Erbrecht und Testament

Wohl bei kaum einem anderen Thema liegen Finanzielles und Gefühle so eng beieinander wie beim Erbrecht und der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags. Denn gerade im Zusammenhang mit einem Erbfall gibt es eine Vielzahl von Themen, die dazu führen können, dass es unter Familienangehörigen oder innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten kommt. Für Erblasser ist es daher sinnvoll, bereits zu Lebzeiten eine eindeutige Nachlassplanung zu erstellen und eine entsprechende letztwillige Verfügung zu verfassen, mit der er seine Erbfolge individuell regelt.

So kann der Erblasser etwa durch Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker das angeordnete Vermächtnis zu erfüllen hat und den Nachlass im Sinne des Erblassers verwaltetet. Er hat dabei gegebenenfalls auch die Pflichtteile für Ehepartner und eventuelle Abkömmlinge auszuzahlen.

Ist der Erbfall eingetreten, so kann es für Erben demgegenüber sinnvoll sein, sich von einem im Erbrecht versierten Experten beraten zu lassen – etwa dann, wenn Unklarheiten bezüglich eines Erbteils, einer Erbberechtigung oder eines Erbscheins bestehen oder wenn das Erbschaftssteuerrecht eine Rolle spielt.


Überblick

Als Erblasser: Besonderheiten des Erbrechts und der Testamentserstellung beachten

In Deutschland gibt es zwei Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Beide Möglichkeiten sind dabei grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Ohne Testament oder Erbvertrag kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. In diesem Fall erben in erster Linie Kinder und Lebens- oder Ehepartner. Wenn Sie als Erblasser keine Nachkommen haben, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.

Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie als Erblasser eine andere als die gesetzliche Erbfolge festlegen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gewünscht, wenn Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Eine letztwillige Verfügung eröffnet auch die Möglichkeit, einzelne Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person zu vermachen – unabhängig davon, ob diese Erbe wird oder nicht. Die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags ist auch dann empfehlenswert, wenn Sie über ein größeres Vermögen verfügen oder gar die Nachfolge Ihres Unternehmens regeln wollen.

Wichtig ist: Pflichtteilsansprüche können auch mit einem Testament oder Erbvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind zum Beispiel Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder und Enkel. Im Rahmen einer strategischen Nachlassplanung besteht jedoch die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Dafür gibt es mehrere Handlungsoptionen, die neben einem Testament strategisch angewandt werden können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die Errichtung eines Testaments strenge Formvorschriften vor: Ein Testament ist entweder als eigenhändiges Testament zu errichten oder von einem Notar zu beurkunden. Das eigenhändige Testament ist vollständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Ein Erbvertrag kann nur durch notarielle Beurkundung errichtet werden.

Als Erben: Haftungsrisiken, steuerliche Belastungen und Erbschein

Als Erbe – sei es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags – sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Diese Frage ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Überschuldung des Nachlasses droht.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Erbschaft anzunehmen, sollten Sie klären, welche finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind und wie Sie – im Fall von geerbten Schulden – Haftungsrisiken vermeiden können. Daneben steht die Frage, ob beziehungsweise in welcher Höhe die Erbschaft zu einer von Ihnen zu entrichtenden Erbschaftsteuer führt. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers zu Ihnen als Erben. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – unter anderem 500.000 Euro für den Ehepartner und 400.000 Euro für ein Kind.

Um Ihr Erbrecht nachzuweisen, benötigen Sie als Erbe in der Regel einen Erbschein. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen und zum Beispiel unerlässlich, wenn der Nachlass ein Grundstück umfasst, das Sie auf sich als Erben umtragen lassen wollen. Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht müssen Sie als Erbe eine Versicherung an Eides statt über bestimmte im BGB vorgesehene Angaben abgeben. Diese Versicherung muss vom Nachlassgericht oder von einem Notar beurkundet werden


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Expertise

Den Nachlass mit Schultze & Braun regeln

Wir von Schultze & Braun haben bereits eine Vielzahl von Erblassern und Erben beim Thema Nachlassregelung beraten und unterstützt. Aber auch in der Testamentsvollstreckung und der Nachlassverwaltung als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter waren wir bereits vielfach tätig.

Für Erblasser entwerfen unsere spezialisierten Anwälte – bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Steuerexperten – Testamente und Erbverträge und analysieren bestehende Verfügungen von Todes wegen. In vielen Fällen sind in diesem Zusammenhang Pflichtteilsansprüche beziehungsweise deren Minderung zu berücksichtigen. Zudem beraten wir Sie bei der Optimierung Ihrer Nachlassplanung mit Blick auf die Erbschaftsteuer.

Für Erben erstellen wir zum Beispiel die Erbschaftsteuererklärung und bewerten Vermögensgegenstände unter steuerlichen Gesichtspunkten. Wir prüfen für Sie, inwieweit Pflichtteilansprüche bestehen oder vertreten Sie im Fall von der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Erbscheins und vertreten Sie während des gesamten Erbscheinverfahrens.

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Perspektiven vorhersehen

Kaum ein rechtliches Thema ist so persönlich wie die Nachlassregelung. Deshalb begleiten wir Sie mit dem notwendigen Know-how und dem erforderlichen Fingerspitzengefühl bei der Nachlassplanung und Erbfolge bereits zu Lebzeiten – auch in der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung verfügen wir über umfangreiche Erfahrung. 

Anita Veenhoff
Rechtsanwältin

 

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