Dank der Genehmigung von vier so genannten Schemes of Arrangement, eines britischen Restrukturierungsinstruments, vom britischen High Court in London am 1. Dezember 2010, wurde die Restrukturierung des Telekommunikationsunternehmens Tele Columbus erreicht. Tele Columbus ist die erste rein in Deutschland ansässige Gesellschaft, die ein solches Instrument erfolgreich in Großbritannien benutzt hat. Es gab Auseinandersetzungen zwischen und mit den Hunderten von Gläubigern über mehr als ein Jahr zuvor, aber die Schemes of Arrangement haben diese Diskussion letztendlich gelöst.
Ein Scheme of Arrangement ist ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag oder eine gesetzliche Ausgestaltung zwischen einer Gesellschaft und ihren Gläubigern gemäß dem Companies Act 2006. Es ist kein Insolvenzverfahren selbst, aber es kann entweder in Verbindung mit einem formellen Insolvenzverfahren oder eben selbstständig implementiert werden. Die Gesellschaft und die Gläubiger werden vom Scheme of Arrangement gebunden, wenn es von wenigstens drei Viertel der Gläubiger bei einer entsprechenden Versammlung genehmigt, vom Gericht zugelassen und danach beim Handelsregister eingereicht wird. Das Gericht muss davon überzeugt sein oder werden, dass ausreichend versucht worden ist, alle Gläubiger zu informieren. Da alle Gläubiger mit der Erreichung der entsprechenden Mehrheit an die Regelungen des Schemes gebunden sind, bietet das Instrument einen nützlichen Mechanismus, das sonst Unmögliche, nämlich die Zustimmung von jedem einzelnen Gläubiger für jeden Baustein eines Sanierungskonzeptes zu erzielen, zu überwinden. Es verhindert ebenso, dass eine Minderheit von Gläubigern zunichte macht, was im Interesse der Gläubiger in Allgemeinen liegt, z.B. wenn die einzige Alternative ein teures Insolvenzverfahren ist.
Im Gegensatz dazu gibt es keine solche Möglichkeit eines cram down (also der Überwindung von dissentierenden Gläubigern) im deutschen Recht, da ein außergerichtliches Restrukturierungskonzept hier mangels gesetzlichen Instruments der einstimmigen Zustimmung der Gläubigergesamtheit bedarf. Im Fall Tele Columbus waren nach Ansicht der Beteiligten deshalb britische Schemes of Arrangement die effektivste Weise, eine Restrukturierung zu ermöglichen und die weitreichenden Wirkungen eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden.
Die Tele Columbus Schemes beinhalten unter anderem die Voraussetzungen für einen Debt for Equity Swap, die Modifikation von Sicherheiten und die Mezzanine-Finanzierung sowie die Aufnahme von neuem Kapital. Damit werden die Schulden um 400 Millionen Euro reduziert und das Eigenkapital um 35 Millionen Euro erhöht.
In seiner Entscheidung hat das High Court drei Fragen gestellt, um zu bestimmen, ob die Schemes of Arrangements gerechtfertigt sind.
Erstens: Ist das britische Gericht zuständig für die Genehmigung von Schemes einer im Ausland ansässigen Gesellschaft? Dazu werden grundsätzlich zwei Ansichten vertreten. Einige sind der Meinung, dass bewiesen werden muss, dass die Gesellschaft eine ausreichende Verbindung mit dem Vereinigten Königreich hat, wie z.B. Vermögenswerte, die in England liegen, Gläubiger, die im Land wohnen oder Verträge, die englischem Recht unterliegen. Andere jedoch sind der Auffassung, dass dieses englisch-rechtliche Instrument nur für ein solches Unternehmen anwendbar sei, wenn der gemäß der der Europäischen Insolvenzverordnung etablierte COMI (Center of Main Interests) im Vereinigten Königreich liege. Das Londoner Gericht ist in seiner Entscheidung der ersten Auffassung gefolgt. Die Richter nahmen an, ein englisches Gericht sei zuständig für ein ausländisches Unternehmen, solange es in dem Anwendungsbereich vom Insolvency Act 1986 falle und es eine ausreichende Verbindung mit dem Vereinigten Königreich habe, sodass es zweckmäßig sei, den Scheme of Arrangement zu erlauben. Die Tele Columbus Pläne betreffen Verträge von Darlehensgebern, die dem englischen Recht unterliegen und in welchen England als ausschließlicher Gerichtsstand geregelt ist.
Zweitens wurde gefragt, ob Tele Columbus die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Es wurde bestätigt, dass Tele Columbus für die Schemes of Arrangement die erforderliche Mehrheit bei der Gläubigerversammlung erreicht hat.
Drittens war zu prüfen, ob das Gericht den Schemes eigentlich zustimmen sollte. Dem Richter zufolge seien diese fair und angemessen und ihre Zwecke und Wirkungen würden von den deutschen Gerichten anerkannt und diese würden realisieren, dass nur englisches Recht auch Verträge, die dem englischen Recht unterliegen, modifizieren kann und ein deutsches Gericht somit gebunden sei, die Schemes of Arrangement aufgrund des deutschen internationalen Privatrechts anzuerkennen.
Tele Columbus hofft, dank der Schemes of Arrangements eine gestärkte, wirtschaftliche Stabilität zu erreichen und die Mittel aufbringen zu können, umfangreiche Investitionen durchzuführen und damit auch wieder wettbewerbsfähig zu werden.
Ein Scheme of Arrangement wurde bereits für eine in Spanien ansässige Chemiegesellschaft, La Seda de Barcelona, genehmigt. Die Tele Columbus Entscheidung bestätigt die Geltung der britischen Gerichtsbarkeit für ausländische Unternehmen, die versuchen, das Institut des Scheme of Arrangement zu nutzen.
Auf den ersten Blick ist das Ergebnis überraschend, da Tele Columbus überhaupt keine Telekommunikationsdienste im Vereinigten Königreich bietet und damit insbesondere der COMI nach den Grundlagen des Europäischen Insolvenzrechts kaum darstellbar wäre. Das Gericht hat seine Zuständigkeit aber auch gar nicht nach Art. 3 der EuInsVO angenommen. Das Recht der Schemes of Arrangement entspringt dem Gesellschaftsrecht und dessen Anknüpfung ist eben eine andere als die für die Zuständigkeit der Gerichte im Insolvenzrecht. Die deutsche Rechtspraxis der Gerichte ist sich nach wie vor uneins, was die Frage der Anerkennung solcher Schemes of Arrangement betrifft. Wir hatten in unserem Newsletter vom 6. Oktober 2010 davon berichtet. Die Anerkennung über die EuInsVO wird sicherlich ausgeschlossen sein. Andere europaweite Übereinkommen wie die EuGVVO oder das Internationale Privatrecht, also die Rom I und Rom II Verordnungen, mögen da aber durchaus Platz bieten. Ob sich die Tele Columbus Schemes vor deutschen Gerichten wiederfinden werden, ist bislang nicht bekannt.
Das Londoner Gericht war jedenfalls davon überzeugt, dass die deutschen Gerichte Schemes of Arrangement anerkennen würden. Ob das wirklich so ist, wird sich zeigen. Die Flexibilität des englischen Rechts in diesem Gebiet könnte den Weg für weitere europäische Jurisdiktionen ebnen, außergerichtliche Restrukturierungsinstitute anzubieten.
Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin, Registered European Lawyer (London)