Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024

17. Januar 2024 Blog Steuerberatung

Ab dem 01.01.2024 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monatlich.

Jonas Siegel

ist Rechtsanwalt bei der bundesweit tätigen Kanzlei Schultze & Braun. Zu seinen Spezialgebieten zählt neben dem Erbrecht auch das Gesellschaftsrecht.