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Aktuelle Rechtsprechung
Verrechnungen von Kreditinstituten auf debitorischen Konten des späteren Schuldners führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu einer – nur erschwert anfechtbaren – kongruenten Deckung, wenn der Kontokorrentkredit gekündigt ist oder der Kunde das Konto einseitig überzieht und die Bank deshalb einen fälligen Anspruch auf Rückführung des Kredits hat. In der beiliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass allein das Offenhalten der Kreditlinie durch die Bank ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme durch weitere Überweisungen die Verrechnung nicht kongruent macht.

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Dr. Dirk Herzig
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Fachanwalt für Insolvenzrecht

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BGH:    Auch ohne Überweisungen durch Ausnutzung des Kontokorrentrahmens ist die Verrechnung der Zahlungseingänge im Kontokorrent inkongruent

BGH, Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 140/08 (OLG Frankfurt am Main)

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2

I. Leitsatz des Verfassers
Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.

II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH. Die Beklagte hatte der Schuldnerin eine Kreditlinie von 100.000 Euro eingeräumt. Nach Kenntnis vom Insolvenzantrag hat sie die Kreditlinie gekündigt. Durch Zahlungseingänge innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag wurde der Kredit um ca. 44.000 Euro zurückgeführt. Die Gutschriften beruhten überwiegend auf einem zunächst vorläufig vollstreckbaren Urteil, aus dem die Schuldnerin aufgrund seitens der Beklagten gestellter Bankbürgschaften vollstrecken konnte. Obgleich die Beklagte Verfügungen zugelassen hätte, waren Auszahlungen vom Konto nicht erfolgt. Die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Klage auf Erstattung im Umfang der erfolgten Verrechnungen hatte das Berufungsgericht mangels Gläubigerbenachteiligung und wegen des Bargeschäftseinwands zurückgewiesen. Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur Klärung des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Verrechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH sah die zulässige Revision als begründet an, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Der Senat folgte damit nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Gewährung der Kreditlinie unter Übernahme von Bürgschaften eine Gegenleistung für die von Drittschuldnerseite vorgenommenen Einzahlungen darstelle. Auch lehnte der BGH die Auffassung ab, dass es sich bei den Einzahlungen nicht um eine Kreditrückführung, sondern nur eine zeitweilige Gutschriftenerhöhung handeln solle.

Eine in der kritischen Zeit erfolgte Verrechnung von Zahlungseingängen im debitorischen Kontokorrent sei nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar und könne daher nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sein. Welche Norm einschlägig sei, richte sich nach dem Senat danach, ob die Bank im Zeitpunkt der Verrechnung einen fälligen Rückzahlungsanspruch gehabt habe. Habe kein Anspruch auf Rückführung des Kredits bestanden, führen eingehende Zahlungen stets zu einer inkongruenten Deckung. Das Offenhalten der Kreditlinie allein, ohne deren tatsächliche Inanspruchnahme, mache die Deckung nicht kongruent. Nur im Ausnahmefall der vertragskonformen Abwicklung des Girovertrags durch die Verrechnung von Gutschriften mit fremdnützigen Zahlungsausgängen innerhalb der Kreditlinie sei die Verrechnung kongruent (BGHZ 150, 122, 129; WM 2004, 1575 f). Bei einer inkongruenten Deckung komme der Einwand des Bargeschäfts nicht zum Tragen. Davon unabhängig stelle die Übernahme einer Bürgschaft keine Gegenleistung für die Gewährung der Kreditlinie dar.  

IV. Praxishinweis
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung überzeugend seine in ständiger Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Anfechtbarkeit der Verrechnung von Gutschriften im debitorischen Kontokorrent. Die Kongruenz der Verrechnung hängt danach davon ab, ob der von der Bank gewährte Kredit zur Rückzahlung fällig war. Solange ein Kontokorrentkredit nicht gekündigt ist und so lange sich der Kunde im Kontokorrentrahmen bewegt, ist die Rückführung des Kredits durch Verrechnung der Gutschriften stets inkongruent (BGHZ 150, 122, 129; BGHZ 171, 38, 42 f; BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06, NZI 2008, 184 f. mit Anm. Herzig). Erfreulich ist die Klarstellung (und hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung), dass allein das Offenhalten der Kreditlinie durch die Bank ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme durch weitere Überweisungen die Verrechnung nicht kongruent macht. Damit ist für die verbreitete Fehlinterpretation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 07.03.2002, NZI 2002, 311 f.) durch die Instanzgerichte der Boden entzogen (eingehend hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2007 – 17 U 355/06, NZI 2008, 247 ff.). Von diesen Grundsätzen macht der Senat jedoch eine Ausnahme. Lässt die Bank den Kunden vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen, verhält sie sich entsprechend der Giroabrede vertragsgemäß und ist die Verrechnung kongruent (BGHZ 150, 122, 129; BGH WM 2004, 1575 f; dies gilt wiederum nicht, wenn die Aufrechnung mit außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderungen erfolgt: BGH Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 22/08). Nur in dem Umfang, in dem die Bank dann ihren Kunden wieder über den Gegenwert verfügen lässt, kann ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen. Bei einer inkongruenten Deckungshandlung scheidet ein Bargeschäft von vorneherein aus (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06, NZI 2008, 184 f. mit Anm. Herzig), ebenso wenn die Verrechnung zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank erfolgte (BGH ebenda).

Und schließlich:
Klargestellt hat der BGH weiter, dass das Gewähren der Prozessbürgschaft der Beklagten gegenüber dem Drittschuldner, der letztendlich auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten überwiesen hat, kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO zu begründen vermag.

Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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