Beck Kommentar
InsO-Teil:
gesuchter Paragraph:
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Paragraph: §§ 1, 4 InsO
Gericht, Az: AG Göttingen, 21 C 132/10
veröffentlicht am: 2010-12-20
Fundstelle: ZInsO 4/2011 S. 149
Kurzfassung: 1. Wird eine Lohnabtretung infolge Widerrufs eines Restschuldversicherungsvertrages unwirksam, kann sich der Abtretungsgläubiger nicht auf eine Lohnabtretung aus einem vorherigen Vertrag berufen. 2. Rechtlich unbeachtlich ist es, wenn infolge der Unwirksamkeit der Lohnabtretung der Mehrheitsgläubiger (im vorliegenden Fall zu über 90 %) keine Befriedigung erhält, da vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens daraus gedeckt werden.
Paragraph: § 1 InsO
Gericht, Az: OLG Frankfurt, 3 Ws 466/06
veröffentlicht am: 2006-05-15
Fundstelle: ZInsO 11/2007 S. 609
Kurzfassung: 1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat, NStZ 1996, 565 m.w.N.). 2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger - mit Ausnahme von Erben - (Zessionare, Pfandgläubiger, private Haftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger) den Weg der Adhäsionsklage wählen darf.
Paragraph: §§ 1, 305 InsO
Gericht, Az: AG Hamm, 23 II 1297/05
veröffentlicht am: 2005-12-19
Fundstelle: ZVI 12/2005 S. 628
Kurzfassung: 1. Zur Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuchs ist im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Beratungshilfe zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu gewähren. 2. Zumindest bei langen Wartezeiten der Schuldnerberatungsstellen besteht keine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.
Paragraph: § 1 InsO
Gericht, Az: OLG Koblenz, 7 UF 773/04
veröffentlicht am: 2005-07-21
vorgehend: AG Diez
Fundstelle: ZVI 12/2005 S. 626
Kurzfassung: 1. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung besteht zur Verbesserung des Unterhalts von unverheirateten und diesen gleichgestellten Kindern(Anschluss an BGH ZVI 2005, 188=FamRZ 2005, 608). 2. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens besteht nicht, wenn durch die Restschuldbefreiung lediglich die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts für die unverheiratete Mutter erreicht werden soll. 3. Auch die Obliegenheit, sich auf den Pfändungsschutz der § 850 Abs. 2, §§ 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Schuldverpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würden.
Paragraph: §§ 1, 305 InsO
Gericht, Az: AG Ratingen, 43 II 76/05
veröffentlicht am: 2005-05-25
Fundstelle: ZVI 12/2005 S. 629, NZI 2005, 407
Kurzfassung: 1. Für die Durchführung des aussergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist Beratungshilfe zu gewähren. 2. Beratungshilfe ist nicht nur die Tätigkeit von Rechtsanwälten, sondern auch für die von anerkannten Stellen i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren. 3. Mit der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird auch eine Erlaubnis zur Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 9 RBerG ausgesprochen.