzulänglichkeit erklärt. Die Klägerin nimmt ihn persönlich auf
Schadensersatz wegen ausstehender Wohngeldzahlungen für die Zeit vor
Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit der Begründung in Anspruch, die
Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei zu spät erfolgt. Hätte der
Beklagte die Masseunzulänglichkeit rechtzeitig bereits im August
angezeigt, wäre der Wohngeldanspruch als Neumasseverbindlichkeit genauso
wie die nach dem 13.12.2007 fällig gewordenen Wohngeldansprüche zu
befriedigen gewesen.
Das Amtsgericht hat den Insolvenzverwalter antragsgemäß verurteilt, seine dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der BGH hat auf die zugelassene Revision des Insolvenzverwalters hin die Klage abgewiesen.
III. Rechtliche Würdigung
Der BGH führt zur Begründung an, eine Verletzung insolvenzspezifischer
Pflichten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO) aufgrund der verspäteten Anzeige der
Masseunzulänglichkeit, durch die der Massegläubiger nicht in den Genuss
der Rangklasse des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO gekommen ist, komme entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die persönliche
Haftung des Insolvenzverwalters für die bei Fälligkeit nicht
erfüllbaren Masseverbindlichkeiten werde durch § 61 InsO und nicht durch
§ 60 Abs. 1 InsO abschließend geregelt.
Eine Haftung nach § 61 Satz 1 InsO kommt vorliegend jedoch nicht in
Betracht. Diese greift nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn der
Insolvenzverwalter willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl
voraussehbar ist, dass diese bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können
(BGHZ 161, 236, 239 f.; 159, 104, 108 f.; BGH, NZI 2010, 187 Rn. 7 ).
Insolvenzspezifische Pflichten für die Zeit nach Begründung einer
Verbindlichkeit lege die Vorschrift dagegen nicht fest. Eine Umgehung
dieser Regelungsgrenzen dürfe nicht dadurch erfolgen, dass eine Pflicht
des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Gegenständen aus der
Insolvenzmasse konstruiert wird, bei deren Nichterfüllung er einzelnen
Gläubigern persönlich haften muss (LG Stuttgart, NZI 2008, 442, 443;
a.A. OLG Düsseldorf).
Eine persönliche Haftung aus § 60 Abs. 1 InsO allein wegen einer nicht
rechtzeitigen Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO komme vorliegend auch nicht
in Betracht. Dies würde den Schutzzweck des Gesetzes überspannen. Denn
es bestehe keine insolvenzspezifische Pflicht des Verwalters so
rechtzeitig die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, dass der Masse
aufgezwungene Verbindlichkeiten ab deren Eintritt bevorzugt mit dem Rang
nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO befriedigt werden.
Die Annahme einer solchen Pflicht würde eine unzulässige Ausdehnung der
persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters bedeuten, da dieser dann
zumindest mittelbar doch für die Erfüllbarkeit von auf die Masse
übergegangenen Dauerschuldverhältnisse persönlich eintreten müsste, ohne
diese willentlich begründet zu haben.
Der BGH bestätigt, dass § 208 InsO keine eindeutige Aussage enthalte, zu
welchem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter dem Gericht
Masseunzulänglichkeit anzeigen müsse. Nach ganz herrschender Meinung
habe der Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, wann er
die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO anzeigt (vgl. Braun/Kießner,
InsO 4. Aufl. § 208 Rn. 23; MüKo-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 30;
Uhlenbruck/Ries, InsO, 13. Aufl. § 208 Rn. 10).
Eine insolvenzspezifische Pflicht, im Interesse einzelner Gläubiger zu
einem bestimmten Zeitpunkt die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, könne
zudem bereits aufgrund des Umstands, dass die Anzeige nicht zu begründen
ist und durch das Insolvenzgericht nicht überprüft wird, nicht
angenommen werden (BGH, NZI 2010, 188 Rn. 12; Uhlenbruck/Ries, aaO Rn.
12).
Allerdings sei der Gläubiger, auch wenn keine insolvenzspezifische
Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehe,
nicht schutzlos. Denn der Verwalter muss – nach Auffassung des BGH –
ungeachtet der Frage, wann er die Masseunzulänglichkeit anzeigt, dafür
einstehen, dass er bei materiellem Eintritt der Masseunzulänglichkeit
die Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO beachtet. Insoweit muss der
Verwalter vor jeder Auszahlung prüfen, ob die Masse überhaupt ausreicht,
um alle Masseforderungen zu begleichen (vgl. BGHZ 159, 104, 114 f.; BAG
ZInsO 2007, 781, 784). Tut er dies nicht, sondern befriedigt einzelne
Masseverbindlichkeiten trotz eingetretener Masseunzulänglichkeit und
lässt andere gleichermaßen fällige unberücksichtigt, haftet er für
diesen Verteilungsfehler nach § 60 Abs. 1 InsO.
Einen Verteilungsfehler, der darauf beruht, dass der Beklagte als
Insolvenzverwalter trotz bestehender Masseunzulänglichkeit davon
abgesehen hat, die Ansprüche der Massegläubiger abweichend von der
Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO zu befriedigen, hat die Klägerin
allerdings nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer früheren Anzeige der
Masseunzulänglichkeit eher in den Genuss der Rangklasse des § 209 Abs. 1
Nr. 2 InsO gekommen wäre, reicht für eine Haftung aus § 60 Abs. 1 InsO
aber nicht aus.
Ferner führt der BGH aus, dass für die Frage der materiellen Anwendung
der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO und daraus folgend des Vorliegens
eines entsprechenden Verteilungsfehlers nicht die Anzeige nach §
208 InsO, sondern der tatsächliche Eintritt der Masseunzulänglichkeit
maßgebend sei (BGH, NZI 2010, 188 Rn. 12, 14). So treffe den Verwalter
eine Schadensersatzpflicht bei Nichterfüllung von
Masseverbindlichkeiten, die er vor Abgabe der Anzeige nach § 208 InsO
hätte befriedigen müssen bzw. bei Erfüllung einzelner
Masseverbindlichkeiten aufgrund einer schuldhaft zu spät abgegebenen
Anzeige nach § 208 InsO aus § 60 Abs. 1 InsO (vgl. BGHZ 159, 104, 114f;
BAG NZI 2007, 535, 537).