2008-12-23 CTS Commodity Trading Service GmbH

CTS-Anleger müssen Verluste steuerlich geltend machen


Im Fall des Anlagebetruges der Commodity Trading Service GmbH (CTS) in Verbindung mit der Intervelas Futures Trading Inc. hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Oktober 2008 entschieden, dass die Anleger, obwohl hintergangen, ihre Scheinrendite der Einkommenssteuer unterwerfen müssen, da - so die BFH-Richter - auch Renditen aus Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes führen können. Dabei gehen die Finanzrichter davon aus, dass zwischen dem Anleger und der betrügerischen Kapitalanlagegesellschaft eine so genannte stille Gesellschaft begründet wurde. Grundsätzlich eröffnet dies den Anlegern die Möglichkeit, Verlustanteile aus ihrer Beteiligung als stille Gesellschafter einkommenssteuermindernd geltend zu machen.

Die steuerrechtliche Qualifizierung der Rechtsbeziehungen zwischen Anleger und Kapitalanlagegesellschaft als stille Gesellschaft hat Auswirkungen auf die Frage, welche Steuererklärungen zu erstellen sind und wie gegebenenfalls die Verlustanteile der stillen Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung festgestellt werden müssen. Die Anleger sind daher angehalten, die Frage zu klären, ob und was geltend gemacht werden kann bzw. muss. Der Insolvenzverwalter der CTS, Jean-Olivier Boghossian von Schultze & Braun, kann etwaige Verluste für die Anleger nicht steuerlich geltend machen, sondern kann dies nur für die CTS tun. Boghossian hat das bereits getan und bei Einreichung der Jahressteuererklärung der CTS für das Jahr 2001 die hohen Verluste, die bei der CTS im Jahr 2001 entstanden sind, geltend gemacht.

Hintergrundinformationen zum Insolvenzverfahren:
Die Saarländische CTS/Intervelas Futures Trading Inc. hatte ihren Kunden vorgespiegelt, ihre Gelder höchst profitabel in Warentermingeschäften anzulegen. In Wahrheit handelte es sich jedoch um ein Schneeballsystem, bei dem die Gelder der neu angeworben Anleger dazu verwendet wurden, sie als Scheingewinnausschüttungen an andere Anleger auszubezahlen. Teilweise wurden so Anlegern horrende, tatsächlich nicht erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet, andere erhielten hingegen gar nichts. Der Betrug war im Oktober 2001 aufgeflogen.

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Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
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