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Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK) 2009, 277891
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Steuerberater, Haftung, Steuergesetz, Verfassungswidrigkeit, Hinweispflicht, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 140/07
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Winzergenossenschaft Waldulm, 22.04.2009
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Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau (WRO): Die Wirkung der Finanzkrise auf die lokale Wirtschaft, Vortrag: Der Kunde zahlt nicht mehr - Besonderheiten der Forderungsbeitreibung in Frankreich
Winzergenossenschaft Waldulm, 22.04.2009
Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, D.E.A. Droit des Communautés Européennes
Fragen zum Vertragsrecht: sind Eigentumsvorbehalt und AGBs im Ausland wirksam?
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Insolvenz am Bau
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BGH: Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO unterbindet nicht Verpflichtungs-, sondern nur Verfügungsgeschäfte und daraus herzuleitende Aufwendungsersatzansprüche der Bank
BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 78/07 (OLG Hamm)
InsO §§ 21, 22, 82, 115, 116, 129 ff., BGB §§ 676a ff.
I. Leitsatz der Verfasser
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Schuldner, obwohl schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt ist, noch schuldrechtlich verpflichtend mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag vereinbaren. Der Vertrag darf jedoch dinglich nicht mehr vollzogen werden; eine dennoch erfolgende Belastungsbuchung kann die Bank nicht mehr wirksam in das Kontokorrent einstellen.
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, kann der Schuldner mit seiner Bank auch schuldrechtlich keinen wirksamen Überweisungsvertrag mehr schließen.
Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorisch geführten Konto von der Bank nur eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, nicht aber per Anfechtung die Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin befasste sich mit dem Ankauf, der Bebauung und anschließenden Veräußerung von Grundstücken. Die beklagte Sparkasse war ihre Hausbank und Sicherungsnehmerin. Die Klägerin wurde am 22.03.2002 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt ernannt. Das Insolvenzverfahren wurde am 29.05.2002 eröffnet.
Die Klägerin verwertete nachfolgend verschiedene Grundstücke. Insoweit begehrte sie mit ihrer Klage von der Beklagten die Freistellung von Masseaufwendungen, die aus öffentlichen Umlegungsverfahren herrühren und der Höhe nach 40.532,66 Euro betragen.
Darüber hinaus streiten die Parteien über die Abrechnung eines Girokontos der Schuldnerin und dazu getätigter Auskehrungen der Beklagten in die Insolvenzmasse. Am 22.03.2002 betrug der Debetsaldo des Girokontos 31.644,72 Euro. In der Folgezeit kam es zu Gutschriften aus Überweisungen und Lastschriftrückbuchungen im Volumen von insgesamt 301.116,54 Euro, die die Beklagte am 02.07.2002 der Klägerin vollständig auskehrte. Zu diesem Zeitpunkt belief sich jedoch das eigentlich verfügbare Kontoguthaben nur auf 238.221,67 Euro; insofern verblieb nach der Auskehr ein nicht gedeckter Debetsaldo von 62.894,87 Euro. Dem lagen neue Kontobelastungen seit dem 22.03.2002 zugrunde. So tätigte die Beklagte noch am 30.04.2002 eine Überweisung der Schuldnerin in Höhe von 10.545,10 Euro. Am 03.05.2002 buchte sie im Rückgriff eine eigene Bürgschaftsleistung von 25.564,59 Euro in das Kontokorrent ein und tätigte wiederum am 14.06.2002 Überweisungen der Schuldnerin in einer Gesamthöhe von 2.677,25 Euro. Zu alledem ließ die Beklagte nach der Zahlung an die Klägerin vom 02.07.2002 auch weitere Lastschriftabbuchungen in Höhe 7.357,96 Euro zu.
Den Debetsaldo vom 02.07.2002 und die nachträglichen Lastschriftabbuchungen, insgesamt also 70.253,09 Euro, begehrte die Beklagte als vermeintliche Überzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. BGB an sich zurück. In erster Linie rechnete sie hilfsweise gegenüber der Klageforderung auf; im Übrigen verfolgte sie ihr Begehren durch die Widerklage.
