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Rechtsprechung zum internationalen Insolvenzrecht
In der jüngeren Vergangenheit sind zahlreiche Entscheidungen zum internationalen Insolvenzrecht ergangen, so z.B. zur Verlegung des Gesellschaftssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat und zur Frage der Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Anfechtungssachverhalten. Daneben ergingen Urteile zu Art. 3, 16 I EuInsVO zur Wirkung von eröffneten Hauptinsolvenzverfahren und zum Status des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter im Ausland. Wir geben einen kurzen Überblick über diese Entscheidungen.

Dr. Volker Beissenhirtz Dr. Volker Beissenhirtz
1. Das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008 (C-210/06) in der Rechtssache Cartesio entschied die Frage, ob eine Gesellschaft in Land A ihren Sitz in Land B verlegen und gleichzeitig in dem Land A als eingetragene Gesellschaft in der in Land A existierenden Gesellschaftsform verbleiben darf.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beantragte eine ungarische Gesellschaft beim ungarischen Handelsregister einen italienischen Sitz eintragen zu lassen. Gegen die Ablehnung dieser Eintragung klagte sie. Die Frage wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH sah – insoweit überraschenderweise vom Schlussantrag des Generalanwaltes P. Maduro abweichend – in diesem Fall keine Verletzung der in Art. 43, 48 EG geregelten Niederlassungsfreiheit.

Ein Mitgliedsstaat kann somit die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden. Diese Befugnis umfasst auch die Möglichkeit für einen Mitgliedsstaat, es einer Gesellschaft seines nationalen Rechts nicht zu gestatten, diese Eigenschaft zu behalten, wenn sie sich durch die Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedsstaat dort neu organisieren möchte und damit die Anknüpfung löst, die das nationale Recht des Gründungsmitgliedsstaats vorsieht.

Daneben entschied der EuGH auch, dass eine „Umwandlung“ in eine Gesellschaftsform des Zielstaates immer möglich sein muss. In diesem Fall darf die Gesellschaft nicht wegen ihrer Sitzverlagerung automatisch aufgelöst und liquidiert werden. Eine zwangsweise Liquidation stelle einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.

2. Mit Entscheidung vom 12. Februar 2009 entschied der EuGH im Verfahren C-339/07 die Frage, welches Gericht für grenzüberschreitende Anfechtungsklagen zuständig ist, kurz und bündig:

„Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig ist.“

Nach dieser Entscheidung sind somit zumindest bei grenzüberschreitenden Anfechtungssachverhalten die Gerichte des Eröffnungsmitgliedsstaates zuständig. Die Entscheidung, die dem Schlussantrag des Generalanwaltes wörtlich folgte, bedeutet für die Rechtslage in Deutschland eine veritable Revolution: das nunmehr vom EuGH – zumindest für Anfechtungssachverhalte – vertretene Prinzip der sog. „vis attractiva concursus“, also die Konzentration von das Insolvenzverfahren betreffenden Rechtsstreitigkeiten bei den Gerichten desselben Mitgliedsstaates. Dies war dem deutschen Recht bislang unbekannt. Damit ist der deutsche Insolvenzverwalter nunmehr anderen europäischen Kollegen gleichgestellt, die schon in der Vergangenheit eine Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für Anfechtungsklagen zur Verfügung hatten. Dies wird seine Position tatsächlich stärken, wenn er selbst die Bürde der Klageerhebung vor ausländischen Gerichten nicht mehr tragen muss.

Die Praxis wird zeigen, ob der nunmehr vom EuGH vorgezeichnete Weg der Zuständigkeitskonzentration nur auf Anfechtungssachverhalte beschränkt bleibt, oder ob z.B. auch für Klagen auf Kapitalaufbringung oder gar Streitigkeiten über Steuerrückerstattungen die Gerichte des Eröffnungsstaates als zuständig anzusehen sind. Zumindest aber für Anfechtungsklagen, die die im Ausland weitgehend unbekannten Rechtsfiguren der sog. „eigenkapitalersetzenden Darlehen“ oder „eigenkapitalersetzenden Sicherheiten“ betreffen, wird aus dieser Zuständigkeitskonzentration auch faktisch eine Erleichterung der Durchsetzung dieser Rechtsinstitute für den deutschen Insolvenzverwalter folgen.

3.  Der Beschluss des BGH vom 29. Mai 2008 (IX ZB 103/07) betraf die Frage der Auswirkungen in Deutschland in Kenntnis eines bereits im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens. Vor allem ging es um den Umgang mit bereits eingegangenen Masseverbindlichkeiten. Der BGH entschied, dass wegen fehlender Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland keine Masseverbindlichkeiten begründet worden sein können. Rechtshandlungen des „Scheinverwalters“ sind unwirksam.

Der BGH ließ aber die Frage offen, wie er sich entschieden hätte, wenn das Insolvenzgericht in Unkenntnis der Eröffnung des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens das vorläufige Verfahren eröffnet hätte. Letztlich kann die Unkenntnis aber keine andere Rechtsfolge herbeiführen. Der Anwendungsvorrang und die Wirkungen der EuInsVO werden durch subjektive Elemente nicht berührt. Allenfalls bei Sekundäransprüchen ist auf die Kenntnis des Insolvenzverwalters Rücksicht zu nehmen

4.  Im Zuge der ersten internationalen Insolvenzfälle, wie Brochier oder PIN, wurde die Frage aufgeworfen, ob ein deutsches sog. „vorläufiges“ Insolvenzverfahren überhaupt als Hauptverfahren gemäß Art. 3, 16 EuInsVO anzuerkennen sei und damit eine Sperrwirkung gegenüber weiteren, in anderen EU-Ländern vorgebrachten, Anträgen auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entfalten kann. Diesbezüglich liegen nun Entscheidungen eines österreichischen und eines englischen Gerichtes vor.

Das OLG Innsbruck (Beschluss vom 8. Juli 2008 – 1 R 176/08d) entschied, dass zumindest die deutsche sog. „starke“ vorläufige Insolvenzverwaltung als ein derartiges Hauptverfahren anzuerkennen sei. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Insolvenzgericht Freiburg mit Beschluss vom 21. Mai 2008 das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet, einen deutschen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt sowie der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen (sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter).

Die Entscheidung des OLG Innsbruck in diesen Fall ist ganz im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen „Eurofood“ (EuGH, Urteil vom 2.Mai 2006 – C-341/04). Demnach genügen jedenfalls die vorläufige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ein Insolvenzbeschlag, um die Eröffnung eines Hauptverfahrens annehmen zu können. Beides war im vorliegenden Fall gegeben.

Im gleichen Sinne entschied auch der englische County Court Croydon mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 – No. 1256/08. In diesem Fall wurde durch das AG München am 19. September 2008 ein vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Insolvenzschuldnerin bestellt. Dieses Eröffnungsverfahren ging dem am 23. September 2008 in England eröffneten Insolvenzverfahren schon zeitlich vor. Das englische Gericht erkannte das deutsche vorläufige Insolvenzverfahren mit Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Verwalters auch als bindend an.

Diese Entscheidungen werden damit allgemein zur Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Insolvenzverfahren beitragen. Ein deutscher vorläufiger Insolvenzverwalter wird – wenn mit internationalen Verwicklungen in der Insolvenz zu rechnen ist – allerdings immer häufiger den ungeliebten Status eines „starken“ vorläufigen Verwalters mit all seinen Haftungsrisiken auf sich nehmen müssen.


Dr. Volker Beissenhirtz LL.M.
Rechtsanwalt
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