Am 05.12.2006 hat Frau Richterin am
Amtsgericht Stefanie Rüntz (derzeit abgeordnet an das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen) vor dem Arbeitskreis für Insolvenzwesen
Köln e.V. den „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Aufsicht im
Insolvenzverfahren (GAVI)“ vorgestellt und erläutert. Da als Anlass
mehrere Fälle von Veruntreuungen mit Schäden in Millionenhöhe genannt
worden waren, sah sich dieser Diskussionsentwurf des Landes
Nordrhein-Westfalen dem Verdacht ausgesetzt, im Sinne eines
„Generalverdachts“ zu Lasten der Insolvenzverwalter repressive
Regelungen zu beinhalten. Eine objektive und distanzierte Betrachtung
führt allerdings zu dem Ergebnis, dass der weiter geäußerte Vorwurf, es
würden Selbstverständlichkeiten geregelt, die bereits heute gängige
Praxis seien, ebenfalls unzutreffend ist. Der Gesetzentwurf ist ein
erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings wird das
formulierte Ziel, dieses sicherlich noch weiter „diskussionswürdigen“
Entwurfes, nicht erreicht werden können, sofern nicht das auch in die
Pflicht genommene Insolvenzgericht in Person seiner Insolvenzrichter
und Rechtspfleger zahlenmäßig ausreichend besetzt und entsprechend aus-
und fortgebildet wird. Um das Ziel einer besseren Insolvenzverwaltung
zu erreichen, muss auch dieser weitere Schritt gegangen werden.
Am Ende eines ereignisreichen Jahres bedanken wir uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen Ihnen ruhige und besinnliche Weihnachtstage und einen schönen Jahresausklang. Gleichzeitig freuen wir uns mit Ihnen auf ein glückliches und friedvolles neues Jahr.
Rechtsanwalt Thomas Kind
Schultze & Braun in Wuppertal
Am 01.01.2007 wird die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH eine Niederlassung in Wuppertal eröffnen. Diese Niederlassung ist der 28. Standort von Schultze & Braun und wird von Rechtsanwalt Stephan Ries geleitet werden. Er ist seit 1993 als Insolvenzverwalter tätig. Mittelfristig ist dann auch geplant, weitere Büros in Nordrhein-Westfalen zu eröffnen.
Umsatzsteuererhöhung per 01.01.2007
Nach Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.06.2006 wird ab 01.01.2007 der allgemeine Steuersatz zur Umsatzsteuer angehoben. Es sind dann folgende Steuersätze gültig:
Für die Frage, welcher Steuersatz bei der Rechnungsstellung anzuwenden ist, ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt wird, beispielsweise wann ein Gegenstand geliefert, eine Buchhaltung fertiggestellt oder eine Bauleistung abgenommen wurde. Völlig unerheblich sind die Zeitpunkte der Rechnungsstellung und des Zahlungseingangs.
Für die Abrechnungen der Insolvenzverwalter/Zwangsverwalter hat dies folgende Auswirkungen:
Da es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, sind die Leistungen der Sachverständigen dann mit dem alten Steuersatz zu vergüten, wenn das Gutachten vor dem 31.12.2006 bei Gericht eingereicht worden ist. Damit ist die Leistung des Sachverständigen abschließend erbracht, unabhängig davon, wann das Gericht seine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens oder die Abweisung mangels Masse trifft.
Die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vollständig erbracht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Liegt dieser Zeitpunkt daher vor dem 01.01.2007, ist die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch mit dem alten Steuersatz von 16 % zu vergüten. Datiert die Eröffnung oder die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ab dem 01.01.2007, ist die Leistung erst nach dem Stichtag erbracht worden. Es ist dann der neue Steuersatz anzuwenden und zwar für die gesamte Leistung, nicht etwa nur für die nach dem Stichtag erbrachten Leistungsteile.
Zweifelhaft und nicht völlig eindeutig ist, wann die Leistung des Insolvenzverwalters erbracht worden ist. Der späteste Abgrenzungsstichtag wäre sicherlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der früheste denkbare Zeitpunkt wäre die Einreichung der Schlussrechnung. Beide Zeitpunkte können allerdings – je nachdem, wie lange sich die Schlussrechnungsprüfung und die anschließende Schlussverteilung hinziehen – Monate, teilweise Jahre auseinanderfallen.
Eine unseres Erachtens praktikable Lösung könnte darin bestehen, als Abgrenzungsstichtag den Tag zu nehmen, an dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters festsetzt. Liegt der Festsetzungsbeschluss vor dem 31.12.2006, wäre der bisherige Steuersatz von 16 % anzuwenden, wird der Festsetzungsbeschluss ab dem 01.01.2007 erlassen, wäre die Leistung des Insolvenzverwalters mit 19 % insgesamt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Selbstverständlich ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters mit Festsetzung seiner Vergütung nicht vollständig abgeschlossen, danach wird in der Regel noch die Vorsteuererstattung bei der Finanzverwaltung beansprucht und dann zusammen mit dem Erstattungsbetrag die restliche Masse an die Insolvenzgläubiger verteilt. Nach abschließender Rechnungslegung – auch über die durchgeführte Verteilung – erfolgt dann in der Regel die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht.
Zu umsatzsteuerlichen Zwecken lässt sich jedoch unseres Erachtens vertreten, dass die maßgebliche Hauptleistung des Insolvenzverwalters mit Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht, die in der Regel nach Prüfung der eingereichten Schlussrechnung erfolgt, abgeschlossen ist. Die Restarbeiten würden dann noch restliche Abwicklungsarbeiten darstellen, die nichts mehr daran ändern, dass die Hauptleistung durch die Insolvenzverwalter bereits vollständig erbracht ist.
