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Aktuelle Rechtsprechung
Recht informativ – Unter diesem Motto möchte ich meine Ansprechpartner ab sofort in regelmäßigen Abständen über aktuelle, höchstrichterliche Entscheidungen informieren. In meinem Newsletter, der heute mit der ersten Ausgabe startet, werde ich jeweils ein Urteil aus dem Bereich des Insolvenzrechts kommentieren.

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!


Patric Naumann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Patric W. Naumann
BGH: Keine Haftung des Geschäftsführers für die bestimmungsgemäße Auszahlung treuhänderisch entgegengenommener Gelder nach Insolvenzreife

BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07 (OLG Dresden)

GmbHG § 64 II

I. Leitsatz des Verfassers
Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 Abs. 2 GmbHG für die nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlung von Geldern aus der Insolvenzmasse scheidet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dann aus, wenn diese Gelder zu diesem Zweck treuhänderisch entgegengenommen wurden.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin war Teil eines Konzerns. Die Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften der Schuldnerin hatten auf deren Geschäftskonto Gelder mit der Maßgabe überwiesen, dass diese an Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften gezahlt werden sollten. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der anderen Gesellschaften war, zahlte die Gelder vereinbarungsgemäß aus und stellte sodann zunächst für die anderen Gesellschaften, später auch für die Schuldnerin Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin nimmt den beklagten Geschäftsführer wegen der Zahlungen aus § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch. Das OLG Dresden hatte als Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach der Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung der gezahlten Gelder verurteilt wurde. Hiergegen richtete sich dessen vom Bundesgerichtshof zugelassene und erfolgreiche Revision.

III. Rechtliche Wertung
Unstreitig war die Überschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen, weshalb die objektiven Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt waren. Der § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt die Vermutungsregelung auf, dass die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommenen Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Diese Vermutung konnte der Beklagte widerlegen.

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung hebt der BGH hervor, dass eine Masseverkürzung auch dann eintrete, wenn die Gesellschaft vor der Zahlung gleich hohe Zahlungen anderer Gesellschaften erhalten habe, unabhängig davon, ob dies dazu diente, eigene oder fremde Schulden zu begleichen (vgl. BGH Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 150/02, NZI 2003, 460).

Durch die Einzahlung der Gelder auf das Geschäftskonto der Schuldnerin sei keine „Verdinglichung“ der Rechtsstellung der Treugeber eingetreten, weshalb eine Aussonderung nach § 47 InsO ausscheide.

Das Verhalten des Beklagten habe der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprochen. Der BGH sieht hier den Geschäftsführer in einer vergleichbaren Pflichtenkollision, wie im Falle der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen. In seinem Urteil vom 14.05.2007 (II ZR 48/06, NZI 2007, 477 mit Anmerkung Runkel/Schmidt sowie de Bra) hatte der BGH entschieden, dass es einem Geschäftsführer nicht zugemutet werden könne, der Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG nachzukommen, und sich im Gegenzug nach § 266a StGB strafbar zu machen. Nur das mit Strafe bewehrte Verhalten sei das mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns zu vereinbarende Verhalten.

Im vorliegenden Fall habe die Pflicht darin bestanden, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Hätte der Geschäftsführer die Gelder für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert, anstatt diese wie vereinbart an die Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften zu zahlen, hätte er diese Pflicht verletzt. Die nach § 266 StGB strafrechtlich geschützten Interessen der anderen Konzerngesellschaften hätten daher Vorrang vor der Massesicherungspflicht. Die Zahlungen hätten daher der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprochen.

IV. Praxishinweis
Das klare Urteil des BGH liegt auf einer Linie mit dem Urteil vom 14.05.2007 (II ZR 48/06, NZI 2007, 477 mit Anmerkung Runkel/Schmidt sowie Anmerkung de Bra). Letzteres hatte seinerzeit den Meinungsstreit zwischen den Senaten des BGH dahingehend beendet, dass das Vertretungsorgan die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zur Vermeidung der Strafverfolgung zahlen darf, ohne dass es eine Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 2 GmbHG fürchten muss. Mit diesem Urteil wird allerdings eine neue Tür aufgestoßen, wenn man es nicht aus der Sicht des Geschäftsführers sieht, der die Masse schmälert und sich sonst strafbar macht, sondern aus dem schützenswerten Rechtsgut der Strafnorm. Im vorherigen Urteil ging es um die Strafvorschrift des § 266a StGB. Schutzgut ist das Funktionieren des staatlichen Sozialsystems. Vorliegend ging es dagegen um ein vertraglich begründetes Treueverhältnis, dessen Verletzung ebenfalls eine Strafbewehrung nach § 266 StGB zur Folge haben kann. Damit stellt sich allerdings die Frage, ob jegliche Strafbewehrung abweichenden Verhaltens dazu führt, dass die Massesicherung aus § 64 Abs. 2 GmbHG zurücktreten muss. Müsste nicht vielmehr auch darauf geachtet werden, welches Rechtsgut durch die Strafrechtsnorm geschützt wird?

Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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