Gegenüber der Hilfsaufrechnung und Widerklage wandte die Klägerin ihrerseits gemäß § 143 InsO Rückgewähransprüche ein, weil sie durch Widerruf Lastschriftbeträge von 24.198,19 Euro auf das Girokonto zurückgeholt habe. Diese Beträge fielen ihrer Auffassung nach infolge Anfechtung der Kontoverrechnung in die Masse.
III. Rechtliche Wertung
Das Revisionsurteil des BGH spricht der Klägerin per Saldo einen Teilbetrag von 5.879,37 Euro zu. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 10.545,10 Euro sei der Sachverhalt weiter aufzuklären; insofern erfolge gemäß § 563 Abs. 1 ZPO eine Zurückverweisung an das OLG. Darüber hinaus seien Klage und Widerklage unbegründet.
Die Ausgangsforderung der Klägerin, gerichtet auf Freistellung von Umlegungskosten, erscheint dem Senat voll begründet. Wegen der besonderen Einzelfallaspekte wird das im Zuge der heutigen Anmerkung an dieser Stelle nicht näher vertieft. Im eigentlichen Zentrum des Rechtsstreites stehen die Hilfsaufrechnung sowie die Widerklage der Beklagten.
1.
Der Neunte Zivilsent des BGH urteilt im ersten Schritt, es fehle hinsichtlich der Lastschriften in Höhe von 7.357,96 Euro, die erst nach der Insolvenzeröffnung angefallen seien, von vornherein an dem nötigen Sachvortrag zu einer Weiternutzung des Kontos seitens der Klägerin und somit zu der erforderlichen Genehmigung (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006 – XI ZR 21/06, NJW 2007, 914 mit Anm. de Bra, FD-InsR 2007, 213957; BGH, Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06, NZI 2008, 27, Rn. 26 und 34 ff mit Anmerkung von Spliedt und Anm. von Fendel/Ries, FD-InsR 2007, 247353). Damit sei die Beklagte in ein eigenes Obligo gegangen, das gegen Zahlungsansprüche der Klägerin nicht aufrechenbar und außerhalb der Tabelle auch nicht anderweitig gegenüber der Masse direkt einforderbar sei.
2.
Belaste eine Bank – wie hier im Besprechungsfall in Höhe von 25.564,59 Euro – das Schuldnerkonto mit ihrer Rückgriffsforderung aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme, tätige sie ein eigenes Geschäft, das unmittelbar dem Verrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterfalle und keinen Schutz als Bargeschäftsausnahme im Sinne von § 142 InsO genieße. Der Schuldnerin sei hier angesichts der schon lange vorhandenen Bürgschaftszusage kein neuer Aktivwert zugeflossen. Die Beklagte sei auch bereits am 25.03.2002 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterrichtet worden, so dass der Sachverhalt vollständig den tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspreche.
Da sämtliche Überweisungen an die Schuldnerin erst nach dem Insolvenzantrag eingegangen und vor Eintritt der Krise nicht bereits ausreichend konkretisiert gewesen seien, habe insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gelten und an den betreffenden Gutschriften auch kein anfechtungsbeständiges Pfandrecht nach Nr. 21 AGB-Sparkassen entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, NZI 2008, 547, Rn. 15 ff mit Anmerkung Ries, FD-InsR 2008, 266126).
3.
Die erst nach der Insolvenzeröffnung am 14.06.2002 begründeten Überweisungsverträge (§§ 676a ff BGB) seien unwirksam und die diesbetreffende Belastung mit 2.677,25 Euro nicht kontokorrentfähig. Der Girovertrag zwischen Schuldnerin und Bank sei mit Insolvenzeröffnung erloschen (§§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 1 InsO); zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin für sich allein auch keinen wirksamen Überweisungsauftrag mehr erteilen können. Folglich entstehe kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse. Der ohne wirksame Anweisung handelnden Bank bleibe nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, NJW 2006, 1965, Rn. 9).
4.