Diese Regelung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass sie eine einfach abgrenzbare, praktikable Abwicklung ermöglichen würde.
Für die Vergütung der Zwangsverwalter kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Die Vergütung wird jährlich vom Vollstreckungsgericht festgesetzt, ein Abgrenzungskriterium könnte hier die Heranziehung des jeweiligen Abrechnungsstichtags sein. Liegt der Abrechnungsstichtag für die jährliche Vergütungsabrechnung des Zwangsverwalters vor dem 31.12.2006, wäre die Vergütung mit dem bisherigen Steuersatz von 16 % festzusetzen, liegt der Stichtag nach dem 31.12.2006, wäre der neue Umsatzsteuersatz von 19 % der Vergütungsfestsetzung zugrundezulegen.
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Ferdinand Kießner
BGH: Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat
BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05 (OLG Düsseldorf)
I. Leitsatz des Gerichts
§ 96 I Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung.
Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort.
Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 I Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 I InsO a. F.
II. Sachverhalt
Die Beklagte hatte die spätere Schuldnerin, die Spedition B, mit Transportleistungen beauftragt. Am 13.09.2001 überwies die Beklagte der Schuldnerin eine Transportvergütung in Höhe von 132.642,69 Euro versehentlich doppelt. Am 20.09.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach nahm die Schuldnerin die vorübergehend eingestellten Transporte für die Beklagte wieder auf. Am 21.11.2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für Transportleistungen und zog hiervon den irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag ab. Mit Beschluss vom 12.02.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hielt die Verrechnung der Beklagten für unwirksam und verlangte Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 132.642,69 Euro. Die Beklagte erhob hiergegen die Einrede der Verjährung.
III. Rechtliche Wertung
Der Sachverhalt gibt dem BGH Gelegenheit, näher auf die Dogmatik des § 96 I Nr. 3 InsO einzugehen. Danach ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Im vorliegenden Fall war die Anfechtung (konkludent durch Absetzung in der Abrechnung) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung sieht der BGH die Vorschrift auch in diesem zeitlichen Bereich als anwendbar an. Dafür sprechen der in der Bundestagsdrucksache 12/2443 (S. 141) dokumentierte Wille des Gesetzgebers wie auch systematische Erwägungen. § 96 II InsO geht nach dem Wortlaut davon aus, dass § 96 I Nr. 3 InsO auch auf Aufrechnungen / Verrechnungen vor Insolvenzeröffnung anwendbar ist. Der BGH bestätigt des weiteren entsprechend der ganz überwiegenden Meinung, dass § 96 I Nr. 3 InsO in der Rechtsfolge direkt zur Unwirksamkeit der Anfechtung führt, eine Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters ist nicht erforderlich. Die Rechtswirkung tritt mit der Insolvenzeröffnung ein. In der Konsequenz kann der Insolvenzverwalter die Hauptforderung für die Insolvenzmasse einklagen, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist.
Bislang nicht geklärt war die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei Vorliegen des § 96 I Nr. 3 InsO auch aus einer nach Insolvenzeröffnung verjährten Hauptforderung vorgehen kann. Der BGH geht davon aus, dass § 96 I Nr. 3 InsO nicht nur die Unzulässigkeit der Aufrechnung anordnet, sondern auch den Fortbestand einer verjährten Hauptforderung. Nur durch eine solche Lösung kann – so der BGH – die Masse gestärkt und dieser Liquidität verschafft werden. Andernfalls könnte in der Praxis der Fall auftreten, dass die Hauptforderung binnen kürzester Zeit verjährt ist und der Insolvenzverwalter nur wenige Tage zur Verfügung hätte, um diese noch geltend zu machen. Zusätzlich müsste der Insolvenzverwalter noch im Rahmen des § 96 I Nr. 3 InsO die Anfechtbarkeit inzident voll durchprüfen. Andererseits ist es aber nicht zumutbar, dass die Rechtsfolgen des § 96 I Nr. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden können. Der BGH ist der Auffassung, dass § 146 Abs. 1 InsO analog angewendet werden kann. Dies bedeutet, dass für die Hauptforderung das Verjährungsrecht für die Vornahme der Insolvenzanfechtung entsprechend gilt.
Im entschiedenen Fall war die Hauptforderung gemäß § 439 I HGB an sich verjährt, die Verjährung nach § 146 InsO (analog) aber noch nicht eingetreten. Entscheidungsrelevant für die Anwendung des § 96 I Nr. 3 InsO ist deshalb die Tatbestandsvoraussetzung der insolvenzrechtlich anfechtbaren Aufrechnungslage. Insoweit verwies der BGH die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
IV. Praxishinweis
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Dogmatik des § 96 I Nr. 3 InsO. Wesentliche Grundfragen des Anwendungsbereichs werden bestätigt bzw. geklärt. Darüber hinaus ist das Problem der Verjährung der Hauptforderung zugunsten der Insolvenzmasse gelöst. Die gesetzliche Verjährung ist für die Hauptforderung nicht maßgeblich, sondern § 146 InsO analog anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt danach erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nicht entschieden hat der BGH die Frage, was geschieht, wenn die Verjährung nach § 146 InsO eingetreten ist, nicht aber die der Hauptforderung.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
BGH: Auslagen für einen vorläufigen Insolvenzverwalter in Verfahren, die nach dem 31.12.2003 eröffnet wurden.
BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 109/05 (LG Lübeck)
I. Leitsatz des Gerichts
Vergütung und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der vor dem 01.01.2004 bestellt worden ist, bemessen sich nach der ab dem 07.10.2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31.12.2003 eröffnet worden ist. Bezugsgröße für die Auslagenpauschale ist dabei die Regelvergütung nach § 11 I 2 InsVV.
