Vortrag
Dr. Annerose Tashiro
Highlights of European Insolvency case law 2007/2008
INSOL Europe 2008, 3. Oktober 2008 in Barcelona
BGH: Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein
BGH, Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 45/07 (OLG Frankfurt/Main)
I. Leitsatz des Verfassers
Werden
Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern vom Gläubiger zur Tabelle
angemeldet und vom Insolvenzverwalter bestritten, so ist im
Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen erhobenen
materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzverwalters
nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht damit ein vereinfachtes
Verfahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zur Verfügung; der
Insolvenzverwalter trägt die Betreibungslast für den
Rückforderungsprozess.
II. Sachverhalt
Die
Klägerin hatte die Mehrheit an einem Unternehmen von der Schuldnerin
übernommen. Das übernommene Unternehmen und dessen
Tochtergesellschaften waren Generalmieter von vier Immobilien. Die an
die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten überstiegen die Einnahmen aus
der Weitervermietung erheblich. Eine Tochtergesellschaft der
Schuldnerin übernahm daher gegenüber den Generalmieterinnen die
Zahlungsverpflichtungen aus den Generalmietverträgen. In einer
Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin verpflichtete
sich diese der Klägerin gegenüber auf erstes Anfordern, die
Generalmieterinnen aus allen Verpflichtungen freizustellen, die ihre
Tochtergesellschaft nicht erfüllen würde. Weiterhin wurde vereinbart,
dass lediglich die Klägerin die Schuldnerin auf Leistung an die
begünstigte Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen und Erstattung aller
Nachteile durch Zahlung an die begünstigte Tochterunternehmung
verlangen kann.
Nachdem die Tochtergesellschaft der
Schuldnerin, die die ursprüngliche Verpflichtung übernommen hatte,
insolvent geworden war, hat die Klägerin die Schuldnerin in Anspruch
genommen und auf Zahlung der Generalmieten für die Monate Dezember 2002
bis September 2003 geklagt. Am 28.02.2005 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat
Forderungen in Höhe von knapp 50 Millionen Euro zur Tabelle angemeldet.
Es handelte sich dabei um Forderungen zugunsten verschiedener
Tochtergesellschaften aus der Freistellungsvereinbarung hinsichtlich
der Verpflichtungen aus den Generalmietverträgen. Weiterhin wurden in
Höhe von etwas über 300.000 Euro eigene Kostenerstattungsansprüche
angemeldet.
Im Forderungsprüfungsverfahren ist vom
Insolvenzverwalter ein Teilbetrag von knapp 6 Millionen Euro zur
Tabelle festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des
Teilbetrags unterblieben war. Die weitergehende Forderung hatte der
beklagte Insolvenzverwalter bestritten. Die Klägerin nahm den nach §
240 ZPO unterbrochenen Prozess wieder auf und begehrte nunmehr die
Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften gegenüber der
Schuldnerin Forderungen in Höhe von knapp 50 Millionen Euro gemäß der
Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zustehen.
Das
Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Auch die
zugelassene Revision war nur in Höhe des angemeldeten
Kostenerstattungsanspruchs erfolgreich.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH prüfte zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den
Insol-venzverwalter. Der Feststellungsantrag richtete sich gegen den
Gesamtbetrag in Höhe von knapp 50 Millionen Euro, obwohl ein Teilbetrag
in Höhe von knapp 6 Millionen Euro bereits zur Tabelle festgestellt
war. Aus der Rechtskraftwirkung festgestellter Insolvenzforderungen
entwickelt der BGH den Grundsatz, dass ein Teilanspruch der Rechtskraft
nur dann fähig sei, wenn der Anspruch seiner Natur nach teilbar und
darüber hinaus erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs
Gegenstand der Klage sein solle. Da der Insolvenzverwalter bei
Feststellung des Teilbetrages eine nähere Aufschlüsselung unterlassen
hatte, war aus dem Feststellungsvermerk nicht zu entnehmen, welche
Forderung denn nun zur Tabelle festgestellt und damit in Rechtskraft
erwachsen war und welche Forderung bestritten geblieben war. Damit
fehlte es auch für den festgestellten Forderungsteil mangels näherer
Bestimmung an einer rechtskräftigen Feststellung zur Tabelle. Der BGH
hielt die Feststellungsklage daher auch in Höhe des Teilbetrages für
zulässig, in der be-reits eine Feststellung zur Tabelle vom
Insolvenzverwalter vorgenommen worden war.
Weiterhin stellte
der BGH grundsätzlich klar, dass im Insolvenzverfahren auch ein
Anspruch auf erstes Anfordern zur Tabelle festgestellt werden kann. Er
begründet dies zunächst damit, dass der Insolvenzordnung keine
besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner
Forderungsarten zu entnehmen seien. Insbesondere enthalte sie keinen
Anhaltspunkt für eine eingeschränkte Feststellungsfähigkeit von
Forderungen aus Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Er führt
weiterhin aus, dass auch dem auf erstes Anfordern berechtigten
Gläubiger nicht das Bedürfnis fehle, seinen Anspruch zur Tabelle
anzumelden. Das Rechtsinstitut des Zahlungsver-sprechens auf erstes
Anfordern diene dem Ziel, dem Gläubiger möglichst schnell einen –
wenngleich nur vorläufigen – Titel zu verschaffen und ihm einen raschen
Zugriff zu ermöglichen. Der Schuldner solle mit seinen Einwendungen
oder Einreden aus dem Schuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess
bzw. ein Nachverfahren verwiesen werden (BGH NJW 1997, 255 ff., 1435
ff.). Im Feststellungsprozess wirke sich diese Beschleunigungsfunktion
dergestalt aus, dass den materiell-rechtlichen Einwendungen und
Einreden des Insolvenzverwalters aus dem Schuldverhältnis nicht
nachzugehen, sondern die Forderung bereits dann zur Tabelle
festzustellen sei, wenn die formalen Voraussetzungen des
Zahlungsversprechens auf erstes Anfor-dern nachgewiesen sind.
