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Wie politisch darf internationales Insolvenzrecht sein?
Die Insolvenzen der isländischen Geldinstitute Kaupthing Bank und  Landesbanki zeigen, wie sehr doch die Grenzen zwischen Politik und – eigentlich neutralem – Insolvenz- und Wirtschaftsrecht fließend sind.


Dr. Annerose Tashiro
Rechtsanwältin
Dr. Annerose Tashiro
In beiden Fällen haben sich deutsche, britische und andere Anleger weltweit von den attraktiven Zinsangeboten angezogen gefühlt und bei den Banken Spareinlagen beziehungsweise Konten unterhalten. Beide Banken waren im Zuge der Finanzmarktkrise in eine erhebliche Schieflage geraten und schließlich im Oktober 2008 zusammengebrochen.

Zum Schutz der cirka 300.000 britischen Anleger und Kunden der Landesbanki hat sich die Regierung in London bemerkenswerterweise die Anti-Terrorismusgesetze, die nach dem 11. September 2001 in Kraft gesetzt wurden, zu Nutze gemacht, um die in Großbritannien belegenen Vermögenswerte von insgesamt 4 Milliarden GBP zu beschlagnahmen. Die Maßnahme war durch den Wortlaut des entsprechenden Gesetzes gedeckt, da man davon ausgehen durfte, dass die Pleite der Bank (auch) geeignet war, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vereinigten Königreiches zu beeinträchtigen oder den Markt zu gefährden beziehungsweise Handlungen voraussehbar waren, die das Vermögen britischer Staatsbürger gefährden konnten.

Geir Haarde, Ende Januar 2009 zurückgetretener Isländischer Premierminister, bezeichnete die Anwendung des Terroristenbekämpfungsgesetzes als einen „unfriendly act“ und entrüstete  sich, dass man Nato-Partner so nicht behandeln dürfe. Damit mag er nicht falsch liegen.

Der Status des Nato-Partners Deutschland spielte aber offenbar keine Rolle, als Staatspräsident Olafur Ragnar Grimsson jetzt den 30.000 deutschen Anlegern eine Absage erteilte, die ihnen durch die Pleite der Kaupthing Bank entstandenen Verluste, zumindest in Teilen zu ersetzen. Diese an sich schon bemerkenswerte Aussage des isländischen Staatsoberhauptes gewinnt eine zusätzliche Brisanz, da sie außerdem eine Kehrtwende  zu der kürzlichen Aussagen des Zwangsverwalters der Bank ist, willens und in der Lage zu sein, mit den Auszahlungen zu beginnen.

Eine derart signifikante Einmischung der Politik  überrascht. So ist es eine weltweit vertretene Überzeugung, dass die Funktionstüchtigkeit und Berechenbarkeit des Insolvenzrechts zu den wesentlichen Voraussetzungen eines globalen Marktes gehören. Die in den letzten Jahren verstärkt in Kraft gesetzten internationalen und nationalen Abkommen und gesetzlichen Bestimmungen gehen allesamt davon aus, dass Gläubiger in Insolvenzverfahren mit universellem Geltungsanspruch  gleich und unabhängig von ihrer Nationalität oder Herkunft behandelt werden. Dieser Gedanke  liegt der Europäischen Insolvenzverordnung zugrunde und ist ebenso in Art. 13 des UNCITRAL Model Law, des Musterregulariums der United Nations Commission on International Trade Law für grenzüberschreitende Insolvenzen, manifestiert. Auch das deutsche – internationale – Insolvenzrecht diskriminiert Gläubiger –selbstredend – nicht.

Wenn Politik so auf die weltweite Finanzmarktkrise reagiert, kann man nur hoffen, dass zumindest die mit der Sache befassten Anwälte beziehungsweise Verwalter einen kühlen Kopf bewahren.

Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
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