II. Sachverhalt
Der im Beschwerdeverfahren (weitere) Beteiligte wurde am 12.12.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren selbst wurde am 05.10.2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 III InsVV, die er aus der fiktiven Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 Prozent kürzte. Das Amtsgericht hatte die Vergütung auf 918,50 Euro, die Auslagen auf 147,23 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 Euro. Die Auslagenpauschale hatte es mit 15 Prozent aus der festgesetzten Vergütung berechnet. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages war erfolglos geblieben. Seine Rechtsbeschwerde zum BGH war hingegen erfolgreich.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hält zunächst fest, dass die Übergangsregelung des § 19 InsVV allgemein und damit auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf abstellt, ob das Insolvenzverfahren selbst vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde. Der Wortlaut lässt nach seiner Auffassung keinen Zweifel daran, dass die Übergangsregelung auch für die sonstigen Änderungen und nicht nur für die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders Anwendung findet. Die Änderungsverordnung - so der BGH - regelt jedoch und insbesondere in Artikel 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV) auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu; dies schon deswegen, weil nach seiner Auffassung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelungen über die geänderte Mindestvergütung anwendbar sind. Auch das Fehlen einer Regelung für den Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, spricht nicht gegen die Lösung des BGH. In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der Zeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens – so der BGH. Damit ist auch für die Auslagenpauschale die Bezugsgröße der Regelvergütung des § 2 I InsVV maßgeblich. Der BGH lehnt dabei die abweichende Auffassung in der Literatur (Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325) ab. Obergrenze ist nach § 8 III InsVV n.F. für den (endgültigen) Verwalter 30 vom Hundert der Regelvergütung. Die Regelvergütung berechnet sich nach §§ 1, 2 InsVV. Die Anwendbarkeit von § 8 ergibt sich über die Verweisung in § 10 InsVV, da § 11 InsVV insoweit eine anderweitige Regelung nicht enthält. Die Gefahr, dass dabei die tatsächlich anfallenden Auslagen nicht abgedeckt werden, verneint der BGH mit umfangreicher Begründung. Wesentliches Argument ist für ihn insoweit insbesondere die regelmäßig kurze Amtsdauer des vorläufigen Verwalters.
IV. Praxishinweis
Die Beschwerdeentscheidung des BGH fügt sich nahtlos in eine Reihe klarstellender Vergütungsentscheidungen ein. Die Frage der Anwendung der InsVV in der geänderten Fassung vom Oktober 2004 auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine Auslagenpauschale war durch den BGH noch nicht geklärt.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Das Beschwerdegericht darf nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 108/05 (LG Bielefeld)
I. Leitsatz des Gerichts
In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
Wendet sich der beschwerdeführende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.
II. Sachverhalt
In einem am 04.10.2001 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren beantragte der Treuhänder nach Abschluss des Verfahrens am 26.11.2003 seine Vergütung in Höhe von insgesamt 121.708,34 Euro. Als Berechnungsgrundlage legt er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 Euro zugrunde. Hierin enthalten war auch der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 Euro. Beantragt wurde eine Erhöhung des Vergütungssatzes um 50 Prozent.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 82.492,23 Euro festgesetzt, wobei es von der gleichen Berechnungsgrundlage ausging, jedoch nur Zuschläge in Höhe von 20 Prozent anerkannt und in gleicher Höhe auch einen Abschlag vorgenommen hat.
Sowohl Schuldner als auch Treuhänder haben sofortige Beschwerde eingelegt, wobei der Treuhänder sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat und der Schuldner ausschließlich der Gewährung der Zuschläge entgegengetreten ist. Keiner der beiden Rechtsmittelführer hat die Berechnungsgrundlage der Vergütung in Frage gestellt.
Mit Beschluss vom 18.03.2005 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners die Vergütung auf insgesamt 65.546,11 Euro herabgesetzt. Es hat dabei den Wert des Grundstücks nur auf 100.000,00 Euro veranschlagt und demgemäß die Berechnungsgrundlage auf 294.473,72 Euro reduziert. Die Zuschläge hat es der Höhe nach nicht beanstandet, allerdings der Art nach teilweise modifiziert und einen Abschlag nicht vorgenommen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuhänder gegen die Herabsetzung der Berechnungsgrundlage, die Ablehnung seiner ursprünglich über 20 Prozent hinausgehenden Zuschläge greift er nicht mehr an.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH stellt zunächst klar, dass das Verschlechterungsverbot auch im Beschwerdeverfahren gilt, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht die dem (alleinigen) Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen durfte. Allerdings ist das Beschwerdegericht nach Auffassung des BGH nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das erstinstanzliche Gericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert. Das Verschlechterungsverbot wird auch dann nicht berührt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage zu Lasten dessen, der seine Vergütung begehrt, ändert, diesen Nachteil jedoch durch die Gewährung eines Zuschlages kompensiert. Ebenso kann – so der BGH – das Beschwerdegericht einen bisher gewährten Zuschlag versagen, wenn es durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Ergebnis einen Nachteil vermeidet.
Damit stellt der BGH klar, dass es für das Verschlechterungsverbot lediglich auf das Endergebnis ankommt, wohingegen das Beschwerdegericht bei den Zwischenstufen, die zu diesem Endergebnis führen, freie Hand hat.
Weiterhin geht der BGH davon aus, dass das Beschwerdegericht auch solche Sachverhalte neu bewerten kann, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind. Die Beteiligten könnten weder den Verfahrensgegenstand bestimmen, noch bestimmte Tatsachen „unstreitig stellen“, da dies mit dem Amtsermittlungsgrundsatz, der auch für das Beschwerdegericht gilt, nicht vereinbar ist.
Da sowohl die Berechnungsgrundlage, als auch die Zuschlags- oder Abschlagstatbestände nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Vergütungsanspruchs sind, sind diese in Beschwerdeverfahren in vollem Umfange zur Überprüfung gestellt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer konkrete Angriffe hiergegen vorbringen.
