4. Behandlung von laufenden Verträgen
Der Gesetzgeber hat in der Verordnung vom 18. Dezember 2008 die Behandlung von laufenden Verträgen im Rahmen der „Procédure de sauvegarde“ sowie auch im Rahmen der beiden Regelinsolvenzverfahren des „Redressement“ und der „Liquidation“ modifiziert.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Geltendmachung von Eigentumsrechten durch einen Gläubiger, der dem Schuldner Gegenstände zur Nutzung überlassen hat. Grundsätzlich müssen Gläubiger innerhalb sehr strenger gesetzlicher Fristen und Formen Eigentumsrechte, wie z. B. einen Eigentumsvorbehalt, an den dem Schuldner zur Verfügung gestellten Gegenständen geltend machen.
Eigentumsrechte sind grundsätzlich per Einschreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen binnen einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Urteils im französischen Amtsblatt BODACC. Besitzt der Schuldner solche Gegenstände jedoch auf der Grundlage eines bei Insolvenzeröffnung noch laufenden Vertrages, z. B. eines Mietvertrages oder eines Verwahrungsvertrages, beginnt diese Frist nach der alten Rechtslage erst mit Beendigung des Vertrages zu laufen.
In Zukunft gelten jedoch einheitliche Fristen, ganz unabhängig davon, ob ein Gegenstand auf der Grundlage eines bei Insolvenzeröffnung noch laufenden Vertrages zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei einem noch laufenden Vertrag hat der Gläubiger sein Eigentumsrecht binnen der Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt BODACC formgerecht geltend zu machen. Die materielle Herausgabe des Gegenstandes erfolgt jedoch im Falle eines laufenden Vertrages erst mit seiner Beendigung.
Die strenge Dreimonatsfrist ist von Gläubigern also unbedingt einzuhalten, andernfalls verlieren sie ihr Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur für solche Verträge, die vor Verfahrenseröffnung in einem öffentlichen Register eingetragen wurden. Die Eintragung befreit den Gläubiger davon, sein Eigentumsrecht binnen der Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt geltend zu machen. Ohne an Fristen gebunden zu sein, kann er die Herausgabe des Gegenstandes vom Insolvenzverwalter verlangen, muss allerdings bei Ablehnung bzw. Ausbleiben einer Reaktion fristgerecht eine Herausgabeklage erheben.
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Der Gesetzgeber hat in der Verordnung vom 18. Dezember 2008 die Behandlung von laufenden Verträgen im Rahmen der „Procédure de sauvegarde“ sowie auch im Rahmen der beiden Regelinsolvenzverfahren des „Redressement“ und der „Liquidation“ modifiziert.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Geltendmachung von Eigentumsrechten durch einen Gläubiger, der dem Schuldner Gegenstände zur Nutzung überlassen hat. Grundsätzlich müssen Gläubiger innerhalb sehr strenger gesetzlicher Fristen und Formen Eigentumsrechte, wie z. B. einen Eigentumsvorbehalt, an den dem Schuldner zur Verfügung gestellten Gegenständen geltend machen.
Eigentumsrechte sind grundsätzlich per Einschreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen binnen einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Urteils im französischen Amtsblatt BODACC. Besitzt der Schuldner solche Gegenstände jedoch auf der Grundlage eines bei Insolvenzeröffnung noch laufenden Vertrages, z. B. eines Mietvertrages oder eines Verwahrungsvertrages, beginnt diese Frist nach der alten Rechtslage erst mit Beendigung des Vertrages zu laufen.
In Zukunft gelten jedoch einheitliche Fristen, ganz unabhängig davon, ob ein Gegenstand auf der Grundlage eines bei Insolvenzeröffnung noch laufenden Vertrages zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei einem noch laufenden Vertrag hat der Gläubiger sein Eigentumsrecht binnen der Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt BODACC formgerecht geltend zu machen. Die materielle Herausgabe des Gegenstandes erfolgt jedoch im Falle eines laufenden Vertrages erst mit seiner Beendigung.
Die strenge Dreimonatsfrist ist von Gläubigern also unbedingt einzuhalten, andernfalls verlieren sie ihr Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur für solche Verträge, die vor Verfahrenseröffnung in einem öffentlichen Register eingetragen wurden. Die Eintragung befreit den Gläubiger davon, sein Eigentumsrecht binnen der Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt geltend zu machen. Ohne an Fristen gebunden zu sein, kann er die Herausgabe des Gegenstandes vom Insolvenzverwalter verlangen, muss allerdings bei Ablehnung bzw. Ausbleiben einer Reaktion fristgerecht eine Herausgabeklage erheben.
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