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Newsletter
19. November 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind nunmehr auch (durch die Bank zugelassene) Zahlungen des Schuldners aus einem überzogenen Kontokorrentkonto gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar. Damit wird endlich eine kaum nachvollziehbare, bislang geltende anfechtungsrechtliche Ungleichbehandlung von Gläubigern beseitigt.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt
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Dr. Peter de Bra
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Neues von Schultze & Braun
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Insolvenz – was nun? Praxiswissen in der Insolvenz des Vertragspartners
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Termin: 01.12.2009
BGH: Auch Zahlung aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung kann gläubigerbenachteiligend sein
BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05 (OLG Stuttgart)
InsO §§ 129 I, 133 I, 143 I
I. Leitsatz des Verfassers
Eine Insolvenzanfechtung kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch dann in Betracht, wenn der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft und diese infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zufließen.
II. Sachverhalt
Der Schuldner hatte der beklagten Sozialversicherungsträgerin wegen Beitragsrückständen Schecks ausgestellt, die auf das Geschäftskonto des Schuldners gezogen waren, das zum Zeitpunkt der Einlösung über die eingeräumte Kreditlinie hinaus belastet war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt der klagende Insolvenzverwalter diese Beiträge im Wege der Insolvenzanfechtung gem. § 133 Abs.1 InsO von der Beklagten zurück. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beklagte antragsgemäß. Die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision wies der BGH zurück.
III. Rechtliche Wertung
Neben den anderen Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung bejahte der BGH in Abweichung von seiner bisherigen – erst aus dem Jahre 2007 stammenden – Rechtsprechung (BGHZ 170, 276) eine Gläubigerbenachteiligung, obwohl die Beklagte lediglich mit Mitteln aus einer geduldeten Kontoüberziehung befriedigt worden war. Denn bei bargeldlosen Zahlungen könne der Anfechtungsgegner nie wissen, ob diese ggf. aus einer nur geduldeten Kontoüberziehung stammen. Eine Vermutung dahingehend, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Guthabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt werden könne, gebe es nicht. Daher sei er, der Anfechtungsgegner, regelmäßig im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung unwissend. Damit versagten die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit bestehe, sondern für den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine solche Auslegung liefe dem allgemeinen Ziel der Insolvenzordnung entgegen, die Masse durch wirksamere Anfechtungsmöglichkeiten zu stärken. Auch sei anerkannt, dass die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen müssten. Schließlich sei ein Gläubiger des Kreditnehmers anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, wenn er Darlehensmittel des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt erhalte, als wenn er die so bereitgestellten Gelder erst nach vorausgegangenem Empfang durch den Schuldner im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte.
IV. Praxishinweis
Die Entscheidung beendet eine kaum nachvollziehbare, bislang geltende Ungleichbehandlung von Gläubigern, je nachdem ob diese die empfangene Leistung – völlig zufällig – aus einem Guthaben, einem Dispositionskredit oder eben einer zugelassenen Kontoüberziehung erhalten haben. Der BGH folgt damit im Ergebnis der überwiegenden Auffassung der Literatur (vgl. etwa Nachweise bei Henkel, ZInsO 2005, 468) und der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Stuttgart, ZInsO 2005, 942, OLG Hamburg, ZIP 2006, 44; OLG Karlsruhe, ZIP 2007, 286), die gegenteilig entschieden haben. Nunmehr werden sämtliche Zahlungsempfänger gleich behandelt. Auch wenn die durch den BGH angesprochene Konsequenz, dass faktisch sämtliche Anfechtungen bargeldloser Zahlungen allein wegen der Möglichkeit der Herkunft der Mittel aus einem überzogenen Konto scheitern könnten, bislang durch die Gerichte noch nicht gezogen wurde, erleichtert die Entscheidung auch das Leben des anfechtenden Insolvenzverwalters. Musste er bislang zu einer schlüssigen Klageerhebung regelmäßig vortragen, dass Zahlungen aus einem Guthaben oder jedenfalls einer eingeräumten Kreditlinie – und eben nicht einem überzogenen Konto – erbracht worden sind, kann er auf diesen Vortrag künftig verzichten.
Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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