Konkret befasst sich der BGH dann mit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Herabsetzung des Grundstückswerts auf 100.000,00 Euro und stellt klar, dass in diesem konkreten Fall die Bewertung nicht zu beanstanden ist, da wohl bei Abwicklung des Verfahrens der Treuhänder selbst das Grundstück zu einem derartigen Kaufpreis veräußert hatte, so dass der Marktwert der Immobilie hierdurch festgelegt war und es nicht auf höhere Schätzwerte von Sachverständigen ankommen konnte.
Im Ergebnis hat der BGH daher der Rechtsbeschwerde nur in einem geringen Umfang Recht gegeben, da das Beschwerdegericht die Vergütung um 1.259,98 Euro niedriger festgesetzt hat, als es sich nach dem Antrag des Beschwerdeführers/Schuldners ergeben hätte. Insoweit lag ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ vor, den der BGH korrigiert hat. Im Übrigen blieb es allerdings bei der reduzierten Vergütungsfestsetzung.
IV. Praxishinweis
Der BGH bleibt mit dieser Entscheidung auf seiner Linie, die den Insolvenzgerichten in der Vergütungsfestsetzung einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Entgegen früheren Entscheidungen, die eher eine Konkretisierung der einzelnen Zuschlags-/Abschlagsfaktoren zum Inhalt hatten, hat der BGH mit der ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung vom 16.06.2005 bereits darauf hingewiesen, dass es auf eine Gesamtschau aller Faktoren ankommt und daher nur die Frage, ob die Vergütung insgesamt angemessen ist, überprüft werden kann. Dadurch wird die Ermittlung der Vergütung von Treuhänder und Verwalter wieder deutlich unkalkulierbarer und kaum realistisch prognostizierbar.
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Ferdinand Kießner
BGH: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung
BGH, Beschluss vom 12.09.2006 – IX ZR 228/03 (OLG Hamburg)
I. Leitsatz des Gerichts
Die Zahlungseinstellung wird nicht durch die Zahlung einzelner erheblicher Beträge ausgeschlossen.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedarf nicht der Vorlage einer Liquiditätsbilanz.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Beklagte war für die Schuldnerin als Wirtschaftsprüferin tätig. Ihre Tätigkeit stellte sie der Schuldnerin am 12.01.2000 mit 114.450,48 Deutsche Mark in Rechnung. Die Schuldnerin stellte der Beklagten am 07.04.2000 und 28.04.2000 Schecks über 75.000,00 Deutsche Mark und über 57.480,48 Deutsche Mark aus, die am 20.04.2000 und am 04.05.2000 dem Konto der Schuldnerin belastet wurden.
Das Insolvenzverfahren wurde am 26.06.2000 auf Antrag der Schuldnerin vom 01.06.2000 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Kläger hat die Zahlungen gemäß § 130 I 1 Nr. 1 InsO angefochten und begehrt Rückzahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. Die Revision hatte Erfolg, sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
III. Rechtliche Wertung
Nachdem die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck verkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324, BGH Urteil vom 02.02.2006 – IX ZR 67/02, ZIP 2006, 578) und die Scheckeinlösungen innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, stellt sich für den BGH allein die Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Scheckeinlösung Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 I 1, § 140 I InsO). Ein Bargeschäft verneint der BGH, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestand (vgl. BGH Urteil vom 13.04.2006, IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264).
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist zunächst auf § 17 II 2 InsO (Zahlungseinstellung) abzustellen. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 I 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Der BGH bestätigt, dass Zahlungseinstellung dasjenige äußere Verhalten des Schuldners ist, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184; BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; BGHZ 163, 134, 139 f.). Das Berufungsgericht – so der BGH – hatte zu Unrecht eine solche Zahlungseinstellung abgelehnt, nachdem eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, auf die Zahlungseinstellung hindeuten, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH Urteil vom 04.10.2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof a.a.O., § 17 Rdnr. 30). Er kritisiert auch, dass das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, dass einzelne beträchtliche Zahlungen die Zahlungseinstellungen ausschließen. Dem gegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten ausreichend für eine Zahlungseinstellung (BGH Urteil vom 08.09.1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH Urteil vom 25.01.2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; vom 17.05.2001 – IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; vom 04.10.2001, a.a.O.; vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; vom 10.07.2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).
Der Senat kritisiert auch, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob unter dem Gesichtspunkt der bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorliegt. Er stellt dabei auch klar, dass Sozialversicherungsbeiträge und Löhne typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458), so dass Nichtbegleichung solcher Verbindlichkeiten auch nach außen in Erscheinung getreten ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für eine Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO nicht die Vorlage einer Liquiditätsbilanz verlangt werden kann, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Eine Liquiditätsbilanz ist nur nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist. Im Anfechtungsprozess lässt sich dies auch auf andere Weise feststellen. Haben nämlich im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ob eine Zahlungsstockung vorliegt, ist im Nachhinein aufgrund der objektiven Umstände ohne weiteres feststellbar.
Für die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit lässt der BGH es dabei genügen, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, das heißt 10 Prozent und mehr ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können (HK-InsO/Kreft, InsO, § 130 Rdnr. 23).