Die Überweisung von 10.545,10 Euro habe am 30.04.2002 in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung stattgefunden. Der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO bewirke nur eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von §§ 24, 81, 82 InsO und nicht einen vollständigen Übergang der Verwaltungsbefugnis im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO. Demgemäß sei die Schuldnerin nicht am Abschluss schuldrechtlicher Vereinbarungen, sondern nur an deren dinglichem Vollzug gehindert gewesen. Der Überweisungsvertrag als solcher sei gemäß §§ 676a ff. BGB nur ein Verpflichtungs-, kein Verfügungsgeschäft. Führe die Bank aber den wirksam begründeten Überweisungsvertrag noch aus, obwohl sie – wie hier – von dem Zustimmungsvorbehalt bereits wisse, könne sie den überwiesenen Betrag mangels gültiger Genehmigung (§§ 24, 82 InsO) nicht in das Kontokorrent einstellen. Das Berufungsgericht habe insoweit jedoch einen Zeugenbeweisantritt der Beklagten übergangen. Nach deren Vortrag habe der Überweisung eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zugrunde gelegen. Dem müsse das OLG jetzt im Wege der Sachverhaltsaufklärung nachgehen.
5.
Soweit sich die Klägerin gegen die Aufrechnung der Beklagten wehre und nach Lastschriftwiderruf im Wege der Anfechtung die Rückbuchungsbeträge von 24.198,19 Euro zur Masse beanspruche, scheitere ihr Klagepetitum, da mit dem Widerspruch nur eine unberechtigte Belastungsbuchung korrigiert und der zuvor richtige Kontostand wiederhergestellt werde. Es fehle somit an einer die Masse beeinträchtigenden Rechtshandlung des Schuldners.
Zusammenfassend ergibt alles rechnerisch: 5.879,37 Euro (zugunsten der Klägerin ausgeurteilt).
IV. Praxishinweis
Der komplexe Sachverhalt wird leichter verständlich, wenn man auch die Berufungsentscheidung des OLG Hamm 07.02.2007 (Az.: 25 U 63/06) hinzuliest. Dafür fällt die rechtliche Begründung des Revisionsurteiles umso klarer und eindeutig aus. Sie stützt sich mit entsprechenden Fundstellennachweisen auf alt bewährte, schon früher ausgeurteilte Grundsätze.
Allerdings tritt nunmehr noch deutlicher ein Widerspruch in der Senatsrechtsprechung zutage. Völlig richtig erscheint die These, wegen §§ 24, 81, 82 InsO dürfe der Überweisungsvertrag nicht mehr dinglich vollzogen werden. Die Bank könne von daher ohne Mitwirkung des (vorläufigen) Verwalters keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner erwerben; sie dürfe dessen Konto ohne gültige Anweisung nicht belasten. Warum sollen aber im Umgang mit Lastschriften der so genannte „starke“ vorläufige und der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren abweichenden Bindungen unterliegen und die mindestens ebenso starken Sperrgrenzen der §§ 22 Abs. 1, 24, 81, 82, 115, 116 InsO nicht eingreifen? Warum sollen ausgerechnet Nr. 7 III AGB-Banken (beziehungsweise Nr. 7 IV AGB-Sparkassen) per einfachvertraglicher Regelung die insolvenzgesetzliche Unwirksamkeitsanordnung überspielen und dazu beitragen können, dass aus einer bis dahin unberechtigten Kontobelastung nun doch ein Aufwendungsersatzanspruch erwächst (vgl. stellvertretend BGH, Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06, NZI 2008, 27 mit Anmerkung von Spliedt; hierzu die kritischen Praxishinweise bei Fendel/Ries, FD-InsR 2007, 247353)? Worin liegt insolvenzrechtlich die Legitimation, dass AGB, deren schuldrechtliche Basis schon nicht mehr „durchsetzbar“ ist, dennoch ein gesetzesverdrängendes Eigenleben entfalten und nachlaufend eine dinglich rechtsvollendende Genehmigungswirkung herbeiführen (ablehnend Ries, NZI 2008, 680)? Mit diesen Fragen hat sich am 26.03.2009 ein hochkarätig besetzter Bankenworkshop während des 6. Deutschen Insolvenzrechtages in Berlin beschäftigt. Dabei hat die intensive Diskussion unter Einbindung derzeitiger und früherer Mitglieder des Neunten Zivilsenates gezeigt, dass das Thema „Lastschriftwiderruf“ nach wie vor hochaktuell und bisher nicht wirklich befriedigend gelöst ist. Man darf weiterhin sehr gespannt sein, was uns kommende Urteile mit möglicherweise dogmatisch anderer Schwerpunktsetzung bescheren werden.
Stephan Ries und Michael Böhner, Rechtsanwälte