1. Die Lage der Rodenstock GmbH, dem weltweit führenden Hersteller von Brillengläsern und Brillenfassungen, war wegen einer drückenden Schuldenlast angespannt. Die Verbindlichkeiten gegenüber erstrangigen Gläubigern beliefen sich auf über 305 Millionen Euro. Im zweiten Quartal 2009 konnte das Unternehmen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen. Die Gläubiger gaben Stillhalte- bzw. Verzichtserklärungen ab, die jedoch bis Ende April 2011 befristet waren.
Im Dezember 2010 präsentierten die Berater den Finanzgläubigern, welche Optionen ihnen nach den vertraglichen Regelungen und unter Anwendung deutschen Rechts offen standen. Im Wesentlichen wurde die Zwangsvollstreckung in die Geschäftsanteile der Gesellschaft in mehreren Variationen empfohlen, was aber nach Überzeugung der Finanzgläubiger das Risiko einer unkontrollierten Insolvenz der Gesellschaft barg, so dass die Vorschläge nicht die Zustimmung aller Gläubiger fand. Das Unternehmen war ebenfalls nicht in der Lage, einen von allen Seiten akzeptierten Vorschlag zur Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten zu unterbreiten.
Schließlich wurde mit Hilfe der wesentlichen Darlehensgeber, mit denen man sich bereits im Vorfeld auf eine Refinanzierung geeinigt und eine entsprechende Refinanzierungsvereinbarung unterzeichnet hatte, ein Scheme of Arrangement nach sec. 895 ff. Companies Act 2006 ausgearbeitet, das dem Unternehmen den Weg zu einer nachhaltigen Sanierung ebnen sollte. Ziel war es, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten unter den Kreditverträgen abzuändern und der Gesellschaft die für eine Restrukturierung notwendige Atempause zu verschaffen. Die vereinbarten Maßnahmen sahen unter anderem vor, dass Rodenstock für die nächsten Jahre neue Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden und der bisherige Eigentümer Bridgepoint 49% seiner Anteile an der Gesellschaft an die beteiligten Banken abgeben sollte. Das Scheme of Arrangement wurde dann dem Londoner High Court mit dem Antrag auf Bestätigung vorgelegt.
Nach Anhörung der Parteien erließ das Gericht am 21. April 2011 den Bestätigungsbeschluss, dessen Begründung es am 6. Mai 2011 nachlieferte. Dem Scheme of Arrangement war zunächst seitens einiger Gläubiger widersprochen worden, die jedoch noch vor der Anhörung ihre Vorbehalte aufgaben, so dass es mangels Opposition eigentlich keine Notwendigkeit für einen ausführlich begründeten Bestätigungsbeschluss gab. Der High Court setzte sich dennoch ausführlich mit Fragen zu seiner internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung seiner Entscheidung in Deutschland auseinander, um für zukünftige Fälle einen Leitfaden für die Rechtspraxis aufzustellen.
High Court of Justice – Wann sind englische Gerichte zuständig?
2. Ausgehend vom Wortlaut von sec. 895 Abs. 2 (b) Companies Act 2006, wonach unter den Begriff „Company“ im Sinne der Norm jede Gesellschaft fällt, deren Abwicklung unter den Vorschriften des Insolvency Act 1986 möglich ist, legte das Gericht zunächst unter Bezugnahme auf die historische Rechtsprechung akribisch dar, dass der Verweis auf den Insolvency Act 1986 kein Einschränkungsmerkmal ist, sondern im Gegenteil eine möglichst umfassende Zuständigkeit begründen soll. Das Gericht führte weiter aus, dass die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte gem. sec. 221 Insolvency Act 1986 deshalb auch für ein Unternehmen mit satzungsgemäßem Sitz und/oder COMI außerhalb des Vereinigten Königreichs und unabhängig davon bestehe, ob es sich um eine solvente oder insolvente Gesellschaft handelt, solange (i) das Unternehmen eine ausreichende Verbindung mit dem Vereinigten Königreich hat, (ii) zu erwarten ist, dass die Entscheidung ein günstiges Ergebnis für die Gläubiger herbeiführt, und außerdem (iii) mindestens eine Person, die an der Erlösverteilung teilnimmt, der Zuständigkeit der englischen Gerichte unterliegt. Bei Rodenstock waren diese Bedingungen erfüllt: sämtliche Kreditverträge unterlagen englischem Recht und enthielten Gerichtsstandsklauseln zugunsten der englischen Gerichte. Die Mehrheit der Gläubiger (nach Wert der Forderungen) hatte ihren Sitz in England. Auch tätigte das Unternehmen direkte Umsatzgeschäfte im Vereinigten Königreich und hatte dort einen großen Kundenstamm.