IV. Praxishinweis
Das umfangreiche Urteil bestätigt die tatrichterlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit, auch aufgrund Zahlungseinstellung. Wichtig ist die Klarstellung des BGH, dass zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine Liquiditätsbilanz nicht aufgestellt werden muss, sondern es genügt, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Zuweilen kann nämlich der Insolvenzverwalter eine solche Liquiditätsbilanz nicht unter angemessenem Kostenaufwand vorlegen, da die Buchhaltung zunächst aufzuarbeiten wäre. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Tatrichter zu strenge Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit stellt, ist dies bereits eine materiellrechtliche Gesetzesverletzung gemäß § 17 InsO, so dass der zugleich vorliegende Verstoß gegen § 286 ZPO, der in der Berufungs- beziehungsweise Revisionsbegründung gesondert gerügt werden müsste (großzügig aber für die Berufungsinstanz: BGH NJW 2004, 1876, 1878), letztlich keine eigenständige Bedeutung hat. Die Unterlassung einer (ausdrücklichen) formellen Rüge ist damit in solchen Fällen im Ergebnis prozessual folgenlos.
Rechtsanwalt Dr. Andreas J. Baumert
Am Ende eines ereignisreichen Jahres bedanken wir uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen Ihnen ruhige und besinnliche Weihnachtstage und einen schönen Jahresausklang. Gleichzeitig freuen wir uns mit Ihnen auf ein glückliches und friedvolles neues Jahr.
Rechtsanwalt Thomas Kind
Schultze & Braun in Wuppertal
Am 01.01.2007 wird die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH eine Niederlassung in Wuppertal eröffnen. Diese Niederlassung ist der 28. Standort von Schultze & Braun und wird von Rechtsanwalt Stephan Ries geleitet werden. Er ist seit 1993 als Insolvenzverwalter tätig. Mittelfristig ist dann auch geplant, weitere Büros in Nordrhein-Westfalen zu eröffnen.
Umsatzsteuererhöhung per 01.01.2007
Nach Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.06.2006 wird ab 01.01.2007 der allgemeine Steuersatz zur Umsatzsteuer angehoben. Es sind dann folgende Steuersätze gültig:
| bis 31.12.2006 | ab 01.01.2007 | |
| allgemeiner Steuersatz |
16 % |
19 % |
| ermäßigter Steuersatz |
7 % |
7 % |
Für die Frage, welcher Steuersatz bei der Rechnungsstellung anzuwenden ist, ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt wird, beispielsweise wann ein Gegenstand geliefert, eine Buchhaltung fertiggestellt oder eine Bauleistung abgenommen wurde. Völlig unerheblich sind die Zeitpunkte der Rechnungsstellung und des Zahlungseingangs.
Für die Abrechnungen der Insolvenzverwalter/Zwangsverwalter hat dies folgende Auswirkungen:
Da es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, sind die Leistungen der Sachverständigen dann mit dem alten Steuersatz zu vergüten, wenn das Gutachten vor dem 31.12.2006 bei Gericht eingereicht worden ist. Damit ist die Leistung des Sachverständigen abschließend erbracht, unabhängig davon, wann das Gericht seine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens oder die Abweisung mangels Masse trifft.
Die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vollständig erbracht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Liegt dieser Zeitpunkt daher vor dem 01.01.2007, ist die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch mit dem alten Steuersatz von 16 % zu vergüten. Datiert die Eröffnung oder die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ab dem 01.01.2007, ist die Leistung erst nach dem Stichtag erbracht worden. Es ist dann der neue Steuersatz anzuwenden und zwar für die gesamte Leistung, nicht etwa nur für die nach dem Stichtag erbrachten Leistungsteile.
Zweifelhaft und nicht völlig eindeutig ist, wann die Leistung des Insolvenzverwalters erbracht worden ist. Der späteste Abgrenzungsstichtag wäre sicherlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der früheste denkbare Zeitpunkt wäre die Einreichung der Schlussrechnung. Beide Zeitpunkte können allerdings – je nachdem, wie lange sich die Schlussrechnungsprüfung und die anschließende Schlussverteilung hinziehen – Monate, teilweise Jahre auseinanderfallen.
Eine unseres Erachtens praktikable Lösung könnte darin bestehen, als Abgrenzungsstichtag den Tag zu nehmen, an dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters festsetzt. Liegt der Festsetzungsbeschluss vor dem 31.12.2006, wäre der bisherige Steuersatz von 16 % anzuwenden, wird der Festsetzungsbeschluss ab dem 01.01.2007 erlassen, wäre die Leistung des Insolvenzverwalters mit 19 % insgesamt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Selbstverständlich ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters mit Festsetzung seiner Vergütung nicht vollständig abgeschlossen, danach wird in der Regel noch die Vorsteuererstattung bei der Finanzverwaltung beansprucht und dann zusammen mit dem Erstattungsbetrag die restliche Masse an die Insolvenzgläubiger verteilt. Nach abschließender Rechnungslegung – auch über die durchgeführte Verteilung – erfolgt dann in der Regel die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht.
Zu umsatzsteuerlichen Zwecken lässt sich jedoch unseres Erachtens vertreten, dass die maßgebliche Hauptleistung des Insolvenzverwalters mit Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht, die in der Regel nach Prüfung der eingereichten Schlussrechnung erfolgt, abgeschlossen ist. Die Restarbeiten würden dann noch restliche Abwicklungsarbeiten darstellen, die nichts mehr daran ändern, dass die Hauptleistung durch die Insolvenzverwalter bereits vollständig erbracht ist.
Diese Regelung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass sie eine einfach abgrenzbare, praktikable Abwicklung ermöglichen würde.
Für die Vergütung der Zwangsverwalter kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Die Vergütung wird jährlich vom Vollstreckungsgericht festgesetzt, ein Abgrenzungskriterium könnte hier die Heranziehung des jeweiligen Abrechnungsstichtags sein. Liegt der Abrechnungsstichtag für die jährliche Vergütungsabrechnung des Zwangsverwalters vor dem 31.12.2006, wäre die Vergütung mit dem bisherigen Steuersatz von 16 % festzusetzen, liegt der Stichtag nach dem 31.12.2006, wäre der neue Umsatzsteuersatz von 19 % der Vergütungsfestsetzung zugrundezulegen.
