Die Sicherungstreuhand, seit Jahrzehnten im deutschen System der Kreditsicherheiten fest verankert, stellt in Deutschland das zentrale Sicherungsinstrument dar. In Frankreich wurde die Fiducie-Sûreté dagegen erst im Februar 2007 nach einer 20 Jahre währenden Diskussionen eingeführt. Dies geschah unter dem sich verschärfenden Druck, der durch den Wettbewerb gerade der europäischen Rechtssysteme ausgeübt wurde. Nicht nur in angloamerikanischen, sondern auch in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtssystemen ist die Sicherungstreuhand schon seit langer Zeit fester Bestandteil des dortigen Zivilrechts. Man befürchtete in Frankreich wohl zu Recht den Wettbewerb dieser Systeme und eine Delokalisierung von wirtschaftlichen Aktivitäten von Frankreich ins Ausland.
Der französische Gesetzgeber integrierte mit dem Gesetz Nr. 2007-211 vom 19. Februar 2007 in den Artikeln 2018 ff. des französischen Zivilgesetzbuches das Institut der Treuhand im Allgemeinen und regelte seine Voraussetzungen und Wirkungen, ohne dabei nach den beiden Erscheinungsformen der Fiducie-Sûreté (Sicherungstreuhand) und der Fiducie-Gestion (Verwaltungstreuhand) zu unterscheiden. Im Folgenden sollen die Besonderheiten und Entwicklungen der Fiducie-Sûreté dargestellt werden.
Seit der Einführung der Fiducie in das französische Rechtssystem vor vier Jahren wurden die ursprünglichen Regelungen vom französischen Gesetzgeber bereits viermal geändert und ergänzt, um die Fiducie zu einem attraktiven Instrument auszugestalten. Trotz dieser Bemühungen wird die Sicherungstreuhand als Kreditsicherungsmittel in der Praxis nach wie vor nur selten genutzt.
Im Folgenden möchten wir nach einer kurzen Darstellung der Voraussetzungen und Wirkungen der Fiducie zwei Anwendungsfälle aus der Praxis präsentieren.
I. Voraussetzungen und Wirkungen der Fiducie-Sûreté
Bei der Fiducie werden von einem oder mehreren Treugeber/n Sachen, Rechte oder Sicherheiten oder Gesamtheiten von Sachen, Rechten oder Sicherheiten, auf einen oder mehrere Treuhänder übertragen, die diese getrennt von ihrem eigenen Vermögen halten und zu einem bestimmten Zweck im Interesse eines oder mehrerer Begünstigten agieren.
War der Kreis der Treugeber vom französischen Gesetzgeber zunächst nur auf juristische Personen beschränkt, wurde er inzwischen auch erweitert auf natürliche Personen. Auch der Kreis der potentiellen Treuhänder, ursprünglich nur Kreditinstitute, Investmentunternehmen und Versicherungsinstitute wurde nach entsprechender Kritik aus der Anwaltschaft erweitert. Seit dem 1. Februar 2009 können auch Rechtsanwälte als Treuhänder fungieren.
Das Gesetz regelt, welche Gegenstände als Sicherungsgut in Frage kommen. Im Prinzip können alle Sachen oder Rechte Gegenstand von treuhänderischen Sicherheiten sein, wobei es sich um existierende oder zukünftige bewegliche Sachen sowie Immobilien handeln kann, wie auch um Sachgesamtheiten wie Warenlager. Weiterhin können auch Rechte, wie z. B. Geschäftsanteile, Gegenstand von Sicherungsübereignungen sein.
Die Bestellung einer Sicherungstreuhand erfordert den Abschluss eines in der Regel privatschriftlichen Sicherungsvertrages. Dieser muss zwingend gewisse gesetzlich vorgesehene Mindestangaben enthalten, insbesondere zum Sicherungsgegenstand, der gesicherten Forderung, der Person der beteiligten Sicherungsgeber, Treuhänder und Begünstigten. Auch muss der Wert des Sicherungsgegenstandes im Vertrag beziffert werden. All diese Angaben müssen zwingend schriftlich festgehalten werden, anderenfalls ist der Sicherungsvertrag nichtig. Der Vertrag ist dann in einem nächsten Schritt bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde zu registrieren. Die Nichtbeachtung führt wiederum zur Nichtigkeit des Vertrages.
Der Gesetzgeber regelt im Einzelnen die Wirkung der Sicherungstreuhand im Sicherungsfall, also im Falle des Verzuges des Schuldners. Handelt es sich bei dem Treuhänder zugleich um den Gläubiger (Begünstigten), erhält dieser mit Verzug des Schuldners automatisch die volle Verfügungsbefugnis über den Sicherungsgegenstand. Im Dreiecksverhältnis, wenn also der Treuhänder nicht zugleich der Gläubiger ist, sieht das Gesetz vor, dass der Treuhänder im Sicherungsfall den Gegenstand an den Gläubiger herausgeben muss. Eine Verwertung ist dem Treuhänder nur dann gestattet, wenn dies im Sicherungsvertrag ausdrücklich schriftlich niedergelegt ist.
