BGH:
Keine Haftung des Geschäftsführers für die bestimmungsgemäße Auszahlung
treuhänderisch entgegengenommener Gelder nach Insolvenzreife
BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07 (OLG Dresden)
GmbHG § 64 II
I. Leitsatz des Verfassers
Die
Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 Abs. 2 GmbHG für die
nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlung von Geldern aus der
Insolvenzmasse scheidet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dann
aus, wenn diese Gelder zu diesem Zweck treuhänderisch entgegengenommen
wurden.
II. Sachverhalt
Die
Schuldnerin war Teil eines Konzerns. Die Muttergesellschaft und
Schwestergesellschaften der Schuldnerin hatten auf deren Geschäftskonto
Gelder mit der Maßgabe überwiesen, dass diese an Gläubiger der anderen
Konzerngesellschaften gezahlt werden sollten. Der Geschäftsführer der
Schuldnerin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der anderen
Gesellschaften war, zahlte die Gelder vereinbarungsgemäß aus und
stellte sodann zunächst für die anderen Gesellschaften, später auch für
die Schuldnerin Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin
nimmt den beklagten Geschäftsführer wegen der Zahlungen aus § 64 Abs. 2
GmbHG in Anspruch. Das OLG Dresden hatte als Berufungsgericht das
Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach der Beklagte im Wesentlichen
zur Erstattung der gezahlten Gelder verurteilt wurde. Hiergegen
richtete sich dessen vom Bundesgerichtshof zugelassene und erfolgreiche
Revision.
III. Rechtliche Wertung
Unstreitig
war die Überschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen,
weshalb die objektiven Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
erfüllt waren. Der § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt die
Vermutungsregelung auf, dass die nach Eintritt der Insolvenzreife
vorgenommenen Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Diese Vermutung konnte der
Beklagte widerlegen.
Unter Hinweis auf seine bisherige
Rechtsprechung hebt der BGH hervor, dass eine Masseverkürzung auch dann
eintrete, wenn die Gesellschaft vor der Zahlung gleich hohe Zahlungen
anderer Gesellschaften erhalten habe, unabhängig davon, ob dies dazu
diente, eigene oder fremde Schulden zu begleichen (vgl. BGH Urteil vom
31.03.2003 – II ZR 150/02, NZI 2003, 460).
Durch die
Einzahlung der Gelder auf das Geschäftskonto der Schuldnerin sei keine
„Verdinglichung“ der Rechtsstellung der Treugeber eingetreten, weshalb
eine Aussonderung nach § 47 InsO ausscheide.
Das Verhalten des
Beklagten habe der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
entsprochen. Der BGH sieht hier den Geschäftsführer in einer
vergleichbaren Pflichtenkollision, wie im Falle der Nichtabführung von
Arbeitnehmeranteilen. In seinem Urteil vom 14.05.2007 (II ZR 48/06, NZI
2007, 477 mit Anmerkung Runkel/Schmidt sowie de Bra) hatte der BGH
entschieden, dass es einem Geschäftsführer nicht zugemutet werden
könne, der Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG nachzukommen,
und sich im Gegenzug nach § 266a StGB strafbar zu machen. Nur das mit
Strafe bewehrte Verhalten sei das mit den Pflichten eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsmanns zu vereinbarende Verhalten.
Im
vorliegenden Fall habe die Pflicht darin bestanden, fremde
Vermögensinteressen wahrzunehmen. Hätte der Geschäftsführer die Gelder
für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert, anstatt diese wie
vereinbart an die Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften zu
zahlen, hätte er diese Pflicht verletzt. Die nach § 266 StGB
strafrechtlich geschützten Interessen der anderen Konzerngesellschaften
hätten daher Vorrang vor der Massesicherungspflicht. Die Zahlungen
hätten daher der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
entsprochen.
IV. Praxishinweis
Das
klare Urteil des BGH liegt auf einer Linie mit dem Urteil vom
14.05.2007 (II ZR 48/06, NZI 2007, 477 mit Anmerkung Runkel/Schmidt
sowie Anmerkung de Bra). Letzteres hatte seinerzeit den Meinungsstreit
zwischen den Senaten des BGH dahingehend beendet, dass das
Vertretungsorgan die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zur
Vermeidung der Strafverfolgung zahlen darf, ohne dass es eine
Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 2 GmbHG fürchten muss. Mit diesem Urteil
wird allerdings eine neue Tür aufgestoßen, wenn man es nicht aus der
Sicht des Geschäftsführers sieht, der die Masse schmälert und sich
sonst strafbar macht, sondern aus dem schützenswerten Rechtsgut der
Strafnorm. Im vorherigen Urteil ging es um die Strafvorschrift des §
266a StGB. Schutzgut ist das Funktionieren des staatlichen
Sozialsystems. Vorliegend ging es dagegen um ein vertraglich
begründetes Treueverhältnis, dessen Verletzung ebenfalls eine
Strafbewehrung nach § 266 StGB zur Folge haben kann. Damit stellt sich
allerdings die Frage, ob jegliche Strafbewehrung abweichenden
Verhaltens dazu führt, dass die Massesicherung aus § 64 Abs. 2 GmbHG
zurücktreten muss. Müsste nicht vielmehr auch darauf geachtet werden,
welches Rechtsgut durch die Strafrechtsnorm geschützt wird?
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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