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Aktuelle Rechtsprechung
Werden der Bank in der Krise der Gesellschaft  umfassende Sicherheiten zur Besicherung eines Sanierungskredits gewährt, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners im Rahmen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO nur dann fern, wenn der Sanierungskredit auf der Basis eines ernsthaften und schlüssigen Sanierungsplans erfolgte. Der BGH hat in der ausgewählten Entscheidung nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze auf die Anschubfinanzierung für neu gegründete Unternehmen nicht anwendbar sind. Hierdurch wird ein kaum kalkulierbares Risiko für Banken bei der Finanzierung von Unternehmensgründungen vermieden.

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Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt

Dr. Peter de Bra
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Neues von Schultze & Braun

Aktuelle Veröffentlichungen

Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, DEA Droit des Communautés Européennes
Die Reform des französischen Insolvenzrechts zum 15.2.2009
ZInsO 22/2009, 990-996

Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, DEA Droit des Communautés Européennes
La CJCE instaure le principe „vis attractiva concursus“ concernant les actions révocatoires au niveau communautaire
Revue des procédures collectives, 2/2009, 19 ff.

Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Notion de procédure d’insolvabilité au sens du règlement du 29 mai 2000 (TI Cologne, ord., 6 nov. 2008)
Revue des procédures collectives, 2/2009, 22 ff.

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Unternehmensberatung, steuerrechtliches Hilfsgeschäft, Verbotsverstoß, Schadensfolgen; Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.03.2008, IX ZR 238/06
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 10/2009, 321-322

Klaus Klöker, Rechtsanwalt
Der Insolvenzverwalter als Sanierer
Wirtschaftsbericht 05/2009, 10-11

Klaus Klöker, Rechtsanwalt
Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
steuer-journal.de, 03/2009, 34-38


Aktuelle Vorträge

Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
MoMiG – erste Erfahrungen mit dem neuen GmbH-Recht in der Finanzkrise
Jour Fixe Schultze & Braun Berlin, 19.06.2009

Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht; Christian Forcher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Pascal Schütze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mit einem Bein im Bau – Straf- und haftungsrechtliche Risiken für Bauleiter und Bauunternehmer
Seminar Schultze & Braun Achern, 19.06.2009

Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
Panel Chair: Conflicts of Interest in Insolvency Situations
International Insolvency Institute, London, 18.-19.06.2009

Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt; Achim Frank, Rechtsanwalt
Insolvenzplanverfahren
LfA Förderbank Bayern, München, 22.06.2009

Dr. Andreas Beck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht; Otto Lakies, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Spezielle Instrumente in der Restrukturierung, Teil II, Kriminalinsolvenzen/Betrugsfälle/ Vermögenssuche und -sicherung im Ausland
Dr. Wieselhuber & Partner GmbH Unternehmensberatung, Stuttgart, 22.06.2009

Dr. Elske Fehl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
Das Insolvenzverfahren als Chance
"chance 09“ – Marktplatz für Mittelständler, Bayer. Staatsministerium f. Wirtschaft, Fürth, 29.06.2009

Dr. Elske Fehl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
Vertriebsverhältnisse in Krise und Insolvenz
Forum Institut für Management GmbH, Frankfurt, 09.07.2009



BGH: Keine Übertragung der anfechtungsrechtlichen Grundsätze zu Sanierungskrediten auf die Anschubfinanzierung

BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 85/07 (OLG Dresden)

InsO § 133 Abs. 1 Satz 1

I. Leitsatz des Verfassers
Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind nach der Entscheidung des BGH auf die Anschubfinanzierung für neu gegründete Unternehmen nicht übertragbar.

II. Sachverhalt
Die beklagte Bank hatte der neu gegründeten F-GmbH einen Investitionskredit in Höhe von ca. 1.600.000 DM gewährt. Weitere Teile des geplanten Gesamtinvestitionsbedarfs in Höhe von 5.000.000 DM wurden in Höhe von 340.000 DM durch Eigenmittel des Gründers und ansonsten durch öffentliche Fördermittel aufgebracht. Der Beklagten wurden am Vermögen der F-GmbH erhebliche Sicherheiten eingeräumt. Außerdem verbürgte sich der Gründer selbstschuldnerisch und verpfändete eine Lebensversicherung. Nachdem über das Vermögen der F-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der klagende Insolvenzverwalter Freigabe der bei Verwertung der der Beklagten gestellten Sicherheiten erzielten Erlöse unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Auszahlung des Verwertungserlöses an sich beantragt. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, da die Bestellung der Sicherheiten nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei.

III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof sieht im vorliegenden Falle keine Indizien für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 InsO, da die spätere Schuldnerin aufgrund der an sie ausgereichten Darlehen liquide gewesen sei. Auch die „Entziehung“ von Haftungsmasse durch Bestellung umfangreicher Sicherheiten könne einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht begründen. Schließlich seien die für die Anfechtung von Sanierungskrediten geltenden Grundsätze auf die Unternehmensgründung nicht übertragbar. Denn diese beruhten darauf, dass der Bank in der Krise eine inkongruente Sicherung gewährt werde. Bei der Kreditgewährung im Rahmen der Unternehmensgründung fehle es jedoch sowohl an der Krise als auch der Inkongruenz der gewährten Sicherheit.

IV. Praxishinweis
Hätte der BGH im vorliegenden Fall anders entschieden, wäre – wie in der zu dem Urteil des OLG Dresden erschienenen Literatur überwiegend bereits angemerkt – die Finanzierung von Unternehmensgründungen ein kaum kalkulierbares Risiko für Banken. Insolvenzverwalter können insoweit nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hindeuten, die Besicherung einer „Anschub“-Finanzierung anfechten. Sollten solche Umstände allerdings vorliegen – denkbar z.B. bei zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits erkennbaren Anlaufverlusten – scheint eine Parallele zur Rechtsprechung zum Sanierungskredit keinesfalls ausgeschlossen.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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