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15. Oktober 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
Steuerberatung
Internationale
Beratung
Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Wird in der Gesellschaftsinsolvenz eine durch die Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet, befreit dies den parallel dazu bürgenden Gesellschafter nicht von seiner Bürgschaftsverpflichtung. Wenn er dann – möglicherweise steuerlich motiviert – selbst den durch die Gesellschaft als Sicherheit gestellten Gegenstand zu einem Preis oberhalb des Marktwertes erwirbt, kann das ins Auge gehen...

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt

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BGH: Verwertung einer Gesellschaftssicherheit führt zu Erstattungsanspruch gegen (eigenkapitalersetzend) bürgenden Gesellschafter in Höhe des Erlöses

BGH, Urteil vom 20.07.2009 – II ZR 36/08 (OLG Köln)

GmbHG a. F. §§ 30, 31

I. Leitsatz des Verfassers
Werden bei einem durch eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterbürgschaft gesicherten Bankdarlehen der Gesellschaft vorrangig von dieser gestellte Sicherheiten verwertet, so führt dies nach dem Urteil des BGH zu einem Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter in Höhe des Erlöses. Auf den Wert des durch die Gesellschaft gestellten Sicherungsgutes kommt es nicht an.

II. Sachverhalt
Der Beklagte war mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin, einer GmbH. Deren Darlehensverbindlichkeiten waren einerseits durch eine – eigenkapitalersetzende – Bürgschaft des Beklagten, andererseits durch eine Sicherheit der Gesellschaft in Form der Sicherungsübereignung eines Betriebsgegenstandes besichert. Bei Fälligkeit der Darlehen verwertete die darlehensgebende Bank vorrangig die Gesellschaftssicherheit, indem sie diese an eine vom Beklagten beherrschte Gesellschaft verkaufte; der erlangte Kaufpreis wurde auf die Darlehensverbindlichkeiten angerechnet, der Beklagte insoweit von seiner Bürgschaftsschuld befreit. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin begehrte der Insolvenzverwalter mit der vorliegenden Klage hauptsächlich Erstattung des an die darlehensgebende Bank bezahlten Kaufpreises. Das Berufungsgericht wies die Klage weitgehend ab, die vom BGH zugelassene Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

III. Rechtliche Wertung
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung stellt der BGH zunächst fest, dass infolge der eigenkapitalersetzenden Bürgschaft der Gesellschafter im Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen nach den – auf Altverfahren weiterhin anwendbaren – Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) verpflichtet war, die Schuldnerin von der Rückzahlungsverbindlichkeit freizustellen (BGH, Urteil vom 09.12.1991 – II ZR 43/91, NJW 1992, 1166, 1166 f.). Diese Freistellungspflicht habe der Beklagte nicht, insbesondere nicht durch die Zahlung des Kaufpreises für die Gesellschaftssicherheit durch die vom Beklagten beherrschte Gesellschaft erfüllt, da er als Gegenleistung das Eigentum an dem Sicherungsgegenstand erlangt habe. Da der Gesellschafter vielmehr – infolge der Anrechnung des Verwertungserlöses – von seiner Bürgschaftspflicht frei geworden sei, habe bei wirtschaftlicher Betrachtung die Schuldnerin eine – nach den Rechtsprechungsregeln verbotene – Auszahlung an den Gesellschafter erbracht. Dies führe zu einem Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld; nicht maßgeblich sei der Wert der verwerteten Gesellschaftssicherheit. Auf die Frage, ob der Kaufpreis überhöht gewesen sei, komme es demnach nicht an.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH zu einem „Altfall“ (Insolvenzverfahren, die vor dem 01.11.2008 eröffnet wurden) bestätigt seine Rechtsprechung entsprechend §§ 30, 31 GmbHG für den typischen Fall der kumulativen Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Sicherheiten der Gesellschafter und der Gesellschaft. Im Falle des eigenkapitalersetzenden Charakters der Gesellschaftersicherheit ist vorrangig diese zu verwerten, andernfalls besteht ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter. Auch nach der Reform des BGH-Rechts durch das MoMiG wird in „Neufällen“ nichts anderes gelten, siehe §§ 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 3 InsO.

Problematisch und für den Gesellschafter äußerst gefährlich ist jedoch die Aussage des BGH, dass es auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der der Gesellschafter selbst das Sicherungsgut der Bank erworben hat, nicht auf den Wert des Gegenstandes, sondern ausschließlich auf den nominalen Erlös ankomme. Auch wenn der Gesellschafter – möglicherweise steuerlich (falsch) motiviert – im Hinblick auf seine ohnehin bestehende Bürgschaftsverpflichtung der Bank gegenüber bewusst einen viel zu hohen Preis für das Sicherungsgut gezahlt haben sollte, muss er diesen Preis dann ein zweites Mal in voller Höhe an den Insolvenzverwalter zahlen.

Gesellschaftern in vergleichbaren Konstellationen ist daher dringend zu raten, parallel zur eigenen Verpflichtung haftendes Sicherungsgut nur zum Marktpreis zu erwerben. Denn ihre Bürgschaftsverpflichtung bleibt (wirtschaftlich betrachtet) in voller Höhe bestehen und mindert sich nicht durch die (überhöhte) Kaufpreiszahlung. Auch wenn durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises oder anderer Gestaltungsmöglichkeiten steuerliche Vorteile zu locken scheinen, – oder was immer den Gesellschafter im konkreten Fall zu seinem Vorgehen motiviert haben mag – am Ende wird dies regelmäßig schiefgehen.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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