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Aktuelle Rechtsprechung
Sehr geehrte Damen und Herren,

diesen Monat möchten wir Sie in unserem Newsletter auf eine gerade für Banken sehr praxisrelevante Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der vereinfachten Möglichkeit der Anmeldung und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen "auf erstes Anfordern" zur Insolvenztabelle aufmerksam machen. Sehen Sie es mir als Insolvenzverwalter bitte nach, dass ich die Entscheidung kritisch bespreche. Ich wünsche Ihnen trotzdem – oder gerade deswegen – eine spannende Lektüre.


Dr. Ferdinand Kießner
Rechtsanwalt, vereid. Buchprüfer
Dr. Ferdinand Kie�ner
Aktuelles von Schultze & Braun
Vortrag

Dr. Annerose Tashiro
Highlights of European Insolvency case law 2007/2008
INSOL Europe 2008, 3. Oktober 2008 in Barcelona



BGH: Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein

BGH, Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 45/07 (OLG Frankfurt/Main)

I. Leitsatz des Verfassers
Werden Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern vom Gläubiger zur Tabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter bestritten, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzverwalters nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht damit ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zur Verfügung; der Insolvenzverwalter trägt die Betreibungslast für den Rückforderungsprozess.

II. Sachverhalt
Die Klägerin hatte die Mehrheit an einem Unternehmen von der Schuldnerin übernommen. Das übernommene Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften waren Generalmieter von vier Immobilien. Die an die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten überstiegen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheblich. Eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin übernahm daher gegenüber den Generalmieterinnen die Zahlungsverpflichtungen aus den Generalmietverträgen. In einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin verpflichtete sich diese der Klägerin gegenüber auf erstes Anfordern, die Generalmieterinnen aus allen Verpflichtungen freizustellen, die ihre Tochtergesellschaft nicht erfüllen würde. Weiterhin wurde vereinbart, dass lediglich die Klägerin die Schuldnerin auf Leistung an die begünstigte Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an die begünstigte Tochterunternehmung verlangen kann.

Nachdem die Tochtergesellschaft der Schuldnerin, die die ursprüngliche Verpflichtung übernommen hatte, insolvent geworden war, hat die Klägerin die Schuldnerin in Anspruch genommen und auf Zahlung der Generalmieten für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 geklagt. Am 28.02.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von knapp 50 Millionen Euro zur Tabelle angemeldet. Es handelte sich dabei um Forderungen zugunsten verschiedener Tochtergesellschaften aus der Freistellungsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Generalmietverträgen. Weiterhin wurden in Höhe von etwas über 300.000 Euro eigene Kostenerstattungsansprüche angemeldet.

Im Forderungsprüfungsverfahren ist vom Insolvenzverwalter ein Teilbetrag von knapp 6 Millionen Euro zur Tabelle festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des Teilbetrags unterblieben war. Die weitergehende Forderung hatte der beklagte Insolvenzverwalter bestritten. Die Klägerin nahm den nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozess wieder auf und begehrte nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von knapp 50 Millionen Euro gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zustehen.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Auch die zugelassene Revision war nur in Höhe des angemeldeten Kostenerstattungsanspruchs erfolgreich.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH prüfte zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Insol-venzverwalter. Der Feststellungsantrag richtete sich gegen den Gesamtbetrag in Höhe von knapp 50 Millionen Euro, obwohl ein Teilbetrag in Höhe von knapp 6 Millionen Euro bereits zur Tabelle festgestellt war. Aus der Rechtskraftwirkung festgestellter Insolvenzforderungen entwickelt der BGH den Grundsatz, dass ein Teilanspruch der Rechtskraft nur dann fähig sei, wenn der Anspruch seiner Natur nach teilbar und darüber hinaus erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein solle. Da der Insolvenzverwalter bei Feststellung des Teilbetrages eine nähere Aufschlüsselung unterlassen hatte, war aus dem Feststellungsvermerk nicht zu entnehmen, welche Forderung denn nun zur Tabelle festgestellt und damit in Rechtskraft erwachsen war und welche Forderung bestritten geblieben war. Damit fehlte es auch für den festgestellten Forderungsteil mangels näherer Bestimmung an einer rechtskräftigen Feststellung zur Tabelle. Der BGH hielt die Feststellungsklage daher auch in Höhe des Teilbetrages für zulässig, in der be-reits eine Feststellung zur Tabelle vom Insolvenzverwalter vorgenommen worden war.

Weiterhin stellte der BGH grundsätzlich klar, dass im Insolvenzverfahren auch ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Tabelle festgestellt werden kann. Er begründet dies zunächst damit, dass der Insolvenzordnung keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner Forderungsarten zu entnehmen seien. Insbesondere enthalte sie keinen Anhaltspunkt für eine eingeschränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Er führt weiterhin aus, dass auch dem auf erstes Anfordern berechtigten Gläubiger nicht das Bedürfnis fehle, seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Das Rechtsinstitut des Zahlungsver-sprechens auf erstes Anfordern diene dem Ziel, dem Gläubiger möglichst schnell einen – wenngleich nur vorläufigen – Titel zu verschaffen und ihm einen raschen Zugriff zu ermöglichen. Der Schuldner solle mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem Schuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess bzw. ein Nachverfahren verwiesen werden (BGH NJW 1997, 255 ff., 1435 ff.). Im Feststellungsprozess wirke sich diese Beschleunigungsfunktion dergestalt aus, dass den materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzverwalters aus dem Schuldverhältnis nicht nachzugehen, sondern die Forderung bereits dann zur Tabelle festzustellen sei, wenn die formalen Voraussetzungen des Zahlungsversprechens auf erstes Anfor-dern nachgewiesen sind. Einwendungen und Einreden aus dem Schuldverhältnis sollten ggf. einem Rückforderungsprozess vorbehalten bleiben, den der Insolvenzverwalter auch sofort einleiten könne.

