BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 30/07 (LG Berlin)
InsO §§ 130, 131, 142
I. Leitsatz des Verfassers
Globalzessionsverträge sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung (§ 130 InsO) anfechtbar.
II. Sachverhalt
Die beklagte Bank (Sicherungsnehmerin) räumte der späteren Insolvenzschuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Millionen Euro ein. Als Sicherheit diente eine bereits zuvor vereinbarte Globalzession, mit der die Schuldnerin ihr zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abtrat. Die Schuldnerin führte den zu ihren Lasten bestehenden Debetsaldo im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung durch Überweisungen von Kunden für Warenlieferungen um ca. 930.000 Euro zurück. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte Zahlung des zurückgeführten Betrages und hielt die von der Bank erklärte Verrechnung für unzulässig, weil die Abtretung als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die erstmalig vom OLG Karlsruhe (NZI 2006, 103) aufgeworfene Streitfrage entschieden, inwieweit Globalzessionen als kongruente oder als inkongruente Deckung zu behandeln sind. Die Unterscheidung ist insbesondere für Kreditinstitute von Bedeutung, die diese Sicherung mit dem Kreditnehmer vereinbart haben. Die inkongruente Deckung (§ 131 InsO) führt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne weitere, durch den Insolvenzverwalter zu erfüllende Voraussetzungen zu einem Anfechtungsrecht. Dagegen bedarf es nach § 130 InsO stets zusätzlich als weitere Voraussetzung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Krise. Auch im Drei-Monats-Zeitraum erleichtert § 131 InsO die Anfechtung. Die OLG-Rechtsprechung zu dieser Frage war uneinheitlich gewesen.
Der BGH geht in dieser bankenfreundlichen Entscheidung davon aus, dass grundsätzlich von einer kongruenten Deckung bei Globalzessionen auszugehen sei, da durch den Globalzessionsvertrag der Umfang der in Zukunft auf die Bank übergehenden Forderungen in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt sei. Voraussetzung sei jedoch, dass das dingliche Geschäft bereits vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert sei. Die abgetretenen Forderungen müssten mindestens bestimmbar sein. Dies sah der BGH in dem entschiedenen Fall (formularmäßige Globalzession) als gegeben an. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen durch Erfüllungshandlungen wie die Herstellung des Werkes oder die Übergabe der Kaufsache als selbständige Rechtshandlungen anfechtbar blieben (ebenfalls kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 InsO). Auf eine Privilegierung durch das eine Insolvenzanfechtung ausschließende Institut des Bargeschäfts (§ 142 InsO) könne sich das Kreditinstitut jedenfalls nicht berufen (obiter dictum).
IV. Praxishinweis
Der BGH hat eine Grundsatzfrage zugunsten der Kreditwirtschaft entschieden. Ein abweichendes Urteil hätte Umlaufvermögen (entsprechend wäre eine Raumsicherungsübereignung von Vorratsvermögen zu behandeln) wirtschaftlich entwertet und auch zu Nachteilen bei der Kreditversorgung von Unternehmen geführt, welche andere Sicherungsmittel nicht mehr zur Verfügung haben. In der Praxis ist somit geklärt, dass Forderungen und Vorräte weiterhin insolvenzfest als Sicherheit verwendet werden können.
Noch nicht ganz klar ist allerdings, wie die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäfts (§ 142 InsO) zu beurteilen ist. Hier war man vor dem Urteil des OLG Karlsruhe verbreitet davon ausgegangen, dass ein Globalzessionsvertrag als Bargeschäft abgeschlossen werden kann, wenn Zug um Zug gegen Bestellung der Sicherheit wirtschaftlich angemessen und banküblich Kreditmittel zur Verfügung gestellt werden. Daran hält der BGH scheinbar nicht fest, wobei es im entschiedenen Fall wegen des unstreitigen Sachverhalts auf die Beantwortung dieser - damit weiter offenen - Frage nicht ankam.