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Ferdinand Kießner
BGH: Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat
BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05 (OLG Düsseldorf)
I. Leitsatz des Gerichts
§ 96 I Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung.
Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort.
Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 I Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 I InsO a. F.
II. Sachverhalt
Die Beklagte hatte die spätere Schuldnerin, die Spedition B, mit Transportleistungen beauftragt. Am 13.09.2001 überwies die Beklagte der Schuldnerin eine Transportvergütung in Höhe von 132.642,69 Euro versehentlich doppelt. Am 20.09.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach nahm die Schuldnerin die vorübergehend eingestellten Transporte für die Beklagte wieder auf. Am 21.11.2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für Transportleistungen und zog hiervon den irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag ab. Mit Beschluss vom 12.02.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hielt die Verrechnung der Beklagten für unwirksam und verlangte Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 132.642,69 Euro. Die Beklagte erhob hiergegen die Einrede der Verjährung.
III. Rechtliche Wertung
Der Sachverhalt gibt dem BGH Gelegenheit, näher auf die Dogmatik des § 96 I Nr. 3 InsO einzugehen. Danach ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Im vorliegenden Fall war die Anfechtung (konkludent durch Absetzung in der Abrechnung) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung sieht der BGH die Vorschrift auch in diesem zeitlichen Bereich als anwendbar an. Dafür sprechen der in der Bundestagsdrucksache 12/2443 (S. 141) dokumentierte Wille des Gesetzgebers wie auch systematische Erwägungen. § 96 II InsO geht nach dem Wortlaut davon aus, dass § 96 I Nr. 3 InsO auch auf Aufrechnungen / Verrechnungen vor Insolvenzeröffnung anwendbar ist. Der BGH bestätigt des weiteren entsprechend der ganz überwiegenden Meinung, dass § 96 I Nr. 3 InsO in der Rechtsfolge direkt zur Unwirksamkeit der Anfechtung führt, eine Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters ist nicht erforderlich. Die Rechtswirkung tritt mit der Insolvenzeröffnung ein. In der Konsequenz kann der Insolvenzverwalter die Hauptforderung für die Insolvenzmasse einklagen, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist.
Bislang nicht geklärt war die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei Vorliegen des § 96 I Nr. 3 InsO auch aus einer nach Insolvenzeröffnung verjährten Hauptforderung vorgehen kann. Der BGH geht davon aus, dass § 96 I Nr. 3 InsO nicht nur die Unzulässigkeit der Aufrechnung anordnet, sondern auch den Fortbestand einer verjährten Hauptforderung. Nur durch eine solche Lösung kann – so der BGH – die Masse gestärkt und dieser Liquidität verschafft werden. Andernfalls könnte in der Praxis der Fall auftreten, dass die Hauptforderung binnen kürzester Zeit verjährt ist und der Insolvenzverwalter nur wenige Tage zur Verfügung hätte, um diese noch geltend zu machen. Zusätzlich müsste der Insolvenzverwalter noch im Rahmen des § 96 I Nr. 3 InsO die Anfechtbarkeit inzident voll durchprüfen. Andererseits ist es aber nicht zumutbar, dass die Rechtsfolgen des § 96 I Nr. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden können. Der BGH ist der Auffassung, dass § 146 Abs. 1 InsO analog angewendet werden kann. Dies bedeutet, dass für die Hauptforderung das Verjährungsrecht für die Vornahme der Insolvenzanfechtung entsprechend gilt.
Im entschiedenen Fall war die Hauptforderung gemäß § 439 I HGB an sich verjährt, die Verjährung nach § 146 InsO (analog) aber noch nicht eingetreten. Entscheidungsrelevant für die Anwendung des § 96 I Nr. 3 InsO ist deshalb die Tatbestandsvoraussetzung der insolvenzrechtlich anfechtbaren Aufrechnungslage. Insoweit verwies der BGH die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
IV. Praxishinweis
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Dogmatik des § 96 I Nr. 3 InsO. Wesentliche Grundfragen des Anwendungsbereichs werden bestätigt bzw. geklärt. Darüber hinaus ist das Problem der Verjährung der Hauptforderung zugunsten der Insolvenzmasse gelöst. Die gesetzliche Verjährung ist für die Hauptforderung nicht maßgeblich, sondern § 146 InsO analog anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt danach erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nicht entschieden hat der BGH die Frage, was geschieht, wenn die Verjährung nach § 146 InsO eingetreten ist, nicht aber die der Hauptforderung.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
BGH: Auslagen für einen vorläufigen Insolvenzverwalter in Verfahren, die nach dem 31.12.2003 eröffnet wurden.
BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 109/05 (LG Lübeck)
I. Leitsatz des Gerichts
Vergütung und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der vor dem 01.01.2004 bestellt worden ist, bemessen sich nach der ab dem 07.10.2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31.12.2003 eröffnet worden ist. Bezugsgröße für die Auslagenpauschale ist dabei die Regelvergütung nach § 11 I 2 InsVV.