Damit liefert der BGH – allerdings ohne sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen – Argumente für eine in der Kommentarliteratur von Anfang an offene Streitfrage. Während die wohl herrschende Meinung (vgl. FK-Kießner, InsO, § 180 Rn. 5 m.w.N.) die Auffassung vertritt, dass für das Feststellungsverfahren besondere Verfahrensarten wie Urkundenprozess, Wechsel- und Scheckprozess, unstatthaft sind, um eine abschließende Klärung der Berechtigung der zur Tabelle angemeldeten Forderung in einem Prozess zu erreichen, hatte eine Mindermeinung (HK-Irschlinger, InsO, § 180 Rn. 2) die gegenteilige Auffassung vertreten. Ohne jegliche Diskussion der Problematik scheint der BGH sich in vorliegender Entscheidung dieser Auffassung anschließen zu wollen. Zumindest für die Forderung aus einem Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern geht der BGH davon aus, dass durch den Feststellungsprozess eine abschließende Klärung nicht herbeigeführt werden müsse, vielmehr Einwendungen aus dem Schuldverhältnis – hier die Unwirksamkeit des den Freistellungsanspruch auslösenden Generalmietvertrages – in einem Rückforderungsprozess durch den Insolvenzverwalter geklärt werden sollen. Dies widerspricht allerdings dem Willen des Gesetzgebers der InsO, den er an verschiedenen Stellen zu erkennen gegeben hat, dass er eine abschließende Regelung im Insolvenzverfahren herbeiführen will und das Verweisen auf außerhalb der InsO zu führende Prozesse nicht dem Gläubigerinteresse entsprechen kann. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die Konsequenz seiner Entscheidung noch einmal überdenkt und baldmöglichst korrigiert.

Schließlich klärt der BGH in dieser Entscheidung noch eine weitere, bisher offene Streitfrage hinsichtlich des Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs aus Feststellungsprozessen nach § 180 InsO. Wird – wie im vorliegenden Falle – ein durch die Verfahrenseröffnung unterbrochener Prozess nach § 180 Abs. 2 InsO fortgesetzt, bestehe bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolge nicht, jedenfalls nicht innerhalb einer Instanz, so dass der Gläubiger im Falle des Obsiegens – wie hier – seine Kosten insgesamt als Masseforderungen geltend machen könne.

Der ebenfalls zur Tabelle angemeldete Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war vom Bundesgerichtshof daher abgewiesen worden, da es sich um eine Masseforderung gehandelt hat, die zur Tabelle nicht festgestellt werden kann.

IV. Praxishinweis
Die vom BGH geklärte Frage des einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs hat in der Praxis der Insolvenzabwicklung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wird ein durch die Verfahrenseröffnung unterbrochener Passivprozess als Feststellungs-rechtsstreit nach § 180 InsO fortgesetzt, trägt der Insolvenzverwalter das Kostenrisiko für die gesamte Instanz, auch soweit der Kostenerstattungsanspruch bei Verfahrenseröffnung bereits entstanden war. Wäre das unterbrochene Verfahren nicht wieder aufgenommen worden, hätte dieser Anspruch als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden müssen. Durch das Bestreiten der Hauptforderung zur Tabelle und die damit dem Gläubiger eröffnete Möglichkeit, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen, soll ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch entstanden sein, der dann den Gläubiger insoweit begünstigt, dass auch der bis dahin als Insolvenzforderung zu behandelnde Kostenerstattungsanspruch dann als sonstige Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Diese Konsequenz aus der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BGH widerspricht eklatant der par condicio creditorum, was an dieser Stelle den BGH allerdings nicht zu stören scheint.

Durch die Entscheidung des BGH, dem Insolvenzverwalter Einwendungen gegen das dem Freistellungsversprechen auf erstes Anfordern zugrunde liegende Rechts-verhältnis im Feststellungsprozess nicht zuzulassen, wird eine unnötige Verzögerung der Abwicklung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt. Einerseits könnte natürlich durch die Zulassung derartiger Einwendungen im Feststellungsprozess sich dieser verzögern, andererseits bestünde dann die Chance, alle offenen Rechtsfragen einheitlich in einem Prozess zu klären. So wird der Verwalter darauf verwiesen, Rückforderungsansprüche aufgrund einer von ihm durchgeführten Verteilung in einem zweiten Prozess geltend zu machen und im Falle eines Obsiegens die dann zur Masse zurückfließenden Beträge im Wege der Nachtragsverteilung an alle Gläubiger auszuschütten. Es wäre sinnvoller, der BGH hätte dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet, eine abschließende Klärung aller materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die vom Gläubiger angemeldete Forderung im Feststellungsrechtsstreit herbeizuführen. Damit wäre sichergestellt worden, dass tatsächlich nur solche Forderungen in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden, gegen die keine materiell-rechtlichen Einwendungen zu erheben sind.

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