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Aktuelle Rechtsprechung
Die Regelungen über die Insolvenzanfechtung beinhalten auch für Banken stets das Risko, dass in der Insolvenz eines Kunden insbesondere eingeräumte Sicherheiten vom Insolvenzverwalter wieder zur Masse gezogen werden können. Besondere Bedeutung kommt dabei der Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO zu, unter deren Voraussetzungen bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantragsstellung die Anfechtung möglich ist. Entscheidend ist dabei, ob dem Verwalter der Beweis gelingt, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der andere Teil - etwa eben die Bank - hiervon Kenntnis hatte. Der BGH hatte nun in dem ausgewählten Fall Gelegenheit, die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO insoweit   enthaltene Vermutungswirkung zugunsten des Insolvenzverwalters zu konkretisieren.

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre.

Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt

Dr. Peter de Bra
BGH: Die Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit begründet regelmäßig die Vermutung der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

BGH, Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 188/07 (OLG Schleswig)

InsO § 133 I 2

I. Leitsatz des Verfassers
Das Wissen des Gläubigers um eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes in der Regel auch das Wissen, dass Rechtshandlungen des Schuldners die Gläubiger benachteiligen.

II. Sachverhalt
Der jetzige Insolvenzschuldner hatte in vom Beklagten gemieteten Räumen ein Restaurant betrieben. Trotz einer Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Beklagten aufgrund von Zahlungsrückständen im Oktober 2002 setzte der Insolvenzschuldner seine Tätigkeit bis Ende November 2004 fort. In dieser Zeit leistete er lediglich Teilzahlungen, die regelmäßig nicht einmal die Hälfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten. Der Beklagte wusste jedenfalls, dass „dem Schuldner zweimal der Strom abgestellt“ worden war und dieser mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt der klagende Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vom Beklagten die Rückzahlung der auf die Mietforderung geleisteten Teilzahlungen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da die Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht nachgewiesen sei.

III. Rechtliche Wertung
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen bejaht der Bundesgerichtshof eine Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Denn der Beklagte habe gewusst, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei. Dann aber habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden seien. In der Regel wisse derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteilige. Damit der Beklagte Gelegenheit erhalte, gegebenenfalls nachzuweisen, dass er davon ausgegangen sei, dass der Schuldner die Zahlungen wieder aufgenommen habe, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

IV. Praxishinweis
Der Nachweis subjektiver Tatbestandselemente, wie insbesondere der Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist grundsätzlich schwer zu führen. Die Führung dieses Nachweises will die in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO enthaltene Vermutung erleichtern. Diese Vermutung, die nach dem Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, erweitert der Bundesgerichtshof dahin, dass die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihrerseits die Vermutung begründe, dass der andere Teil auch Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners habe. Diese Auslegung des Bundesgerichtshofes macht die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO erst praktikabel. Für den Insolvenzverwalter reicht es insoweit regelmäßig aus, darzulegen, dass der andere Teil um weitere Gläubiger des Schuldners wusste, die nicht in voller Höhe befriedigt werden konnten, um eine Haftung des Anfechtungsgegners nach § 133 InsO zu begründen. Diese Vermutung wird dieser regelmäßig nur schwer widerlegen können. Die Entscheidung liegt daher auf der in den letzten Jahren zu beobachtenden Tendenz des Bundesgerichtshofes, die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO mit Leben zu erfüllen (vgl. dazu bereits Bork, Die Renaissance des § 133 InsO, ZIP 2004, 1684).

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt

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