II. Sachverhalt
Der im Beschwerdeverfahren (weitere) Beteiligte wurde am 12.12.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren selbst wurde am 05.10.2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 III InsVV, die er aus der fiktiven Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 Prozent kürzte. Das Amtsgericht hatte die Vergütung auf 918,50 Euro, die Auslagen auf 147,23 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 Euro. Die Auslagenpauschale hatte es mit 15 Prozent aus der festgesetzten Vergütung berechnet. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages war erfolglos geblieben. Seine Rechtsbeschwerde zum BGH war hingegen erfolgreich.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hält zunächst fest, dass die Übergangsregelung des § 19 InsVV allgemein und damit auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf abstellt, ob das Insolvenzverfahren selbst vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde. Der Wortlaut lässt nach seiner Auffassung keinen Zweifel daran, dass die Übergangsregelung auch für die sonstigen Änderungen und nicht nur für die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders Anwendung findet. Die Änderungsverordnung - so der BGH - regelt jedoch und insbesondere in Artikel 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV) auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu; dies schon deswegen, weil nach seiner Auffassung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelungen über die geänderte Mindestvergütung anwendbar sind. Auch das Fehlen einer Regelung für den Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, spricht nicht gegen die Lösung des BGH. In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der Zeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens – so der BGH. Damit ist auch für die Auslagenpauschale die Bezugsgröße der Regelvergütung des § 2 I InsVV maßgeblich. Der BGH lehnt dabei die abweichende Auffassung in der Literatur (Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325) ab. Obergrenze ist nach § 8 III InsVV n.F. für den (endgültigen) Verwalter 30 vom Hundert der Regelvergütung. Die Regelvergütung berechnet sich nach §§ 1, 2 InsVV. Die Anwendbarkeit von § 8 ergibt sich über die Verweisung in § 10 InsVV, da § 11 InsVV insoweit eine anderweitige Regelung nicht enthält. Die Gefahr, dass dabei die tatsächlich anfallenden Auslagen nicht abgedeckt werden, verneint der BGH mit umfangreicher Begründung. Wesentliches Argument ist für ihn insoweit insbesondere die regelmäßig kurze Amtsdauer des vorläufigen Verwalters.
IV. Praxishinweis
Die Beschwerdeentscheidung des BGH fügt sich nahtlos in eine Reihe klarstellender Vergütungsentscheidungen ein. Die Frage der Anwendung der InsVV in der geänderten Fassung vom Oktober 2004 auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine Auslagenpauschale war durch den BGH noch nicht geklärt.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Das Beschwerdegericht darf nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 108/05 (LG Bielefeld)
I. Leitsatz des Gerichts
In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
Wendet sich der beschwerdeführende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.
II. Sachverhalt
In einem am 04.10.2001 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren beantragte der Treuhänder nach Abschluss des Verfahrens am 26.11.2003 seine Vergütung in Höhe von insgesamt 121.708,34 Euro. Als Berechnungsgrundlage legt er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 Euro zugrunde. Hierin enthalten war auch der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 Euro. Beantragt wurde eine Erhöhung des Vergütungssatzes um 50 Prozent.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 82.492,23 Euro festgesetzt, wobei es von der gleichen Berechnungsgrundlage ausging, jedoch nur Zuschläge in Höhe von 20 Prozent anerkannt und in gleicher Höhe auch einen Abschlag vorgenommen hat.
Sowohl Schuldner als auch Treuhänder haben sofortige Beschwerde eingelegt, wobei der Treuhänder sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat und der Schuldner ausschließlich der Gewährung der Zuschläge entgegengetreten ist. Keiner der beiden Rechtsmittelführer hat die Berechnungsgrundlage der Vergütung in Frage gestellt.
Mit Beschluss vom 18.03.2005 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners die Vergütung auf insgesamt 65.546,11 Euro herabgesetzt. Es hat dabei den Wert des Grundstücks nur auf 100.000,00 Euro veranschlagt und demgemäß die Berechnungsgrundlage auf 294.473,72 Euro reduziert. Die Zuschläge hat es der Höhe nach nicht beanstandet, allerdings der Art nach teilweise modifiziert und einen Abschlag nicht vorgenommen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuhänder gegen die Herabsetzung der Berechnungsgrundlage, die Ablehnung seiner ursprünglich über 20 Prozent hinausgehenden Zuschläge greift er nicht mehr an.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH stellt zunächst klar, dass das Verschlechterungsverbot auch im Beschwerdeverfahren gilt, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht die dem (alleinigen) Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen durfte. Allerdings ist das Beschwerdegericht nach Auffassung des BGH nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das erstinstanzliche Gericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert. Das Verschlechterungsverbot wird auch dann nicht berührt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage zu Lasten dessen, der seine Vergütung begehrt, ändert, diesen Nachteil jedoch durch die Gewährung eines Zuschlages kompensiert. Ebenso kann – so der BGH – das Beschwerdegericht einen bisher gewährten Zuschlag versagen, wenn es durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Ergebnis einen Nachteil vermeidet.
Damit stellt der BGH klar, dass es für das Verschlechterungsverbot lediglich auf das Endergebnis ankommt, wohingegen das Beschwerdegericht bei den Zwischenstufen, die zu diesem Endergebnis führen, freie Hand hat.
Weiterhin geht der BGH davon aus, dass das Beschwerdegericht auch solche Sachverhalte neu bewerten kann, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind. Die Beteiligten könnten weder den Verfahrensgegenstand bestimmen, noch bestimmte Tatsachen „unstreitig stellen“, da dies mit dem Amtsermittlungsgrundsatz, der auch für das Beschwerdegericht gilt, nicht vereinbar ist.
Da sowohl die Berechnungsgrundlage, als auch die Zuschlags- oder Abschlagstatbestände nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Vergütungsanspruchs sind, sind diese in Beschwerdeverfahren in vollem Umfange zur Überprüfung gestellt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer konkrete Angriffe hiergegen vorbringen.
Konkret befasst sich der BGH dann mit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Herabsetzung des Grundstückswerts auf 100.000,00 Euro und stellt klar, dass in diesem konkreten Fall die Bewertung nicht zu beanstanden ist, da wohl bei Abwicklung des Verfahrens der Treuhänder selbst das Grundstück zu einem derartigen Kaufpreis veräußert hatte, so dass der Marktwert der Immobilie hierdurch festgelegt war und es nicht auf höhere Schätzwerte von Sachverständigen ankommen konnte.