Anders als im deutschen Recht ist der Wert des Sicherungsgutes gutachterlich festzustellen, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorschrift, die auch im Sicherungsvertrag nicht abbedungen werden kann. Es ist also im Sicherungsfalle eine gutachterliche Stellungnahme über den Wert des Sicherungsgutes einzuholen. Der Gläubiger hat am Ende der Verwertung die Differenz zwischen dem Wert des Gegenstandes bzw. dem erzielten Kaufpreis und der noch verbleibenden Forderungshöhe auszugleichen.
Die Effizienz von Sicherheiten bemisst sich in erster Linie im Falle der Insolvenz des Treugebers. Ursprünglich hatte der französische Gesetzgeber zu dieser ganz entscheidenden Frage keinerlei Regelungen getroffen. Die berechtigte Kritik gerade aus den Reihen der Sanierungsberater und Insolvenzverwalter wurde vom französischen Gesetzgeber aufgegriffen und Abhilfe wurde mit einer Verordnung vom 18. Dezember 2008 geschaffen. Diese hatte insbesondere zum Ziel, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger an einer effizienten Sicherheit gerade im Krisenfall auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Ziel der Fortführung und Rettung eines insolventen Unternehmens zu schaffen. Dabei erweist sich das Instrument der Fiducie-Sûreté im Vergleich zu den hergebrachten Sicherungsmitteln in Frankreich in der Regel als günstiger.
Ein ganz wesentlicher Vorteil ist, dass die Rechte eines durch eine Sicherungstreuhand gesicherten Gläubigers nicht in Konkurrenz stehen zu sonstigen Gläubigern des Treugebers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die anderen Gläubiger Vorrechte genießen, wie z. B. im französischen Recht in gewissem Umfang die Arbeitnehmerforderungen.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die durch eine Sicherungstreuhand abgesicherten Gläubiger im französischen Recht nicht Mitglieder der Gläubigerausschüsse werden. Ihnen kann daher nicht per Mehrheitsentscheidung ein Forderungsverzicht oder – wie im französischen Insolvenzrecht möglich – die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital aufgezwungen werden.
Die im Rahmen einer Fiducie-Sûreté gesicherten Gläubiger stehen also im Insolvenzverfahren ihres Schuldners in der Regel sehr viel besser dar, als die übrigen gesicherten Gläubiger. Obwohl die Fiducie-Sûreté eine sehr effektive Sicherheit darstellt, wird sie in der Praxis gerade von Banken nur selten benutzt. Dies mag seinen Grund darin haben, dass die formellen Anforderungen an eine wirksame Bestellung dieser Sicherheit hoch sind und Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen schnell zur Nichtigkeit führen können. Ferner gibt es bisher keinerlei Rechtsprechung in diesem Bereich.
II. Praktische Anwendungsfälle der Fiducie-Sûreté
Es wurden jedoch verschiedene Beispiele einer erfolgreichen Anwendung der Fiducie-Sûreté bekannt.
1. So wurde im Jahre 2010 die Fiducie als Instrument der Sicherung von Arbeitnehmerforderungen eingesetzt. Die Gesellschaft Rol Pin, spezialisiert in der Herstellung von Sperrholz und Harz, eine Tochtergesellschaft der Gruppe Smurfit Kappa, europäischer Marktführer im Bereich Verpackungspapier, hatte im ersten Quartal 2010 einen Sozialplan verabschiedet. Dieser sah verschiedene Leistungen vor, auf die die Arbeitnehmer in der Zukunft Anspruch haben sollten, wie z. B. hinsichtlich Ausbildung oder Reklassifizierung.
Im Oktober 2010 wurde dieses Unternehmen Rol Pin auf einen Investmentfond übertragen. Der Sozialplan wurde in diesem Rahmen nicht angetastet, jedoch befürchteten die beteiligten Unternehmen bei der Unternehmensübertragung Schwierigkeiten mit dem Betriebsrat. Um die Arbeitnehmer zu beruhigen und ihre Ansprüche auch dauerhaft zu schützen, wurden die Arbeitnehmeransprüche im Rahmen einer Sicherungstreuhand abgesichert. Die zur Absicherung notwendigen Gelder wurden vom Treugeber, der Gesellschaft Rol Pin, auf einen Treuhänder übertragen. Als Treuhänder wurde eine in diesem Bereich spezialisierte Investmentgesellschaft beauftragt, die mit der Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel sowie der regelmäßigen Auszahlung an die Begünstigten, die einzelnen vom Sozialplan betroffenen Arbeitnehmer, betraut wurde.
Aufgabe des Treuhänders war und ist also, die Gelder auf einem von ihm gehaltenen Konto zu deponieren und jeweils zu dem vereinbarten Fälligkeitsdatum an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
Durch die Separierung dieser Gelder in einem Treuhandvermögen wurden die Arbeitnehmer vor Insolvenzrisiken der Gesellschaft Rol Pin geschützt, ebenso wie vor der Insolvenz der Übernehmergesellschaft.