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
InsO §§ 130, 131, 142
I. Leitsatz des Verfassers
Globalzessionsverträge sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung (§ 130 InsO) anfechtbar.
II. Sachverhalt
Die beklagte Bank (Sicherungsnehmerin) räumte der späteren Insolvenzschuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Millionen Euro ein. Als Sicherheit diente eine bereits zuvor vereinbarte Globalzession, mit der die Schuldnerin ihr zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abtrat. Die Schuldnerin führte den zu ihren Lasten bestehenden Debetsaldo im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung durch Überweisungen von Kunden für Warenlieferungen um ca. 930.000 Euro zurück. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte Zahlung des zurückgeführten Betrages und hielt die von der Bank erklärte Verrechnung für unzulässig, weil die Abtretung als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die erstmalig vom OLG Karlsruhe (NZI 2006, 103) aufgeworfene Streitfrage entschieden, inwieweit Globalzessionen als kongruente oder als inkongruente Deckung zu behandeln sind. Die Unterscheidung ist insbesondere für Kreditinstitute von Bedeutung, die diese Sicherung mit dem Kreditnehmer vereinbart haben. Die inkongruente Deckung (§ 131 InsO) führt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne weitere, durch den Insolvenzverwalter zu erfüllende Voraussetzungen zu einem Anfechtungsrecht. Dagegen bedarf es nach § 130 InsO stets zusätzlich als weitere Voraussetzung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Krise. Auch im Drei-Monats-Zeitraum erleichtert § 131 InsO die Anfechtung. Die OLG-Rechtsprechung zu dieser Frage war uneinheitlich gewesen.
Der BGH geht in dieser bankenfreundlichen Entscheidung davon aus, dass grundsätzlich von einer kongruenten Deckung bei Globalzessionen auszugehen sei, da durch den Globalzessionsvertrag der Umfang der in Zukunft auf die Bank übergehenden Forderungen in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt sei. Voraussetzung sei jedoch, dass das dingliche Geschäft bereits vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert sei. Die abgetretenen Forderungen müssten mindestens bestimmbar sein. Dies sah der BGH in dem entschiedenen Fall (formularmäßige Globalzession) als gegeben an. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen durch Erfüllungshandlungen wie die Herstellung des Werkes oder die Übergabe der Kaufsache als selbständige Rechtshandlungen anfechtbar blieben (ebenfalls kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 InsO). Auf eine Privilegierung durch das eine Insolvenzanfechtung ausschließende Institut des Bargeschäfts (§ 142 InsO) könne sich das Kreditinstitut jedenfalls nicht berufen (obiter dictum).
IV. Praxishinweis
Der BGH hat eine Grundsatzfrage zugunsten der Kreditwirtschaft entschieden. Ein abweichendes Urteil hätte Umlaufvermögen (entsprechend wäre eine Raumsicherungsübereignung von Vorratsvermögen zu behandeln) wirtschaftlich entwertet und auch zu Nachteilen bei der Kreditversorgung von Unternehmen geführt, welche andere Sicherungsmittel nicht mehr zur Verfügung haben. In der Praxis ist somit geklärt, dass Forderungen und Vorräte weiterhin insolvenzfest als Sicherheit verwendet werden können.
Noch nicht ganz klar ist allerdings, wie die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäfts (§ 142 InsO) zu beurteilen ist. Hier war man vor dem Urteil des OLG Karlsruhe verbreitet davon ausgegangen, dass ein Globalzessionsvertrag als Bargeschäft abgeschlossen werden kann, wenn Zug um Zug gegen Bestellung der Sicherheit wirtschaftlich angemessen und banküblich Kreditmittel zur Verfügung gestellt werden. Daran hält der BGH scheinbar nicht fest, wobei es im entschiedenen Fall wegen des unstreitigen Sachverhalts auf die Beantwortung dieser - damit weiter offenen - Frage nicht ankam.
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt