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Newsletter
16. Dezember 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Die Einführung eines anfechtungsrechtlichen Privilegs der Sozialversicherungsträger war lange diskutiert. Der Gesetzgeber hat dann versucht, dies in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV „unauffällig“ umzusetzen. Er ist erneut – nicht zum ersten Mal – am Widerstand des BGH gescheitert.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Dr. Andreas J. Baumert
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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Dr. Andreas J. Baumert
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Aktuelle Veröffentlichungen von Schultze & Braun
Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
Bankruptcy tourism
Recovery, winter 2009, 22-23
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Beck-online, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR), 18/2009
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Mitautor in Haarmeyer (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzmanagement Bd. I, Kapitel I: Grundlagen des Insolvenzrechts, 221-256; Kapitel IV: Die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in Krise und Insolvenz, 221-256; Remagener Schriftenreihe, 2009
BGH: Der § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV steht einer Insolvenzanfechtung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht entgegen
BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08 (LG Schwerin)
SGB IV 28e I 2; InsO § 129 I
I. Leitsatz des Verfassers
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtversicherungsbeiträgen kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs als Rechtshandlung des Arbeitgebers (mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen) angefochten werden.
II. Sachverhalt
Die Bank der Schuldnerin überwies von einem wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge gepfändeten Konto den rückständigen Betrag am 07.02.2008 in voller Höhe. Am 22.02.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Rechtshandlung unter Berufung auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Parteien streiten sich um die zweite Beitragshälfte, die paritätisch von den vormaligen Arbeitnehmern der Schuldnerin zu tragen war. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht (LG Schwerin, Urteil vom 11.07.2008 – 17 C 64/08, NZI 2009, 185) hatte die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte den Klagabweisungsantrag erfolglos weiter.
III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt zunächst klar, dass die Pfändung und Einziehung des Bankguthabens der Schuldnerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung entgegen der Auffassung der Vorinstanz angefochten werden konnte. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen seit dem 01.01.2008 gem. § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen worden sei, soweit es sich um Arbeitnehmeranteile handelt, verneint der BGH nunmehr ausdrücklich, nachdem Entscheidungserheblichkeit besteht (offen gelassen noch im Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 210/07).
Der Neunte Zivilsenat stellt klar, dass zwar der Gesetzgeber die Zielsetzung gehabt habe, den Leistungsanteil des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Insolvenzfall zu sichern (BGH, Rn. 10). Dem Gesetzgeber sei es jedoch nicht gelungen, diese Zielsetzung durch § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV, insbesondere durch die dort angeordnete gesetzliche Fiktion, umzusetzen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse verschiedene Auslegungen des fingierten Tatbestandes zu:
a) Gehe man davon aus, die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sei als unmittelbar aus seinem Vermögen erbracht anzusehen, so handle es sich um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gem. § 267 BGB. Dabei handle es sich aber nicht um eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers, sondern um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zahlung. Da eine eigennützige Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers nicht feststellbar sei (anderer Auffassung von der Heydt, ZInsO 2008, 178, 183; Bräuer, ZInsO 2008, 169, 175; Kreft, Festschrift für Samwer (2008), 261, 272), könne die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Hälfte als mittelbare Zuwendung gegenüber den Einzugsstellen weiterhin so angefochten werden wie bisher. Ein Bargeschäft nach § 142 InsO sei jedenfalls durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstreckung innerhalb des Dreimonatszeitraums ebenfalls ausgeschlossen. Selbst wenn man die gesetzliche Fiktion erweitern würde oder annehmen wollte, es handle sich um eine fiktive Rechtshandlung des Arbeitnehmers, helfe dies nicht weiter, weil dann keine Sicherung des Arbeitnehmers eintreten würde, sondern eine Gefährdung. Er müsste dann den mit Erfüllung des Bruttolohnanspruchs fiktiv in sein Vermögen übernommenen Arbeitnehmeranteil gem. § 143 InsO zurückgewähren.
b) Sollte dem gegenüber, weil der erste Weg nicht gangbar ist, die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Vermögen erbracht gelten, so führe dies ebenfalls zur Anfechtbarkeit. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber wäre als Zahlungsmittler des Beschäftigten zu behandeln. Zwar habe der Gesetzgeber dies erreichen wollen, es sei ihm aber nicht gelungen, weil es an einem Beitragsschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Einzugsstelle, anders als bei § 38 Abs. 3 S. 2 EStG, fehle. Dieses könne nicht durch die Fiktion einer mittelbaren Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers ersetzt werden. Vielmehr müsste dann § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV geändert werden. Außerdem bestände ein Anfechtungsrisiko für den Arbeitnehmer, das dem Zweck der Regelung gerade widerspreche (BGH, Rn. 18).
c) Der Senat verkenne bei seiner Entscheidung nicht, dass das verschleierte Ziel des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV der Schutz der Sozialversicherungsträger vor Beitragsrückgewähr in der Insolvenz von Arbeitgebern gewesen sein mag. Er könne aber bereits nicht feststellen, ob diese Zielsetzung in den Regelungswillen aufgenommen worden sei. Jedenfalls ergäben die Rechtsfolgen des fingierten Tatbestands dieses gewünschte Ergebnis nicht. Ergibt sich aus einer gesetzlichen Fiktion – wie vorliegend – nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen habe, so könne der Richter ihn nicht vor seinem Rechtsirrtum schützen.
IV. Praxishinweis
Bereits in dem Beschluss vom 27.03.2008 (BGH, Beschluss vom 27.03.2008 − IX ZR 210/07) hatte der Senat die nun entschiedene Frage für klärungsbedürftig gehalten, ob der Gesetzgeber das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, überhaupt erreicht hat (BGH, ebenda, Rn. 12). Damit hatte er seine Bedenken bereits angekündigt, zumal – obgleich keine Entscheidungserheblichkeit bestanden hat – der damalige Streitstand durch Nachweise der kritischen Stimmen in der Literatur dargestellt worden war. Nun ist die Leitsatzentscheidung gefällt. Die Rechtsfrage ist geklärt. § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV entfaltet insolvenzrechtlich keine Wirkung. Anfechtungsansprüche sind durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Die Instanzgerichte, die bisher unterschiedlich entschieden hatten (vgl. z.B. einerseits Landgericht Berlin, ZInsO 2009, 1918, andererseits AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730), werden sich daran auszurichten haben.
Dem BGH ist schon deshalb zuzustimmen, weil – wie er klar und deutlich aufzeigt – dem Gesetzgeber es nicht gelungen ist, seine vermeintliche (Privilegierung der Sozialversicherungsträger) oder formulierte (Sicherung von Besitzstand des Arbeitnehmers, BGH Rn. 10) Intention, so in ein Gesetz zu formen, dass die Anfechtung auch tatsächlich ausgeschlossen ist. Die mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle, die selbst beim fingierten Tatbestand besteht, führt weiterhin zur Anfechtbarkeit. Wenn der Gesetzgeber sein wahres gesetzgeberisches Ziel verschleiert und/oder mit gesetzlichen Fiktionen arbeitet, kann er sich, wie der vorliegende Rechts- bzw. Justizkonflikt zwischen BGH und Gesetzgeber zeigt, in den Grundsätzen der Gesetzesauslegung verirren.
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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