Einwendungen und Einreden aus dem Schuldverhältnis sollten ggf. einem
Rückforderungsprozess vorbehalten bleiben, den der Insolvenzverwalter
auch sofort einleiten könne.
Damit liefert der BGH – allerdings
ohne sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen – Argumente für
eine in der Kommentarliteratur von Anfang an offene Streitfrage.
Während die wohl herrschende Meinung (vgl. FK-Kießner, InsO, § 180 Rn.
5 m.w.N.) die Auffassung vertritt, dass für das Feststellungsverfahren
besondere Verfahrensarten wie Urkundenprozess, Wechsel- und
Scheckprozess, unstatthaft sind, um eine abschließende Klärung der
Berechtigung der zur Tabelle angemeldeten Forderung in einem Prozess zu
erreichen, hatte eine Mindermeinung (HK-Irschlinger, InsO, § 180 Rn. 2)
die gegenteilige Auffassung vertreten. Ohne jegliche Diskussion der
Problematik scheint der BGH sich in vorliegender Entscheidung dieser
Auffassung anschließen zu wollen. Zumindest für die Forderung aus einem
Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern geht der BGH davon aus, dass
durch den Feststellungsprozess eine abschließende Klärung nicht
herbeigeführt werden müsse, vielmehr Einwendungen aus dem
Schuldverhältnis – hier die Unwirksamkeit des den Freistellungsanspruch
auslösenden Generalmietvertrages – in einem Rückforderungsprozess durch
den Insolvenzverwalter geklärt werden sollen. Dies widerspricht
allerdings dem Willen des Gesetzgebers der InsO, den er an
verschiedenen Stellen zu erkennen gegeben hat, dass er eine
abschließende Regelung im Insolvenzverfahren herbeiführen will und das
Verweisen auf außerhalb der InsO zu führende Prozesse nicht dem
Gläubigerinteresse entsprechen kann. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH
die Konsequenz seiner Entscheidung noch einmal überdenkt und
baldmöglichst korrigiert.
Schließlich klärt der BGH in dieser
Entscheidung noch eine weitere, bisher offene Streitfrage hinsichtlich
des Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs aus Feststellungsprozessen
nach § 180 InsO. Wird – wie im vorliegenden Falle – ein durch die
Verfahrenseröffnung unterbrochener Prozess nach § 180 Abs. 2 InsO
fortgesetzt, bestehe bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher
Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolge
nicht, jedenfalls nicht innerhalb einer Instanz, so dass der Gläubiger
im Falle des Obsiegens – wie hier – seine Kosten insgesamt als
Masseforderungen geltend machen könne.
Der ebenfalls zur
Tabelle angemeldete Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war vom
Bundesgerichtshof daher abgewiesen worden, da es sich um eine
Masseforderung gehandelt hat, die zur Tabelle nicht festgestellt werden
kann.
IV. Praxishinweis
Die
vom BGH geklärte Frage des einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs hat
in der Praxis der Insolvenzabwicklung eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung. Wird ein durch die Verfahrenseröffnung unterbrochener
Passivprozess als Feststellungs-rechtsstreit nach § 180 InsO
fortgesetzt, trägt der Insolvenzverwalter das Kostenrisiko für die
gesamte Instanz, auch soweit der Kostenerstattungsanspruch bei
Verfahrenseröffnung bereits entstanden war. Wäre das unterbrochene
Verfahren nicht wieder aufgenommen worden, hätte dieser Anspruch als
Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden müssen. Durch das
Bestreiten der Hauptforderung zur Tabelle und die damit dem Gläubiger
eröffnete Möglichkeit, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen, soll ein
einheitlicher Kostenerstattungsanspruch entstanden sein, der dann den
Gläubiger insoweit begünstigt, dass auch der bis dahin als
Insolvenzforderung zu behandelnde Kostenerstattungsanspruch dann als
sonstige Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Diese Konsequenz
aus der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BGH widerspricht
eklatant der par condicio creditorum, was an dieser Stelle den BGH
allerdings nicht zu stören scheint.
Durch die Entscheidung des
BGH, dem Insolvenzverwalter Einwendungen gegen das dem
Freistellungsversprechen auf erstes Anfordern zugrunde liegende
Rechts-verhältnis im Feststellungsprozess nicht zuzulassen, wird eine
unnötige Verzögerung der Abwicklung des Insolvenzverfahrens
herbeigeführt. Einerseits könnte natürlich durch die Zulassung
derartiger Einwendungen im Feststellungsprozess sich dieser verzögern,
andererseits bestünde dann die Chance, alle offenen Rechtsfragen
einheitlich in einem Prozess zu klären. So wird der Verwalter darauf
verwiesen, Rückforderungsansprüche aufgrund einer von ihm
durchgeführten Verteilung in einem zweiten Prozess geltend zu machen
und im Falle eines Obsiegens die dann zur Masse zurückfließenden
Beträge im Wege der Nachtragsverteilung an alle Gläubiger
auszuschütten. Es wäre sinnvoller, der BGH hätte dem Insolvenzverwalter
die Möglichkeit eröffnet, eine abschließende Klärung aller
materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die vom Gläubiger angemeldete
Forderung im Feststellungsrechtsstreit herbeizuführen. Damit wäre
sichergestellt worden, dass tatsächlich nur solche Forderungen in das
Schlussverzeichnis aufgenommen werden, gegen die keine
materiell-rechtlichen Einwendungen zu erheben sind.
Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt, vereid. Buchprüfer
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