In
beiden Fällen haben sich deutsche, britische und andere Anleger
weltweit von den attraktiven Zinsangeboten angezogen gefühlt und bei
den Banken Spareinlagen beziehungsweise Konten unterhalten. Beide
Banken waren im Zuge der Finanzmarktkrise in eine erhebliche Schieflage
geraten und schließlich im Oktober 2008 zusammengebrochen.
Zum
Schutz der cirka 300.000 britischen Anleger und Kunden der Landesbanki
hat sich die Regierung in London bemerkenswerterweise die
Anti-Terrorismusgesetze, die nach dem 11. September 2001 in Kraft
gesetzt wurden, zu Nutze gemacht, um die in Großbritannien belegenen
Vermögenswerte von insgesamt 4 Milliarden GBP zu beschlagnahmen. Die
Maßnahme war durch den Wortlaut des entsprechenden Gesetzes gedeckt, da
man davon ausgehen durfte, dass die Pleite der Bank (auch) geeignet
war, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vereinigten
Königreiches zu beeinträchtigen oder den Markt zu gefährden
beziehungsweise Handlungen voraussehbar waren, die das Vermögen
britischer Staatsbürger gefährden konnten.
Geir Haarde, Ende
Januar 2009 zurückgetretener Isländischer Premierminister, bezeichnete
die Anwendung des Terroristenbekämpfungsgesetzes als einen „unfriendly
act“ und entrüstete sich, dass man Nato-Partner so nicht behandeln
dürfe. Damit mag er nicht falsch liegen.
Der Status des
Nato-Partners Deutschland spielte aber offenbar keine Rolle, als
Staatspräsident Olafur Ragnar Grimsson jetzt den 30.000 deutschen
Anlegern eine Absage erteilte, die ihnen durch die Pleite der Kaupthing
Bank entstandenen Verluste, zumindest in Teilen zu ersetzen. Diese an
sich schon bemerkenswerte Aussage des isländischen Staatsoberhauptes
gewinnt eine zusätzliche Brisanz, da sie außerdem eine Kehrtwende zu
der kürzlichen Aussagen des Zwangsverwalters der Bank ist, willens und
in der Lage zu sein, mit den Auszahlungen zu beginnen.
Eine
derart signifikante Einmischung der Politik überrascht. So ist es eine
weltweit vertretene Überzeugung, dass die Funktionstüchtigkeit und
Berechenbarkeit des Insolvenzrechts zu den wesentlichen Voraussetzungen
eines globalen Marktes gehören. Die in den letzten Jahren verstärkt in
Kraft gesetzten internationalen und nationalen Abkommen und
gesetzlichen Bestimmungen gehen allesamt davon aus, dass Gläubiger in
Insolvenzverfahren mit universellem Geltungsanspruch gleich und
unabhängig von ihrer Nationalität oder Herkunft behandelt werden.
Dieser Gedanke liegt der Europäischen Insolvenzverordnung zugrunde und
ist ebenso in Art. 13 des UNCITRAL Model Law, des Musterregulariums der
United Nations Commission on International Trade Law für
grenzüberschreitende Insolvenzen, manifestiert. Auch das deutsche –
internationale – Insolvenzrecht diskriminiert Gläubiger –selbstredend –
nicht.
Wenn Politik so auf die weltweite Finanzmarktkrise
reagiert, kann man nur hoffen, dass zumindest die mit der Sache
befassten Anwälte beziehungsweise Verwalter einen kühlen Kopf bewahren.
Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
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