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13. August 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
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Internationale
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Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der bislang wohl ganz herrschenden Meinung hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen nicht insolvenzfest ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft. Kontokorrentgebunde Forderungen verlieren damit weitgehend ihre Tauglichkeit zur Kreditsicherheit.

Wir wünschen Ihnen nichtsdestotrotz eine spannende Lektüre.

Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt

Dr. Peter de Bra
Dr. Peter de Bra

Neues von Schultze & Braun

Aktuelle Veröffentlichungen

Dr. Eberhard Braun, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer / Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt / Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht – (Hrsg.)
Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens, Boorberg, Stuttgart, 4. Auflage 2009

Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtliche Auswirkungen des MoMiG
Deutscher AnwaltSpiegel, 8/2009, 3-4

Stephan Ries, Rechtsanwalt
Insolvenz(anfechtungs)recht – das BAG abseits des Weges?
NJW-Editorial, 32/2009, III

Frank Tschentscher, Rechtsanwalt, Solicitor (England und Wales)
At a crossroads – Restructuring could put Vauxhall back in the fast lane and teach their German counterparts a thing or two
Accountancy Age, 16.07.2009

Frank Tschentscher, Rechtsanwalt, Solicitor (England und Wales)
Car trouble
The Lawyer, 13.07.2009

Aktueller Vortrag

Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Les sûretés fiduciaires en droit allemand
Im Rahmen der Vortragsveranstaltung der Université de Strasbourg: mit dem Thema: Le sauvetage des entreprises en difficulté et la crise financière. Tendances et principes généraux en Europe.
Termin: 31.08.2009


BGH: Kein Forderungserwerb des Abtretungsempfängers bei Entstehen der Forderung erst mit Insolvenzeröffnung

BGH, Urteil vom 25.06.2009 – IX ZR 98/08 (OLG Köln)

InsO §§ 91, 116; HGB § 355

I. Leitsatz des Verfassers
Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zum Erwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt.

II. Sachverhalt
Die spätere Schuldnerin hatte einer Bank als Kreditsicherheit Forderungen gegen die Beklagte abgetreten, die diese auf einem Verrechnungskonto, in welches auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin eingestellt wurden, erfasste. Kurz vor Insolvenzantragstellung deckte die Bank die Forderungsabtretung gegenüber der Beklagten auf und verlangte Zahlung des Guthabens der Schuldnerin auf eines ihrer Konten. Nach Insolvenzantragstellung, Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes zahlte die Beklagte den sich zugunsten der Schuldnerin ergebenden Saldo des Verrechnungskontos in Höhe von circa 71.000 Euro an die Bank aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter verlangt dieser von der Beklagten Zahlung des sich aus der Abrechnung des Verrechnungskontos ergebenden Saldos an sich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, da die Beklagte schuldbefreiend bereits an die Bank geleistet habe.

III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof hat der zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben, denn die Beklagte sei durch die Zahlung des Saldos des Verrechnungskontos an die Bank nicht frei geworden. Das Berufungsgericht habe den Inhalt der Abreden zwischen Schuldnerin und Beklagter revisionsrechtlich bindend als kaufmännisches Kontokorrent (§ 355 HGB) ausgelegt. Dann aber seien die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbstständig abtretbar gewesen, solange die Kontokorrentbindung zwischen den Beteiligten bestand. Nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes sei die Schuldnerin nicht mehr im Stande gewesen, einen schuldumschaffenden Rechnungsabschluss der Beklagten anzuerkennen und damit eine neue (abtretbare) Saldoforderung zu begründen. Zwar sei die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten dann gemäß §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Gleichzeitig wirke jedoch bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an den Gegenständen der Insolvenzmasse Rechte nicht wirksam erworben werden können. Diese erfasse auch Erwerbsvorgänge „mit“ – und nicht nur „nach“ – Insolvenzeröffnung. Die durch den vormals für das Konkursrecht zuständigen Achten Zivilsenat (BGHZ 70, 86, 94 f) vertretene gegenteilige Auslegung des § 15 KO stehe nicht in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, welche das Erwerbsverbot des § 91 InsO nur dann zurücktreten lasse, wenn der Dritte bereits vor der Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen und verpfändeten Forderung erlangt habe. Dies sei im vorliegenden Falle nicht gegeben.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Kreditwirtschaft und die Insolvenzverwaltung von erheblicher Bedeutung. Kontokorrentgebundene Forderungen sind damit als Sicherungsmittel praktisch nicht mehr tauglich, da ab dem Zeitpunkt der Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbotes ein Erwerb aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen nicht mehr möglich ist und andererseits eine vor diesem Zeitpunkt, aber in der Krise vorgenommene Saldoziehung unter Mitwirkung des Schuldners regelmäßig gemäß § 131 InsO anfechtbar sein wird. Die Entscheidung hat insbesondere Auswirkungen auf die Kreditsicherungsmittel der Globalzession und des verlängerten Eigentumsvorbehaltes (vergleiche dazu die Sachverhaltskonstellation in der jetzt aufgegebenen Entscheidung BGHZ 70, 86 ff). Soweit hier der Zedent mit seinen Abnehmern ein Kontokorrent wirksam vereinbart hatte, kann der Zessionar die in dieses Kontokorrent eingestellten Forderungen nicht insolvenzfest erwerben. Auch wird beispielsweise eine Bank regelmäßig nicht mit ihren Darlehensforderungen gegen ein eventuelles Guthaben des Schuldners auf dem Kontokorrentkonto aufrechnen beziehungsweise wirksam ein AGB-Pfandrecht an diesem Guthaben erwerben können. Entsprechende Proteste seitens der Kreditwirtschaft sind bereits jetzt absehbar. Für Insolvenzverwalter hingegen gilt es, sämtliche Sachverhaltskonstellationen, bei denen dingliche Rechte an kontokorrentgebundenen Forderungen geltend gemacht wurden, jetzt noch einmal einer genauen Prüfung zu unterziehen. Regelmäßig wird in diesen Fällen jedenfalls kein insolvenzfestes Recht eines Gläubigers entstanden sein, so dass der Insolvenzverwalter – soweit noch nicht verjährt – nun entsprechende Ansprüche – i. d. R. gegen den ursprünglichen Schuldner der kontokorrentgebundenen Forderung – geltend machen kann. Dieser wiederum wird dann das Problem haben, die von ihm gutgläubig an den vermeintlich dinglich Berechtigten gezahlten Beträge, insbesondere unter Tragung dessen Insolvenzrisikos, wieder zurückzuverlangen.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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