Die Übertragung des Unternehmens konnte so zur Vermeidung jeglicher sozialer Konfrontationen mit Arbeitnehmern vonstatten gehen. Außerdem wurden der Treugeber sowie der Käufer des Unternehmens von der Abwicklung der aus dem Sozialplan erwachsenden Verpflichtungen weitgehend entlastet.
Das Treuhandverhältnis dauert weiterhin noch an und läuft bis zum Ende der aus dem Sozialplan entstehenden Verpflichtungen im Dezember 2011.
2. Das Instrument der Fiducie wurde im Jahre 2009/2010 auch im Rahmen der Restrukturierung eines großen französischen Handelszentrums genutzt.
Dieses in der Region Rhône-Alpes ansässige Handelszentrum mit 163 Arbeitnehmern erlitt seit dem Jahr 2007, bedingt insbesondere durch den Tod seines Geschäftsführers, erhebliche strukturelle Einbußen. Es befand sich in einer Blockadesituation, da die Lieferanten angesichts von Lieferverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 8 Mio. Euro zu Lieferungen nicht mehr bereit waren. Bei den Lieferanten handelte es sich um eine nationale Einkaufszentrale sowie verschiedene regionale Einkaufszentralen. Es bestand ein Finanzierungsbedarf in Höhe von ca. 14 Mio. Euro, wobei die Banken kurzfristige Kredite aufkündigten. In dieser Krisensituation wurde ein vorinsolvenzliches Schlichtungsverfahren in Form des „Mandat ad hoc“ in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um ein Schlichtungsverfahren unter der Ägide des örtlich zuständigen Handelsgerichts, das streng vertraulich geführt wird und der Insolvenzvermeidung dient.
Im konkreten Fall beteiligten sich alle maßgeblichen Parteien, insbesondere die Lieferanten sowie die Banken, an diesem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren.
Die juristische Situation stellte sich wie folgt dar: Sämtliche Geschäftsanteile an dem krisenbedrohten Handelszentrum wurden von einer Holding gehalten. Diese hielt außerdem noch sämtliche Anteile an zwei Immobilienbesitzgesellschaften sowie an einem Heimwerkermarkt.
Die Banken gewährten der Holdinggesellschaft im Ergebnis einen neuen Kredit. Im Gegenzug trat die Holding ihre Anteile an einer der beiden Immobiliengesellschaften treuhänderisch an einen Treuhänder ab. Eine französische Investmentgesellschaft, spezialisiert allein auf das Treuhandgeschäft, wurde zum Treuhänder ernannt mit der Aufgabe, die Anteile treuhänderisch zu verwalten und die Rückzahlung des Kredites durch die Holdinggesellschaft zu überwachen.
Auf Lieferantenseite erklärte sich die nationale Einkaufszentrale bereit, die Verbindlichkeiten des Handelszentrums gegenüber den regionalen Einkaufszentralen zu zahlen. Aufgrund der Zahlung dieser Lieferantenverbindlichkeiten wurden die Handelsbeziehungen zwischen den regionalen Einkaufszentralen und der Holding bzw. dem Handelszentrum wieder aufgenommen. Im Gegenzug trat die Holding ihre Anteile an dem Handelszentrum vollständig an einen Treuhänder ab, der diese Anteile für die nationale Einkaufszentrale als Begünstigten hielt. Es wurde wiederum dieselbe französische Investmentgesellschaft mit der Treuhand beauftragt. Der Treuhänder übernahm auch die operative Kontrolle über die Verwaltung des Handelszentrums und überwacht die regelmäßigen Zahlungen der Verbindlichkeiten an die nationale Einkaufszentrale.
Diese Verträge wurden im Oktober 2010 im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vereinbart. Die beiden Treuhandverträge wurden auf fünf Jahre geschlossen und laufen derzeit noch. Nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit hat der Treuhänder die Anteile jeweils an der Immobilienbesitzgesellschaft bzw. dem Handelszentrum an die Holding zurückzuübertragen, wenn sämtliche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern eingehalten wurden. Anderenfalls hat der Treuhänder die Anteile an der Immobiliengesellschaft auf die begünstigte Bank zu übertragen bzw. die Anteile an dem Einkaufszentrum auf die nationale Einkaufszentrale.
Dieser Fall eines von der Insolvenz bedrohten Handelszentrums in der Region Rhône-Alpes beweist die Effizienz sowohl der erst seit 2007 im französischen Recht bestehenden Fiducie-Sûreté als aber auch des im französischen System fest verankerten vorinsolvenzlichen Schlichtungsverfahrens.
Es ist zu erwarten, dass solche erfolgreichen Restrukturierungen anhand des Instruments der Fiducie-Sûreté dazu beitragen, dass diese sich im Rechtsverkehr als effektives Sicherungsmittel durchsetzen wird.
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate