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Aktuelle Rechtsprechung
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in unserem heutigen Newsletter geht es um ein aktuelles Urteil zum Thema, inwieweit ein Kreditinstitut im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung Ansprüche aus Leasingverträgen erwerben kann.

Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
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BGH: Kreditinstitut kann im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung Ansprüche aus Leasingverträgen erwerben

BGH, Urteil vom 18.11.2008 – XI ZR 590/07 (OLG München)

BGB § 398

I. Leitsatz des Verfassers
Durch die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulierten Globalzessionsvertrags, nach der Ansprüche aus Abtretungen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese im Rahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen erfasst.

II. Sachverhalt
Die klagende Sparkasse war die Hausbank der S. GmbH (nachfolgend auch Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin trat der Sparkasse am 27.06.2003 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ihre Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die Globalzession sicherte auch Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin aus Abtretungen, soweit die Sparkasse diese im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwarb. Am 01.12.2003 unterbreitete die Klägerin der Insolvenzschuldnerin auf deren Anfrage ein Leasing-Angebot. Die Insolvenzschuldnerin schloss daraufhin am 19.02.2004 mit der Leasinggesellschaft, die dabei von der Sparkasse vertreten wurde, eine „Vereinbarung für sale-and-lease-back“ eines Lagersystems. In den allgemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen war vorgesehen, dass die Sparkasse die Geldforderungen aus dem Leasingvertrag erwirbt oder zu Gunsten der Leasinggesellschaft eine Höchstbetragsbürgschaft übernimmt. Am 27.02.2004 erteilte die Leasinggesellschaft der Sparkasse eine Abrechnung in Höhe von 61.314,70 Euro über den Verkauf der Leasingforderung. Darin nahm sie auf einen Kooperationsvertrag vom 01./17.07.1998 Bezug, in dem sie die Sparkasse bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen und für ihre Rechnung Leasingverträge abzuschließen. Der Vertrag sah vor, dass die Sparkasse das Bonitätsrisiko für die S. GmbH übernimmt und die Forderungen aus dem Leasingvertrag erwirbt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 und der Kündigung des Leasingvertrages verwertete der Insolvenzverwalter das Leasinggut und kehrte den Erlös in Höhe von 11.244,37 Euro an die Sparkasse aus. Nach Verrechnung dieses Betrages, der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Leasingraten und angefallener Zinsen besteht noch eine Restforderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 54.643,59 Euro. Zwischen den Parteien war streitig,
inwieweit die der Sparkasse abgetretene Forderung aus dem Leasingvertrag vom Sicherungszweck der Globalzession vom 27.06.2006 umfasst ist.

III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH fallen die der Sparkasse abgetretenen Ansprüche aus dem Leasingvertrag unter den Erwerb im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung.

Als Geschäftsverbindung sei die tatsächliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut anzusehen, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist. Ein Forderungserwerb könne nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch dann der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden, wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwerbe. Dies gelte insbesondere, wenn ein Unternehmen, das für eine Bank Leasinggeschäfte betreibt, die von der Bank refinanziert werden, dieser die Ansprüche gegen den Leasingnehmer abtrete. Anderes gelte allerdings, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck erfolge, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank für die Kreditforderungen nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen.

Im vorliegenden Fall sei der Forderungserwerb darauf zurückzuführen, dass die Insolvenzschuldnerin sich wegen des Abschlusses eines Leasingvertrages im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung an die Sparkasse als ihre Hausbank wandte und diese mit ihr den Leasingvertrag abschloss. Die Sparkasse handelte dabei zwar nicht im eigenen Namen, sondern namens und für Rechnung der Leasinggesellschaft. Diese Vorgehensweise beruhe aber auf dem Kooperationsvertrag, der die Übernahme des Bonitätsrisikos für die Insolvenzschuldnerin und den Kauf der gegen diese gerichteten Forderungen durch die Sparkasse vorsah. Insoweit sei ein auch für die Insolvenzschuldnerin unmittelbarer Bezug zur Geschäftsverbindung offenkundig gegeben gewesen. Die Sparkasse habe bei Vertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin den Kontakt aufgenommen und empfahl ihr die Leasinggesellschaft als Vertragspartnerin. In dem für die Leasinggesellschaft unterzeichneten Vertrag werde auf die Möglichkeit der Refinanzierung und die Abtretung der Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin an die Sparkasse ausdrücklich hingewiesen. Dagegen sei eine ausdrückliche Veranlassung oder Beauftragung der Sparkasse durch die Insolvenzschuldnerin mit dem Erwerb der Forderung nicht erforderlich.

Der Forderungserwerb sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Kooperationsvertrag sollte die Marktposition der Sparkasse im Bereich der Gewerbekunden stärken. Im Rahmen dieser Zielsetzung habe die Sparkasse das Bonitätsrisiko für die Insolvenzschuldnerin übernommen und die gegen sie gerichtete Forderung erworben. Ein Anhaltspunkt für eine Absicht der Sparkasse, Ansprüche der Leasinggesellschaft in deren Interesse dem Schutz der Globalzession zu unterstellen, sei nicht gegeben.

IV. Praxishinweis
Durch die üblichen Globalzessionsformulare der Kreditinstitute (vgl. etwa Hartmann/Höche/Wand/Weber, Kurzkommentar Bankvordrucke, 1. Aufl. 2002, Nr. 42.401) werden nicht nur alle gegenwärtigen und künftigen Kreditforderungen besichert, sondern im weiten Sicherungszweck auch alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff war schon häufiger Gegenstand von Entscheidungen des BGH (vgl. etwa BGH WM 2007, 874, 875 m. Anm. Riggert).

Der BGH neigt hier zu einer eher weiten Auslegung des Begriffs. Im vorliegenden Fall ließ er ausreichen, dass die Hausbank als Vertreterin der Leasinggesellschaft mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Kontakt getreten war und im Leasingvertrag auf die Abtretung der Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin an die Hausbank ausdrücklich hingewiesen wurde. Danach reichen schon indirekte Bezüge zur bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und Bankkunde, um eine hinreichende Verbindung herzustellen.

Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
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