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Aktuelle Rechtsprechung
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Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird.
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Dr. Andreas J. Baumert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Dr. Andreas J. Baumert
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BGH: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist möglich, auch wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird
InsO §§ 87,179, 180 II, ZPO § 240 BGH, Teilurteil vom 26.01.2017 – IX ZB 315/14 (OLG München)
I. Leitsatz des Verfassers Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird.
In einem Feststellungsprozess richtet sich die Frage, welche Forderung nach Grund, Betrag und Rang festgestellt werden soll, nach der Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger, nicht nach dem Inhalt der Eintragung der Forderung in die Tabelle.
Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die nach dem Inhalt der Anmeldung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, ist aus Rechtsgründen nicht möglich.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, aufgrund einer formal ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.
II. Sachverhalt Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Beteiligung an einer Publikums-AG gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin (Beklagte zu 1), die Komplementärin und Geschäftsführerin der KG (Beklagte zu 3) sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Beklagte zu 2, 4 und 5) geltend. Die Beklagte zu 6 ist Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Verurteilung der Beklagten 3, 4 und 5 zurückgewiesen, dagegen die Beklagten zu 1 und 3 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung zur begehrten Zahlung verurteilt.
Die Revision wurde zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten 1 und 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte zu 6 ist dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf Seiten des Beklagten zu 1 als Streithelfer beigetreten. Sie hat der Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren widersprochen. Darauf hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 6 als widersprechende Gläubigerin wieder aufgenommen. Die Beklagte zu 6 hat ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1 wieder zurückgenommen und verteidigt sich gegen die gegen Beklagte zu 1 gerichtete Klage. Sie macht insbesondere geltend, dass die vom Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhänge und die Feststellung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich sei.
III. Entscheidung Der BGH bejaht die Möglichkeit der Aufnahme des Rechtsstreit gem. § 180 II InsO. Die Insolvenzordnung enthalte keine Bestimmung, dass der Streit um insolvenzrechtliche Einwendungen – wie in casu – gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nicht durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits entschieden werden könne (Urt. Tz. 12). Das sei zwar umstritten (Nachweise bei Urt. Tz. 15). Eine wirksame Aufnahme des Prozesses auch bei insolvenzrechtlichen Einwendungen sei aber sachgerecht, da auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werde (Urt. Tz. 21). Zwar könne die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits dazu führen, dass die Klage des Insolvenzgläubigers aufgrund von insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen werde, ohne dass es zu einer Sachprüfung der behaupteten Forderung komme (Urt. Tz. 24). Dieses Prozessrisiko könne der Kläger jedoch verringern. Er müsse lediglich seine Forderung (erneut) in einer den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise zur Tabelle anmelden und sich im Rechtsstreit hilfsweise auf die zweite Art der Anmeldung stützen (Urt. Tz. 25).
Die Aufnahme des Prozesses sei schließlich auch nicht unwirksam, weil es an einer vorherigen wirksamen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gefehlt habe. Vielmehr könne auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung zur Insolvenztabelle formal wirksam sein (Urt. Tz. 26). Der Insolvenzverwalter sei verpflichtet, eine solche Forderung in die Tabelle einzutragen, auch wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen. Es sei deshalb ungenau, Forderungen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängen, als nicht „anmeldefähig“ zu bezeichnen (Urt. Tz. 21 m.w.N.). In der Sache gehe es nur um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden könne. Auch sonstige Gründe, die einer Aufnahme des Rechtsstreits entgegenstehen könnten, seien nicht gegeben (Urt. Tz. 32).
Die Revision der Beklagten zu 6 habe schließlich in der Sache Erfolg, weil die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden könne. Eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhänge, sei entsprechend § 45 I InsO in einen Geldbetrag umzurechnen. Andernfalls könne eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die Berechnung der Quote eigne und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach § 174 InsO keine den §§ 756, 767 ZPO entsprechende Regelung kenne (Urt. Tz. 19 m.w.N. der Rechtsprechung).
IV. Praxishinweis Mit der Leitsatzentscheidung stellt der BGH rechtsgrundsätzlich klar, dass ein nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam nach §§ 180 II InsO – auch in der Revisionsinstanz (K. Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl. 2016 § 180 Rn. 9 m.w.N.) – aufgenommen werden kann, wenn der Widerspruch lediglich auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird. Lehnte man dagegen eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ab (zum Streitstand: Stangl, NZI 2016, 429 ff., Urt. Tz. 15 f. m.w.N), würde die Aufteilung in einen getrennten Feststellungsprozess über die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, und einer Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei Einwendungen gegenüber der Forderung selbst, dazu führen, dass zwei getrennte Prozesse geführt werden, obgleich dies gerade § 180 II InsO vermeiden will (Urt. Tz. 21).
Folge dieser klärenden Sichtweise des BGH ist allerdings, dass der Prozessanwalt sich bei Aufnahme des Prozesses bewusst sein muss, dass für den Fall, dass aus insolvenzrechtlichen Gründen eine Feststellung der geltend gemachten Forderung nicht möglich ist, man den Prozess allein aus diesem Grund und nicht nur aus materiellen Sachgründen verlieren kann. Das ist also ein erhöhtes Prozessrisiko! Ggf. muss man also solche formellen Anmeldungsfehler heilen (Urt. Tz. 25).
Rechtsanwalt Dr. Andreas J. Baumert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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