Im Ergebnis hat der BGH daher der Rechtsbeschwerde nur in einem geringen Umfang Recht gegeben, da das Beschwerdegericht die Vergütung um 1.259,98 Euro niedriger festgesetzt hat, als es sich nach dem Antrag des Beschwerdeführers/Schuldners ergeben hätte. Insoweit lag ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ vor, den der BGH korrigiert hat. Im Übrigen blieb es allerdings bei der reduzierten Vergütungsfestsetzung.
IV. Praxishinweis
Der BGH bleibt mit dieser Entscheidung auf seiner Linie, die den Insolvenzgerichten in der Vergütungsfestsetzung einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Entgegen früheren Entscheidungen, die eher eine Konkretisierung der einzelnen Zuschlags-/Abschlagsfaktoren zum Inhalt hatten, hat der BGH mit der ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung vom 16.06.2005 bereits darauf hingewiesen, dass es auf eine Gesamtschau aller Faktoren ankommt und daher nur die Frage, ob die Vergütung insgesamt angemessen ist, überprüft werden kann. Dadurch wird die Ermittlung der Vergütung von Treuhänder und Verwalter wieder deutlich unkalkulierbarer und kaum realistisch prognostizierbar.
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Ferdinand Kießner
BGH: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung
BGH, Beschluss vom 12.09.2006 – IX ZR 228/03 (OLG Hamburg)
I. Leitsatz des Gerichts
Die Zahlungseinstellung wird nicht durch die Zahlung einzelner erheblicher Beträge ausgeschlossen.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedarf nicht der Vorlage einer Liquiditätsbilanz.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Beklagte war für die Schuldnerin als Wirtschaftsprüferin tätig. Ihre Tätigkeit stellte sie der Schuldnerin am 12.01.2000 mit 114.450,48 Deutsche Mark in Rechnung. Die Schuldnerin stellte der Beklagten am 07.04.2000 und 28.04.2000 Schecks über 75.000,00 Deutsche Mark und über 57.480,48 Deutsche Mark aus, die am 20.04.2000 und am 04.05.2000 dem Konto der Schuldnerin belastet wurden.
Das Insolvenzverfahren wurde am 26.06.2000 auf Antrag der Schuldnerin vom 01.06.2000 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Kläger hat die Zahlungen gemäß § 130 I 1 Nr. 1 InsO angefochten und begehrt Rückzahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. Die Revision hatte Erfolg, sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
III. Rechtliche Wertung
Nachdem die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck verkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324, BGH Urteil vom 02.02.2006 – IX ZR 67/02, ZIP 2006, 578) und die Scheckeinlösungen innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, stellt sich für den BGH allein die Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Scheckeinlösung Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 I 1, § 140 I InsO). Ein Bargeschäft verneint der BGH, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestand (vgl. BGH Urteil vom 13.04.2006, IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264).
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist zunächst auf § 17 II 2 InsO (Zahlungseinstellung) abzustellen. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 I 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Der BGH bestätigt, dass Zahlungseinstellung dasjenige äußere Verhalten des Schuldners ist, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184; BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; BGHZ 163, 134, 139 f.). Das Berufungsgericht – so der BGH – hatte zu Unrecht eine solche Zahlungseinstellung abgelehnt, nachdem eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, auf die Zahlungseinstellung hindeuten, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH Urteil vom 04.10.2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof a.a.O., § 17 Rdnr. 30). Er kritisiert auch, dass das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, dass einzelne beträchtliche Zahlungen die Zahlungseinstellungen ausschließen. Dem gegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten ausreichend für eine Zahlungseinstellung (BGH Urteil vom 08.09.1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH Urteil vom 25.01.2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; vom 17.05.2001 – IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; vom 04.10.2001, a.a.O.; vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; vom 10.07.2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).
Der Senat kritisiert auch, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob unter dem Gesichtspunkt der bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorliegt. Er stellt dabei auch klar, dass Sozialversicherungsbeiträge und Löhne typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458), so dass Nichtbegleichung solcher Verbindlichkeiten auch nach außen in Erscheinung getreten ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für eine Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO nicht die Vorlage einer Liquiditätsbilanz verlangt werden kann, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Eine Liquiditätsbilanz ist nur nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist. Im Anfechtungsprozess lässt sich dies auch auf andere Weise feststellen. Haben nämlich im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ob eine Zahlungsstockung vorliegt, ist im Nachhinein aufgrund der objektiven Umstände ohne weiteres feststellbar.
Für die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit lässt der BGH es dabei genügen, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, das heißt 10 Prozent und mehr ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können (HK-InsO/Kreft, InsO, § 130 Rdnr. 23).
IV. Praxishinweis
Das umfangreiche Urteil bestätigt die tatrichterlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit, auch aufgrund Zahlungseinstellung. Wichtig ist die Klarstellung des BGH, dass zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine Liquiditätsbilanz nicht aufgestellt werden muss, sondern es genügt, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Zuweilen kann nämlich der Insolvenzverwalter eine solche Liquiditätsbilanz nicht unter angemessenem Kostenaufwand vorlegen, da die Buchhaltung zunächst aufzuarbeiten wäre. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Tatrichter zu strenge Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit stellt, ist dies bereits eine materiellrechtliche Gesetzesverletzung gemäß § 17 InsO, so dass der zugleich vorliegende Verstoß gegen § 286 ZPO, der in der Berufungs- beziehungsweise Revisionsbegründung gesondert gerügt werden müsste (großzügig aber für die Berufungsinstanz: BGH NJW 2004, 1876, 1878), letztlich keine eigenständige Bedeutung hat. Die Unterlassung einer (ausdrücklichen) formellen Rüge ist damit in solchen Fällen im Ergebnis prozessual folgenlos.
Rechtsanwalt Dr. Andreas J. Baumert