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> Beck Kommentar
Beck Kommentar
InsO-Teil:
§§ 1 - 3 InsO Allgemeine Vorschriften I
§ 4 InsO Allgemeine Vorschriften II
§§ 4a - 4d InsO Allgemeine Vorschriften III
§§ 5 - 10 InsO Allgemeine Vorschriften IV
§§ 11 - 19 InsO Eröffnungsvoraussetzungen
§§ 20 – 25 InsO Eröffnungsverfahren I
§§ 26 – 34 InsO Eröffnungsverfahren II
§§ 35 – 55 InsO Insolvenzmasse
§§ 56 – 73 InsO Insolvenzverwalter/Gläubigerausschuss
§§ 74 – 79 InsO Organe der Gläubiger
§§ 80 – 112 InsO Allgemeine Wirkungen der Eröffnung
§ 113 InsO Kündigung eines Dienstverhältnisses
§§ 114 – 119 InsO Erfüllung der Rechtsgeschäfte
§§ 120 – 128 InsO Insolvenzarbeitsrecht
§§ 129 – 147 InsO Insolvenzanfechtung
§§ 148 – 173 InsO Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
§§ 174 – 186 InsO Feststellung der Forderung
§§ 187 – 216 InsO Verteilung der Insolvenzmasse und Einstellung des Verfahrens
§§ 217 – 269 InsO Insolvenzplan
§§ 270 – 285 InsO Eigenverwaltung
§§ 286 – 303 InsO Restschuldbefreiung
§§ 304 – 314 InsO Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
§§ 315 – 334 InsO Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
§§ 335 – 342 InsO Internationales Insolvenzrecht: Allgemeine Vorschriften
§§ 343 – 350 InsO Internationales Insolvenzrecht: Ausländische Insolvenzverfahren
§§ 351 – 358 InsO Internationales Insolvenzrecht: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§359 InsO Inkrafttreten
gesuchter Paragraph:
Suchtext:
Paragraph:
§§ 1, 4 InsO
Gericht, Az:
AG Göttingen, 21 C 132/10
veröffentlicht am:
2010-12-20
Fundstelle:
ZInsO 4/2011 S. 149
Kurzfassung:
1. Wird eine Lohnabtretung infolge Widerrufs eines Restschuldversicherungsvertrages unwirksam, kann sich der Abtretungsgläubiger nicht auf eine Lohnabtretung aus einem vorherigen Vertrag berufen. 2. Rechtlich unbeachtlich ist es, wenn infolge der Unwirksamkeit der Lohnabtretung der Mehrheitsgläubiger (im vorliegenden Fall zu über 90 %) keine Befriedigung erhält, da vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens daraus gedeckt werden.
Paragraph:
§ 1 InsO
Gericht, Az:
OLG Frankfurt, 3 Ws 466/06
veröffentlicht am:
2006-05-15
Fundstelle:
ZInsO 11/2007 S. 609
Kurzfassung:
1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat, NStZ 1996, 565 m.w.N.). 2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger - mit Ausnahme von Erben - (Zessionare, Pfandgläubiger, private Haftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger) den Weg der Adhäsionsklage wählen darf.
Paragraph:
§§ 1, 305 InsO
Gericht, Az:
AG Hamm, 23 II 1297/05
veröffentlicht am:
2005-12-19
Fundstelle:
ZVI 12/2005 S. 628
Kurzfassung:
1. Zur Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuchs ist im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Beratungshilfe zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu gewähren. 2. Zumindest bei langen Wartezeiten der Schuldnerberatungsstellen besteht keine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.
Paragraph:
§ 1 InsO
Gericht, Az:
OLG Koblenz, 7 UF 773/04
veröffentlicht am:
2005-07-21
vorgehend:
AG Diez
Fundstelle:
ZVI 12/2005 S. 626
Kurzfassung:
1. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung besteht zur Verbesserung des Unterhalts von unverheirateten und diesen gleichgestellten Kindern(Anschluss an BGH ZVI 2005, 188=FamRZ 2005, 608). 2. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens besteht nicht, wenn durch die Restschuldbefreiung lediglich die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts für die unverheiratete Mutter erreicht werden soll. 3. Auch die Obliegenheit, sich auf den Pfändungsschutz der § 850 Abs. 2, §§ 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Schuldverpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würden.
Paragraph:
§§ 1, 305 InsO
Gericht, Az:
AG Ratingen, 43 II 76/05
veröffentlicht am:
2005-05-25
Fundstelle:
ZVI 12/2005 S. 629, NZI 2005, 407
Kurzfassung:
1. Für die Durchführung des aussergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist Beratungshilfe zu gewähren. 2. Beratungshilfe ist nicht nur die Tätigkeit von Rechtsanwälten, sondern auch für die von anerkannten Stellen i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren. 3. Mit der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird auch eine Erlaubnis zur Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 9 RBerG ausgesprochen.
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