In einem nächsten Schritt folgerte das Gericht, dass diese internationale Sonderzuständigkeit der englischen Gerichte nicht durch EuInsVO bzw. EUGVVO beseitigt wird. Da es sich bei dem konkreten Verfahren um ein sog. Solvent Scheme of Arrangement, also gerade nicht um ein Insolvenzverfahren handelte, war die EuInsVO per se nicht anwendbar. Das Gericht erwähnte aber auch, das Schemes of Arrangement sei nicht in Anhang A der EuInsVO aufgeführt, so dass die EuInsVO keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der englischen Gerichte für solche Verfahren haben könne. Nach Überzeugung des englischen Gerichts etabliere außerdem auch die EUGVVO für keine Sondergerichtszuständigkeit Schemes of Arrangement, da es sich hierbei nicht um ein Verfahren nach Art. 22.2 handele. Daneben zeigte sich das Gericht überzeugt, dass weder EuInsVO noch EUGVVO die Zielsetzung hätten, die tradierte internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte zumindest im Hinblick auf Solvent Schemes of Arrangements zu beschneiden.
Anerkennung des Scheme vor deutschen Gerichten
In einem letzten Schritt setzte sich der High Court noch mit der Frage der Anerkennung des Verfahrens in Deutschland auseinander. Die Frage, ob die Entscheidung des Gerichts auch im Sitzstaat der Gesellschaft anerkannt würde, war ein wichtiger Ermessensfaktor bei der Entscheidungsfindung. Das Gericht verwies insoweit explizit auf die Entscheidung des OLG Celle, welches die Anerkennungsfähigkeit eines Scheme of Arrangement in einem anders gelagerten Fall verneint hatte. Nach der eigenen Auffassung des englischen Gerichts, und teilweise abweichend von der durch das OLG Celle vertretenen Auffassung, fällt der Bestätigungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Scheme of Arrangement in den Anwendungsbereich des Artikel 1 EUGVVO. Das Gericht legte aber noch größeren Wert auf den Umstand, dass ihm zwei Rechtsgutachten aus Deutschland vorgelegt wurden, wonach ein deutsches Gericht diesem Scheme nach den Grundsätzen des deutschen IPR und der Rom I-VO dem Scheme of Arrangement die Anerkennung nicht versagen könne. Damit standen auch unter diesem Gesichtspunkt dem Erlass des Bestätigungsbeschlusses keine Hinderungsgründe entgegen.
Anmerkungen und Ausblick
In der deutschen insolvenzrechtlichen Literatur galt die ganz überwiegende Aufmerksamkeit bisher dem englischen Company Voluntary Arrangement (CVA), das insbesondere in Verfahren wie Schefenacker oder deutsche Nickel als Sanierungsinstrument eingesetzt wurde. Dagegen gab es am Scheme of Arrangement eher ein geringes Interesse, galt das Verfahren doch selbst in England wegen seiner Komplexität, der Verfahrensdauer und Kosten nicht als sonderlich erwähnenswert. Die Folgen der Weltwirtschaftskrise verhalfen dem Scheme of Arrangement allerdings zu einer ungeahnten Renaissance, weil das Scheme im Gegensatz zum CVA auch die gesicherten Gläubiger eines Unternehmens binden kann. Daneben ist es für eine Vielzahl von Fällen einsetzbar, transparent und vor allem planbar und gewährleistet insoweit die vom Markt gewünschte Prozesssicherheit.
Nach dem Scheme of Arrangement für Tele Columbus ist es nun das zweite Mal, dass eine deutsche Gesellschaft von diesem englischen Restrukturierungsinstrument profitiert. Die bisherigen in Deutschland bekannt gewordenen Fälle wie der durch das OLG Celle zu entscheidende Sachverhalt „Equitable Life“ waren anders gelagert und dienten gerade nicht der Sanierung eines Unternehmens, sondern befassten sich mit der Änderung von Zahlungsansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen, die ihrerseits dem deutschen Recht unterlagen. Die Anwendung des Scheme of Arrangement auf ausländische Gesellschaften ist eine neue Entwicklung, die mit der Entscheidung in Sachen La Seda de Barcelona ihren Anfang nahm. In Zukunft ist jedoch auch wegen des Mangels an vorinsolvenzlichen Sanierungsinstrumenten in Deutschland davon auszugehen, dass Rodenstock nicht die letzte deutsche Gesellschaft sein wird, die von diesem Instrument Gebrauch macht.
Frank Tschentscher, Rechtsanwalt, Solicitor (England und Wales)