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BGH: Beweislast des Kreditinstituts für Nichtgenehmigung einer Lastschrift im Verhältnis zum Lastschriftgläubiger
BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09 (OLG Hamburg)
BGB, § 684 II, § 812
I. Leitsatz des Verfassers
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs trägt ein Kreditinstitut, das eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat und einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend macht, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig verweigert habe, die Beweislast für das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift.
II. Sachverhalt
Die Beklagte zog vom Konto der späteren Insolvenzschuldnerin Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens ein. Nach Insolvenzantragstellung widersprach der vorläufige Insolvenzverwalter den Abbuchungen aus dem letzten Quartal, dessen Rechnungsabschluss zu diesem Zeitpunkt weniger als sechs Wochen zurücklag. Die klagende Schuldnerbank stellte dem Insolvenzverwalter die entsprechende Summe zur Verfügung und verlangt mit der Klage nunmehr Zahlung in entsprechender Höhe von dem Einreicher der Lastschrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision führte zur Zurückverweisung.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH führt zunächst aus, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der Bank des Schuldners und dem Lastschriftgläubiger vollziehe. Denn im Falle eines wirksamen „Widerrufs“ habe der Lastschriftgläubiger die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners, sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite stehe. Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht die Feststellung getroffen, das von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin deshalb nicht ausgegangen werden könne, da die Beklagte eine solch konkludente Genehmigung nicht habe nachweisen können. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis oblegen, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden sei, sondern umgekehrt habe die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs und damit insbesondere die Tatsache, dass die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt worden seien, nachzuweisen. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs trage.
IV. Praxishinweis
Die Entscheidung ist eine weitere Folge der Kompromisslösung in dem Streit zwischen dem Neunten und dem Elften Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. Seit dem diese Widerspruchs-möglichkeit grundsätzlich anerkannt ist, bemüht sich insbesondere der Elfte Senat des Bundesgerichtshofs darum, diese Möglichkeit sogleich faktisch durch Annahme einer „konkludenten“ vorzeitigen Genehmigung seitens des Schuldners noch vor Eintritt der in den AGB der Banken und Sparkassen vereinbarten Genehmigungsfiktionen wieder zu reduzieren. Dabei wirkt sich die eigentlich zugunsten insbesondere der Schuldnerbank gewählte Konstruktion nunmehr zu deren Lasten aus. Für die Schuldnerbank ist daran besonders misslich, dass sie – worauf das Urteil mit keinem Wort eingeht – im Verhältnis zu dem widersprechenden vorläufigen Insolvenzverwalter nach allgemeinen Grundsätzen gerade die Beweislast dafür trägt, dass eine vorherige konkludente Genehmigung des Schuldners erteilt wurde, will sie dem Insolvenzverwalter gegenüber die Herausgabe der abgebuchten Lastschriftbeträge verhindern (s. etwa OLG München, ZInsO 2011, 43). Da der Elfte Senat einer konkludenten Genehmigung bereits aus Tatsachen derart folgen will, „dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Disposition die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert“, oder „konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften“ erfolgen, ist die Situation regelmäßig kaum durchschaubar. Der Schuldnerbank wird in solchen Fällen nur übrig bleiben, sich von dem Insolvenzverwalter verklagen zu lassen und dem Lastschriftgläubiger den Streit zu verkünden oder von vornherein den Betrag zugunsten beider zu hinterlegen. Die Insolvenzverwalter werden sich darauf einzustellen haben, dass die eigentlich gegebene Widerspruchsmöglichkeit durch diese Rechtsprechung des Elften Senats weiter verkompliziert und zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung verlieren wird. Genau das dürfte auch die Absicht des Elften Senats sein.
Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt