Dr. Volker Beissenhirtz, Rechtsanwalt
Clawback of Transactions before Insolvency: Comparison of the German and English Provisions on Voidable Transactions
International Corporate Rescue 2008, Volume 5, Issue 6
Aktuelle Veranstaltung
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate; Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat
Inhouse-Schulung zum Thema Rechtsverkehr Frankreich-Deutschland mit insolvenzrechtlichem Hintergrund
9. Dezember 2008, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Frankfurt
BGH: In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden
BGH, Urteil vom 09.10.2008 – IX ZR 59/07 (OLG Rostock)
InsO §§ 43, 129, 130, 131
I. Leitsatz des Autors
Bei der Zahlung einer Geldsumme auf ein debitorisches Konto des Schuldners wird nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes das kontoführende Kreditinstitut auch dann nicht Rechtsnachfolger, wenn diesem der Gegenwert wirtschaftlich zugeflossen ist. Als Rechtshandlungen des Schuldners denkbar sind jedoch auch mittelbare Zuwendungen, bei denen dieser Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehung zu treten. Hat der Schuldner eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber einem Kreditinstitut übernommen, kann eine Zahlung auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft im Wege der Deckungsanfechtung zurückgefordert werden.
II. Sachverhalt
Die Gesellschafter K., N. und G. waren zu gleichen Teilen am Stammkapital der B. GmbH (der späteren Schuldnerin) beteiligt. Eine entsprechende Beteiligung bestand an der Schwestergesellschaft T. GmbH sowie der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Hausbank (spätere Beklagte) hatte den Gesellschaftern im Jahr 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbstschuldnerisch verbürgt.
Am 29.04.2002 schlossen die Schuldnerin und die T. GmbH rückwirkend auf den 01.09.2008 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. GmbH ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesellschaft übertrug. Am selben Tag veräußerte die T. GmbH mit Wirkung zum 30.04.2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27.03.2002 von zwei bisherigen Mitarbeiterinnen der Schuldnerin gegründete, aber noch nicht eingetragene Neu-GmbH zum Preis von 409.325,39 Euro. Der von der Beklagten vollumfänglich finanzierte Kaufpreis ging am 14.07.2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin, geführt bei der Beklagten, ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR weitergeleitet. Diese überwies sodann – ebenfalls noch an diesem Tage – jeweils 136.441,80 Euro auf die negativen Darlehenskonten der Gesellschafter.
Am 30.07.2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger verlangt als Verwalter von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 Euro, nachdem er gegen den Gesellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil zur Zahlung in Höhe von 536.013,34 Euro erwirkt hatte.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH schließt zunächst eine Anwendung der §§ 143 Abs. 1, 135, 145 Abs. 2 InsO aus, da eine Rechtsnachfolge der Beklagten (Hausbank) nicht in Betracht komme. Dieser Anspruch setze voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt habe, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden könne. Bei einem Geldbetrag müsse der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben und herausgeben können. Bei einer Verrechnung von Geldleistungen komme dagegen eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht, da weder die einzelnen Geldscheine und Münzen noch vorhanden seien, noch die zur Verrechnung gelangenden Forderungen. Insoweit sei eine Parallele zur Ersatzaussonderung nicht möglich.
Jedoch könne eine Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO in Betracht kommen. Die Beklagte sei Insolvenzgläubigerin gewesen, da sie entweder auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten habe. Deren Erfüllung sei auch geeignet, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Nach § 43 InsO könne der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen (der Schuldnerin) teilnehmen. Dabei sei irrelevant, ob eine Teilnahme tatsächlich erfolge.
Die Anfechtung scheide auch nicht deswegen aus, weil die Beklagte nicht die richtige Anfechtungsgegnerin wäre. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung lägen im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor. Die Schuldnerin habe mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger Vermögensbestandteile verschoben, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehung zu treten. Für die Bank sei hierbei auch erkennbar gewesen, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt habe. Der beklagten Bank sei auch bekannt gewesen, dass eine Leistung der Schuldnerin vorgelegen habe, da ihr nach den Feststellungen der Zahlungsweg bekannt gewesen sei. Es komme auch nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend sei der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin, welcher der Beklagten bekannt gewesen sei.
IV. Praxishinweis
Der durch den BGH entschiedene Fall zeigt, dass komplexe Zahlungswege innerhalb eines Unternehmensverbundes nur schwer anfechtungsfest gestaltet werden können. Im vorliegenden Fall war die rechtliche Prüfung der Hausbank zu dem Ergebnis gelangt, der Zahlungsweg sei „insolvenzsicher“. In den Urteilsgründen werden rechtliche und wirtschaftliche Beurteilungen des Gesamtvorgangs jedoch nicht als relevant angesehen. Der BGH stellt allein darauf ab, dass die Schuldnerin zunächst den finanzierten Kaufpreis erlangt hat, diesen aber noch am gleichen Tag an die H-GbR weiter überwiesen hat. Durch diesen Mittelabzug ist der Schuldnerin die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden und eine Verkürzung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger erfolgt.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert